Wer benötigt eine Lebensmittelhygieneschulung?

Lebensmittelunternehmer haben nach der (Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel XII Nr. 1) folgendes zu gewährleisten:
Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, werden entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult. Diese allgemeine Darstellung der Schulungsverpflichtung wird in der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) konkreter.
Darin heißt es:
Leicht verderbliche Lebensmittel, dürfen nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) § 4 nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und nach Absatz 1 über erforderliche Fachkenntnisse verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Dies bedeutet:
Personen, die keine
  • wissenschaftliche Ausbildung oder
  • fachliche Berufsausbildung
haben und leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, geschult werden müssen.
Nach Lebensmittelhygiene-Verordnung LMHV, Anlage 1 müssen folgende Themen in der Ausbildung vermittelt worden sein:
  • Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
  • Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
  • Lebensmittelrecht
  • Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
  • Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
  • Havarieplan, Krisenmanagement
  • Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
  • Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
  • Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
  • Reinigung und Desinfektion
Unter leicht verderblichen Lebensmitteln versteht man nach § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgendes:
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder erhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr