Das Geldwäschegesetz. Was ist Geldwäsche?

1. Begriff der Geldwäsche

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes, z.B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Geldwäsche kann erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten, schädigt den Ruf eines Unternehmens und gefährdet den fairen Wettbewerb. Ferner ist Geldwaschen eine Straftat. § 261 Strafgesetzbuch regelt den Straftatbestand der Geldwäsche.
Seit dem 26.06.2017 ist das Geldwäschegesetz in Kraft. Nach diesem Gesetzt sind insbesondere verschärfte Kontroll- und Meldepflichten zu beachten. Neu ist außerdem die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters

2. Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen? Verpflichtete

In § 2 Abs. 1 GwG findet sich eine detaillierte und abschließende Aufzählung der Verpflichteten unter dem Geldwäschegesetz. Das Gesetz ist demnach ausschließlich an diejenigen adressiert, die sich in besagter Auflistung wiederfinden. Aufgeführt werden unter anderem neben Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungswirtschaft beispielsweise auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Spielbanken, Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Kunstvermittler und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Für diejenigen, die nicht explizit aufgeführt werden, gilt das Geldwäschegesetz nicht.

3. Welche Pflichten bestehen?

Das Geldwäschegesetz kennt unterschiedliche Arten von Pflichten. Die Pflichten stützen sich jedoch insgesamt auf vier Punkte:

A) Risikomanagement gemäß §§ 5, 6, 7 GwG

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen alle Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Der Gesetzgeber verlangt ein Risikomanagement, welches aus zwei Teilen besteht: Zum einen muss eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) vorgenommen und zum anderen müssen darauf aufbauend individuelle, unternehmens- oder betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen (§§ 6, 7 GwG) getroffen werden. Unternehmer sind von jetzt an angehalten, klare Compliance-Regeln aufzustellen
Ein Mitglied der Leitungsebene des jeweiligen Unternehmens wird als Verantwortlicher für das Risikomanagement benannt.
Zu beachten ist: Güterhändler trifft die Pflicht, ein Risikomanagement aufzubauen, nur, wenn sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Bereits ab einem Barzahlungsgeschäft und auch bei aufgesplitteten Zahlungen, die zusammen den Wert von 10.000 Euro erreichen, gilt die Pflicht.

B) Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden (§§ 10 ff. GwG)

Identifizierung des Vertragspartners, für ihn auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte. Gemäß § 11 Abs. 6 GwG besteht daneben für Kunden oder Vertragspartner die Pflicht, bei der Identifizierung mitzuwirken. Das heißt, sie müssen die nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen sowie Änderungen anzeigen.
Folgende Daten müssen erhoben werden (§ 11 Abs. 4, § 8 Abs. 2 GwG):
Natürliche Person Juristische Person/
Personen(handels)gesellschaft
  • Vorname und Nachnahme
  • Geburtsort und -datum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift
  • Art des Ausweises
  • Ausweisnummer
  • ausstellende Behörde
  • Name und Bezeichnung der juristischen Person oder Gesellschaft mit Rechtsform (bspw. GmbH, AG, OHG)
  • Registernummer (falls vorhanden)
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
  • Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners sind mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen)
  • Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
  • Feststellung ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen (Herkunft der Vermögenswerte etc.)

C) Organisatorische Pflichten und Verdachtsmeldungen

Neben der Risikoanalyse und den Sorgfaltspflichten trifft die Verpflichteten außerdem die Pflicht der Aufzeichnung und Aufbewahrung gemäß § 8 GwG sowie Meldungspflichten.
Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Unterlagen unverzüglich vernichtet werden.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben, stehen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder legt der Vertragspartner den wirtschaftlich Berechtigten nicht offen, ist der Betroffene verpflichtet, umgehend die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) über den Sachverhalt zu benachrichtigen. Grundsätzlich erfolgt die Verdachtsmeldung elektronisch (§ 45 GwG), ist aber in Ausnahmefällen auch auf dem Postweg zulässig

D) Pflichten in Bezug auf den Transparenzregister

Mit der Änderung des GwG wurde das Transparenzregister geschaffen, das von der Bundesanzeiger Verlags GmbH geführt wird. Dieses enthält künftig Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf unserer Webseite oder direkt beim Transparenzregister.

4. Wann müssen Verpflichtete tätig werden?

Verpflichtet müssen den allgemeinen Sorgfaltspflichten in folgenden Fällen nachkommen:
  • bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung bzw. vor Durchführung der Transaktion erfolgen, wenn ein Auslösetatbestand vorliegt. Ausnahmsweise kann die Identifizierung auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es durch die vorherige Identifizierung zu einer Behinderung des Geschäftsablaufs kommen würd
  • bei Transaktionen von mehr als 10.000 EUR, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden
  • bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
  • bei Zweifeln in Bezug auf die erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners, zu der Identität einer für den Vertragspartner auftretenden Person oder zu der Identität des wirtschaftlich Berechtigten.

5. Wie müssen sich Verpflichtete verhalten, wenn sie Pflichten nicht erfüllen können?

Können die Pflichten dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Gemäß § 10 Abs. 9 GwG müssen bestehende Geschäftsbeziehungen beendet werden.
An dieser Stelle sollte allerdings der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Eine Verpflichtung nach § 10 Abs. 9 GwG kann entfallen, wenn nach Abwägung des wirtschaftlichen Interesses des Verpflichteten an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko des jeweiligen Vertragspartners und der jeweiligen Transaktion eine Beendigung unangemessen wäre.
Zusätzlich zur Beendigung der Geschäftsbeziehung muss unverzüglich und unabhängig von der jeweiligen Transaktionshöhe eine elektronische Verdachtsmeldung an die bei der Generalzolldirektion angesiedelte „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ erfolgen (§§ 43, 45 GwG). Der Geschäftspartner darf in diesem Fall jedoch nicht über die Anzeige informiert werden. Bei einem Verstoßt droht dem anzeigendem Unternehmer ein Bußgeld.

6. Welche Konsequenzen drohen?

Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG, die die Vorgaben des Gesetzes nicht einhalten, drohen hohe Bußgelder. Eine Auflistung der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können, findet sich in § 56 GwG.
Für Gewerbetreibende, die mit Gütern handeln, besteht insoweit eine Erleichterung, als sie nur in wenigen Fällen ihre Vertragspartner identifizieren müssen. Güterhändler müssen nicht allein deshalb eine Sorgfaltspflicht nach dem GwG erfüllen, weil sie eine neue, auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden begründen.
Sie müssen gemäß § 10 Abs. 6 GwG nur in den folgenden Situationen tätig werden:
  • Annahme von Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr (dem Bargeld ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 Kreditwesengesetz (KWG) gleichgestellt. Hierzu zählt z.B. die Geldkarte, nicht aber Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten) oder
  • bei dem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unabhängig von der Transaktionshöhe oder
  • bei Zweifeln an den Identitätsangaben des Vertragspartners über seine Person, Identitätsangaben über für ihn auftretende Personen oder den wirtschaftlich Berechtigten.

7. Welche Kontrollbehörde ist im Bezirk der IHK Rheinhessen zuständig?

Grundsätzlich ist die ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) für weitergehende Fragen zum Geldwäschegsesetz der richtige Ansprechpartner.
In einigen Fällen liegt die Zuständigkeit der Aufsicht allerdings bei den Kreis- bzw. Stadtverwaltungen. Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende Verpflichtete nach § 50 Nr. 9 GwG zuständig:
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG zuständige Behörden in RLP nach § 50 Nr. 9 GwG
Nr. 6: Finanzunternehmen ADD Trier als Landesordnungsbehörde
Nr. 8: Versicherungsvermittler Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden
Nr. 13: Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder ADD Trier als Landesordnungsbehörde
Nr. 14: Immobilienmakler Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden
Nr. 16: Güterhändler Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden
Eine Liste der Ansprechpartner der für Sie zuständigen Kreisverwaltung bzw. in den kreisfreien Städten der Stadtverwaltung finden Sie auf der Website des ADD.