Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist seit dem 1. März 2020 in Kraft. Hierin wird geregelt, wer zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken einreisen darf. Fachkräfteengpässe sind eine wichtige Herausforderung für die Unternehmen in Deutschland.
Mit dem Gesetz sollen die Fachkräftebedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung in den Unternehmen durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten flankiert werden.
Qualifiziertes Personal ist in den meisten Branchen bereits heute knapp und die demografische Entwicklung dürfte die Lage in den kommenden Jahren weiter verschärfen.
Wie kann gegengesteuert werden? Nach Auffassung der IHK-Organisation gilt es einerseits, inländische Potenziale stärker zu nutzen – beispielsweise über ein höheres Arbeitsvolumen, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und eine Stärkung bei Aus- und Weiterbildung. Andererseits kommt der Zuwanderung ausländischer Fachkräfte mehr und mehr Bedeutung zu.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat zwar etliche Erleichterungen gebracht, erste Erfahrungen zeigen jedoch, dass weiterhin Handlungsbedarf besteht. Das gilt sowohl für die Umsetzung geltender Regelungen als auch für ihre Anpassung.
- Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick
- Begriffsklärung: Als eine Fachkraft gilt zukünftig nicht nur ein Hochschulabsolvent, sondern auch Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
- Für Drittstaatsangehörige Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation zwingend erforderlich.
- Das Gesetz sieht ein sogenanntes beschleunigtes Verwaltungsverfahren für die Erteilung eines Visums vor. Mit diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren inkludiert das Anerkennungsverfahren.
- Mit dem Gesetz entfällt die sogenannte Vorrangprüfung, nach der vor der Anstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden muss, ob ein Bewerber aus Deutschland oder der EU / EFTA zur Verfügung steht.
- Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt.
- Es besteht die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung für eine befristete Zeit zur Jobsuche einzureisen (Voraussetzungen sind deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts).
- Bei einem geprüften ausländischen Abschluss, kann eine Einreise für Qualifizierungsmaßnahmen ermöglicht werden. Ziel dieses Aufenthalts ist die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen.
- Möglichkeit des Arbeitsmarktzugangs für IT-Fachkräfte mit ausgeprägter Erfahrung ohne formalen Abschluss.
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Hierzu schließen Sie als Arbeitgeber – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der Ausländerbehörde ab. Die Dauer des Verfahrens kann dadurch deutlich verkürzt werden.Zuständig ist hierfür in Rheinland-Pfalz die Zentrale Ausländerbehörde in Kaiserslautern. Detaillierte und übersichtliche Informationen über das Verfahren und die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Homepage der Stadtverwaltung Kaiserslautern.Die IHK berät Sie gerne über die wichtigsten Schritte beim Anerkennungsverfahren. Erstauskunft gibt es auch im Welcome Center.
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Das "Gesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, abgekürzt BQFG) garantiert seit dem 1. April 2012 allen Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit dem entsprechenden Beruf in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle, d.h. auch aus dem Ausland können Anträge eingereicht werden. Das Gesetz erleichtert Fachkräften mit einem im Ausland erlernten Beruf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und gibt Hilfestellung, eine Beschäftigung zu finden, die auch der individuellen Qualifikation entspricht.In die Zuständigkeit der IHK fallen die dualen Ausbildungsberufe sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen. Für eine individuelle Erstberatung steht die IHK zur Verfügung. Als zentrale Stelle übernimmt die in Nürnberg ansässige IHK FOSA (Foreign Skills Approval) die Prüfung der Gleichwertigkeit für o.g. Berufe sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens.Weiterführende Hinweise finden Sie im Artikel zur Gleichwertigkeitsfeststellung oder melden Sie sich für eine individuelle Beratung bei Ihrer IHK für Rheinhessen: Kontaktformular.Erstauskunft bietet weiterhin das Welcome Center.
- Fachkräfteberatung für Unternehmen
Die IHK für Rheinhessen bietet Unternehmen und Fachkräften umfassende Dienstleistungen zu Ausbildung und Berufsorientierung und Weiterbildungsberatung.Für eine individuelle Betreuung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, steht Ihnen die die IHK für Rheinhessen gerne zur Seite.Eine Übersicht an Informationen rund um das Angebot zur Fachkräftesicherung finden Sie auf der Website ‘IHK-Service für Unternehmen’.
- Online Datenbanken
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz- Überblick zu den wichtigsten Gesetzesregelungen auf der Website make-it-in-germany
Video mit Erklärungen - Leitfaden, was Arbeitgeber wissen müssen
- Anwendungshinweise zum Gesetz auf der Website des Bundesinnenministeriums
Visum und AufenthaltstitelAnerkennung ausländischer Qualifikationen - Überblick zu den wichtigsten Gesetzesregelungen auf der Website make-it-in-germany