CLP-Verordnung - wird Titandioxid als Krebsverdachtsstoff eingestuft?

Der so genannte REACH-Regelungsausschuss hat in seiner außerplanmäßigen Sitzung am 7. März 2019 offenbar erneut keine Einigung in der Frage erzielen können, ob Titandioxid im Rahmen der CLP-Verordnung ((EG)1272/2008) als Krebsverdachtsstoff eingestuft werden soll. Die Entscheidung, die ursprünglich bereits für die letzte Sitzung des Ausschusses im Februar 2019 vorgesehen war, wurde erneut vertagt.
Titandioxid kommt als Zusatzstoff in der Herstellung diverser Produkte zum Einsatz, u.a. im Bereich als Weißpigment in der Lackherstellung, in der Glas- oder der Baustoffindustrie. Viele Unternehmen der betroffenen Branchen erwarten weitreichende Konsequenzen für die weitere Verwendung des Stoffes, sollte dem französischem Vorschlag entsprochen werden.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hat eine kritische Stellungnahme zum Einstufungsvorschlag des RAC verfasst. Darin werden die rechtliche wie die wirtschaftliche Tragweite einer harmonisierten Gefahreneinstufung von Titandioxid umfassend beleuchtet. Es bestehen in mehreren EU-Mitgliedsstaaten Vorbehalte gegenüber einer harmonisierten Einstufung von Titandioxid als Krebsverdachtsstoff.
Umstellung der Chemikalieneinstufung und –kennzeichnung auf GHS
Die EG-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Übernahme des „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals– (GHS) der UN ist 2009 in Kraft getreten. Die Vorschriften und Symbole sind seit 2010 für Stoffe und seit 2015 für Gemische verpflichtend zu verwenden.
Mit der Verordnung und der Änderung mehrerer geltender Richtlinien und Verordnungen ist die EU der Verpflichtung nachgekommen, das internationale Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche chemische Stoffe und Gemische in europäisches Recht zu überführen. Es gelten einheitliche Kriterien für die Bewertung der Eigenschaften von Chemikalien und weltweit harmonisierte Symbole und Warnhinweise für alle Bereiche des Verkehrs und des Verbraucher-, Arbeits- und Umweltschutzes.
Die wichtigsten Elemente:
Seit 2009 können die Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung optional angewandt werden. Allerdings ist dann eine gleichzeitige Kennzeichnung nach der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 99/45/EG) nicht zulässig.
Verpflichtend muss die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der GHS-Verordnung erfolgen, wenn folgende Übergangsfristen (Art. 61) abgelaufen sind:
Bei Stoffen: grundsätzlich 01.12.2010
Abverkauf ab Lager und im Handel ist allerdings noch möglich bis 01.12.2012, sofern Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) entsprechen. Vom 01.12.2010 bis zum 01.06.2015 wurden Stoffe sowohl gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als auch gemäß der GHS-Verordnung eingestuft. Im Sicherheitsdatenblatt werden beide Einstufungen aufgeführt. Kennzeichnung und Verpackung erfolgen gemäß der GHS-Verordnung.
Bei Zubereitungen (Gemischen): grundsätzlich 01.06.2015
Abverkauf ab Lager und im Handel ist möglich bis 01.12.2017, sofern Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Zubereitungsrichtlinie entsprechen. Spätestens ab dem 01.12.2010 müssen Hersteller oder Importeure die Einstufungen der nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtigen Stoffe sowie der nach GHS-Verordnung als gefährlich einzustufenden Stoffe als solche oder in Gemischen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsregister melden (Art. 39 ff). Die Signalwörter nach der GHS-Verordnung (Art. 20, Anhang I) heißen in deutscher Sprache "Gefahr" (engl. Danger) und "Achtung" (engl. Warning). Die Gefahrenhinweise (Art. 21) für die Kategorien der akuten Toxizität sind wie folgt ins Deutsche übersetzt worden (Anhang I, Tabelle 3.1.3) :
  • Kategorie 1 + 2: Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt, Einatmen
  • Kategorie 3: giftig bei Verschlucken, Hautkontakt, Einatmen
  • Kategorie 4: gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt, Einatmen
Mit Inkrafttreten der GHS-Verordnung werden mehrere bezugnehmende Verordnungen und Richtlinien geändert, z.B. die Beschränkungsrichtlinie und die Detergenzien-Richtlinie. Einen kurzen Überblick auf die Information des Bundesinstituts für Risikobewertung finden Sie als Download.