Verpackungen - Update Grüner Punkt Frankreich

Verpackungsbestimmungen in Deutschland – Mehrwegpflicht seit 01.01.2023

Das Verpackungsgesetz baut auf der Verpackungsverordnung auf, enthält aber wesentliche neue Regelungen für die betroffenen Unternehmen - konkret für die Hersteller und Vertreiber von mit Waren befüllten Verpackungen und die sogenannten dualen Systeme.
Kernpunkt des Verpackungsgesetzes ist die Einrichtung einer neuen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die von den  Industrie- und Handelsverbänden initiiert wurde (https://www.verpackungsregister.org/). Finanziert wird sie von den dualen Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen. Sie erhält mit 31 hoheitlichen Aufgaben umfassende Befugnisse, insbesondere als Vollzugsbehörde und zuständige Stelle für die neue Registrierungspflicht und Datenmeldepflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Der DIHK hatte sich - leider vergebens - sehr früh für eine schlanke, effiziente und mittelstandsfreundliche Aufgabenwahrnehmung der ZSVR ausgesprochen. Das Aufgabenspektrum und die Auskunfts- und Kontrollrechte der ZSVR sollten sich auf das wirklich Notwendige beschränken, um die Funktionsfähigkeit der Verpackungsentsorgung zu gewährleisten und die Unternehmen von unnötigen Berichtspflichten und Bürokratiekosten zu entlasten.
Über das Verpackungsgesetz wird auch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Demnach müssen seit dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber (z.B. Restaurants, Cafés, Imbisse, Kioske, Kantinen, Mensen, Teilbereiche im Lebensmitteleinzelhandel) von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² (alle für Verbraucher frei zugänglichen Flächen) und mit bis zu fünf Mitarbeitern (auch Teilzeitbeschäftigte berücksichtigen): Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. Für die Kontrolle ist in Rheinland-Pfalz die untere Abfallbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.) zuständig. Weitere Informationen und Erläuterungen liefert Ihnen das Merkblatt zur Mehrwegpflicht” gem. § 33, 34 VerpackG.
Der am 21. Dezember 2016 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Verpackungsgesetzes wurde am 30. Dezember 2016 im Bundesratsarchiv veröffentlicht. Das Verpackungsgesetz trat gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig trat die Verpackungsverordnung außer Kraft. §24 und §35 Verpackungsgesetz sind bereits am 13. Juli 2017 in Kraft getreten. Am 3. Juli 2021 trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft.

Verpackungsbestimmungen in Europa – Update Grüner Punkt Frankreich

Die die nationalen Regelungen in Europa zum Umgang mit Verpackungen sind nach wie vor sehr unterschiedlich. Wenn Ihr Unternehmen auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringt, müssen Sie die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten. In der DIHK-Übersicht "Umgang mit Verpackungen in Europa" ist dargestellt, was in den 27 EU-Mitgliedstaaten, aber auch in Großbritannien, Norwegen, der Türkei und in der Schweiz zu beachten ist.

Frankreich

PRO Europe sowie fünf französische Verbände hatten einen Antrag zur sofortigen Aussetzung der Kennzeichnungsverordnung gestellt, welchem jetzt im Hauptverfahren stattgegeben wurde. Der seit dem 1. April 2021 vorgesehene Gebührenaufschlag für Verpackungen, die mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet sind, ist somit nichtig und wird nicht eingeführt. Die Aufbringung des Grünen Punkts ist in Frankreich ohne Einschränkung möglich, ist jedoch keine Pflicht.
Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass Verpackungen in Frankreich mit dem Triman und einem Sortierhinweis gekennzeichnet werden müssen. 
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer, die über eine umfassende Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verfügt, hat ein detailliertes Merkblatt zu den Triman-Kennzeichnungen der verschiedenen EPR-Bereiche herausgegeben.

Spanien

Seit 1. Januar 2023 wird in Spanien wird eine neue (indirekte) Steuer erhoben auf Einwegverpackungen aus Kunststoff, die Waren enthalten, schützen, handhaben, verteilen und präsentieren – unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind. Die Grundlage ist das Gesetz 7/2022 vom 8. April über “Abfälle und kontaminierte Böden für eine Kreislaufwirtschaft”.
Steuerpflichtig sind Unternehmen, die erstmalig steuerpflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff in Spanien in den Verkehr bringen. Sie müssen ihre Daten in einem Register speichern. Nach telefonischer Angabe der Steuerbehörde trifft ausländische Lieferanten derzeit (unter anderem mangels Rechtsgrundlage) keine Verpflichtung, die Menge des gelieferten Plastiks auf der Rechnung für den spanischen Steuerschuldner auszuweisen. In der Praxis wird eine Mithilfe von Seiten der ausländischen Lieferanten für die erfolgreiche Abwicklung der gemeinsamen Handelsbeziehung jedoch unumgänglich sein. Weitere Angaben zur Zielgruppe, Abgrenzung, den Steuerzahlern sowie Neuerungen (z.B. praktische Details durch Ausführungserlasse) finden Sie auf der Homepage des spanischen Finanzministeriums

Italien

In Italien wird die Plastik-Steuer erneut verschoben und soll – nach aktuellem Kenntnisstand – ab 1. Januar 2024 in Kraft treten soll.