GebäudeEnergieGesetz (GEG)

Im Energieeinsparrecht für Gebäude gibt es momentan das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Um hierfür eine einheitliche und vereinfachte Regelung zu schaffen, ist es notwendig diese drei "Einzelteile" in einem einzigen Gesetz, dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), strukturell neu zu organisieren.
Grundsätzlich geht es bei dieser Gesetzgebung darum, den Gebäudebestand klimaneutral zu gestalten, indem zur Erzeugung von Wärme und Kälte in Gebäuden Energie sparsamer eingesetzt wird und der Einsatz von erneuerbaren Energien zunimmt. So sollen fossile Ressourcen geschont und die Abhängigkeit von Energieimporten verringert werden.
Die zugrundeliegende EU-Gebäuderichtlinie aus dem Jahr 2010 erfordert eine Regelung zum Niedrigstenergiestandard für Neubauten von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand, die behördlich genutzt werden, bis Ende 2018 und für private Neubauten bis Ende 2020. Es gibt bereits eine Änderungsrichtlinie, denn am 19. Juni 2018 ist die „Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz“ im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die reformierte Richtlinie wird am 9. Juli in Kraft treten.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden sowohl das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zeitgleich außer Kraft treten.
  • 1. Januar 2018: Inkrafttreten des Gesetzes war für dieses Datum geplant. Da es aber nicht zur Abstimmung im Bundeskabinett kam und der Koalitions-Ausschuss auch keine Einigung brachte, wird das Novellierungsvorhaben in der nächsten Legislaturperiode weitergeführt werden.
  • 23. Januar 2017: Referentenentwurf erarbeitet von den beiden zuständigen Bundesministerien - für Energie und Wirtschaft (BMWi) und für Umwelt und Bauen (BMUB). Stand: 23. Januar 2017