Berufskraftfahrer-Qualifikation

Grundqualifikation oder Weiterbildung?

Alle Fahrer/innen, die zu gewerblichen Zwecken Güterkraftverkehr oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen nachweisen:
  • eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende
    Grundqualifikation (Berufsausbildung oder Schulung/Theorie-Prüfung oder Praxis-Prüfung/Theorie-Prüfung)
sowie
  • eine regelmäßige Weiterbildung (35 Stunden innerhalb jeweils fünf Jahren; mit Teilnahmebescheinigung)
Betroffen sind selbstständige und angestellte Fahrer/innen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) sowie von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen ("Omnibusse") im Personenverkehr.
Dies ergibt sich aus dem "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG)". Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 umgesetzt, mit der die Europäische Union ihre Mitgliedstaaten verpflichtet hatte, gewerblich eingesetzten Fahrer/innen eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung vorzuschreiben. 
Hier gelten die Vorgaben zur Grundqualifikation im Personenverkehr (ab 10.09.2008) sowie im Güterkraftverkehr (10.09.2009). Die Industrie- und Handelskammern führen die Prüfungen der Grundqualifikation (Berufsausbildung) durch.
Ausführliche Informationen zur Qualifikation erhalten Sie in der Verordnung zur Berufskraftfahrerqualifikation.

Wann findet die Prüfung statt und was kostet sie?

Die Prüfung "Beschleunigte Grundqualifikation" erfolgt nur schriftlich.
Die Prüfungsgebühr beträgt 100 €.
Mithilfe dieses Online-Formulars können Sie sich anmelden. 
Die Prüfungsdauer für die beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr bzw. Güterverkehr beträgt 90 Minuten. Für die beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger im Personenverkehr bzw. Güterverkehr sind 45 Minuten vorgesehen.

Wie bereite ich mich vor?

Anerkannte Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und Weiterbildung sind:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 Fahrlehrergesetz, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrgesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen (Behörden),
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum „Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,
  • Ausbildungsstätten die nach Antragstellung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt wurden.
Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Abs. 2 BKrFQG). In Rheinland-Pfalz übernimmt diese Aufgabe der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Außenstelle Trier, Tel. 0651 96797-13 (Christian Bösen).

Fragenfundus:

Zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation steht für Prüflinge ein Fragenfundus auf der Website des DIHK zur Verfügung:

Gibt es Ausnahmen?

Oft wird der Wunsch geäußert, dass die IHK oder eine andere staatliche Behörde den betroffenen Unternehmen schriftlich bestätigt, diese Ausnahme berechtigterweise in Anspruch nehmen zu dürfen. Die IHKs können hier aber nur beratend zur Seite stehen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Ausnahmen nach dem BKrFQG auch tatsächlich in der Praxis vorliegen, kann ausschließlich nur der Unternehmer selbst vornehmen.