Satzung für die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation im Güterkraft- und Personenverkehr

Satzung

betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr
 
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen hat am 29.07.2018 aufgrund
- von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom  29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung
- in Verbindung mit dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S.1958), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom  30.Juni 2017 (BGBl. I S. 2162), in der jeweiligen Fassung
- sowie in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom.14. August 2017 (BGBl. I S. 3232), in der jeweiligen Fassung

folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen - im folgenden IHK genannt - ist zuständig für die Durchführung von Prüfungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfungs-bewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat. Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden.

§ 3 Prüfungsarten

Prüfungen zum Erwerb der Qualifikation sind
(1) in der Grundqualifikation
  1. „Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 1 Abs. 2 BKrFQV.
  2. „Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 1 Abs. 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) oder gemäß § 5 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) waren).
  3. „Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen und praktischen Teile, die bereits Gegenstand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren).
(2) in der beschleunigten Grundqualifikation
  1. „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 2 Abs. 4 BKrFQV.
  2. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 2 Abs. 7 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 PBZugV oder gemäß § 5 GBZugV waren).
  3. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“- reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren).

§ 4 Vorbereitung der Prüfung

(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Daten zur Person und der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist, auf einem Formular der IHK vorgenommen werden. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Der Anmeldung sind Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 6 bzw. 7 beizufügen.
(4) Die IHK soll die Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin
  • Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
  • die Art der Prüfung,
  • die Prüfungsdauer,
  • die Art der zugelassenen Hilfsmittel,
  • die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
  • die in §§ 8 und 9 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
bekannt.
(5) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.
(6) Die IHK errichtet für die Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen Industrie- und Handelskammern errichten.
(7) Die IHK beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens 5 Jahren. Die Berufung von Mitarbeitern der IHK ist zulässig.
(8) Die Prüfungsausschussmitglieder müssen die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(9) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusse sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist – soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird – eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich an dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (EhrRiEG) vom 1. Oktober 1969 (BGBL. I S. 1753) in der jeweilig geltenden Fassung orientiert.

§ 5 Grundsätze für alle Prüfungen

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) Die in den §§ 10 und 11 genannten theoretischen Prüfungen sind schriftliche Prüfungen. Die schriftlichen Prüfungen können entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(4) Die in den §§ 10 und 11 genannten Zeitansätze - sowohl für die theoretische als auch praktische Prüfung – sind reine Prüfungszeiten. Vor- und nachbereitende Arbeiten, wie z. B. Erläuterungen zum Prüfungsablauf, Aufbau/Wiederaufbau von Übungen, Erläuterungen zur Prüfungsbewertung sind nicht Bestandteil der Prüfungszeit.
(5) Die Prüfung wird entsprechend der Anmeldung und der Zulassungsvoraussetzungen entweder für den „Güterkraftverkehr“ oder für den „Personenverkehr“ abgelegt.
(6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(7) Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung sowie die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(8) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
(9) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
(10) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Teilnehmer/die Teilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann.
(11) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, für Prüfungen nach dem BKrFQG oder von Teilen dieser Fragebogen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt.
(12) Für die Prüfungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung/dieses Statuts die Gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr (herausgegeben vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag). Diese werden von der IHK als Verwaltungsvorschrift erlassen. Die IHK gibt den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt.

§ 6 Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation

(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 („Grundqualifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie den entsprechenden Nachweis
  1. für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
    oder 
  2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
vorlegt.
(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 („Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie
  1. den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist
    oder
  2. einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist
    oder
  3. einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben])
    oder
  4. einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben])
    oder
  5. eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV
    oder
  6. eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV
vorliegt.
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung zu stellen. Geeignet ist ein Prüfungsfahrzeug, das den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 genügt. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln.
(4) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, zur praktischen Prüfung einen Fahrlehrer zu stellen, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis gemäß Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162), in der jeweiligen Fassung, für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterkraftverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin einen entsprechenden Fahrlehrer vermitteln.
(5) Für die Zulassung zur „Grundqualifikation Regelprüfung“ gelten nur die Absätze 3 und 4.
(6) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.

§ 7 Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation

(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 („beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung vorlegt.
(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 („beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und den entsprechenden Nachweis
  1. für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
  2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
vorlegt
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 („beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und
  1. den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist
    oder
  2. einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist
    oder
  3. einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben])
    oder
  4. einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben])
    oder
  5. eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV
    oder
  6. eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV
(4)  Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.

§ 8 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der theoretischen oder der praktischen Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehme/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf einer Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der praktischen Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teile der Prüfung als abgelegt anerkannt werden.

§ 9 Ausschluss von der Prüfung

Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, ist er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

§ 10 Durchführung der Prüfung Grundqualifikation

(1) Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 3 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische und die praktische Prüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.
(2) Für die theoretische Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet.
(3) Die theoretische Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z.B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken und Piktogrammen) und der Erörterung von Praxissituationen.
(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung von kritischen Fahr-situationen.
  1. Für die praktische Prüfung setzt die IHK einen amtlich anerkannten Sachverständigen/eine amtlich anerkannte Sachverständige oder einen amtlich anerkannten Prüfer/eine amtlich anerkannte Prüferin für den Kraftfahrzeugverkehr ein, der/die im Besitz einer gültigen Berechtigung zur Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung ist. Die praktische Prüfung kann auch von einem IHK-Mitarbeiter/einer IHK Mitarbeiterin mit gleichwertiger Qualifikation abgenommen werden. Die IHK kann weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
  2. Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird ein Kraftfahrzeug entsprechend der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin erteilten höchsten Fahrer-laubnisklasse bezogen auf die Abmessungen und Gewichte von Lkw oder Omnibussen eingesetzt. Soweit der Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E bzw. D1 oder D1E ist, hat er/sie die Prüfung auf einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C bzw. D abzulegen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entsprechen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug die Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der FeV erfüllen.
  3. Für die Bewältigung von kritischen Fahrsituationen können die Kraftfahrzeuge durch den Einsatz eines leistungsfähigen Simulators ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft die IHK.
  4. Die Dauer der Prüfung für die Grundqualifikation beträgt:
    a) Regelprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1: 
    - Prüfungsdauer 240 Minuten – Theoretische Prüfung
    - Prüfungsdauer 120 Minuten – Fahrprüfung
    - Prüfungsdauer 30 Minuten – Praktischer Prüfungsteil
    - Prüfungsdauer max. 60 Minuten – kritische Situationen
    b) Quereinsteiger gemäߧ 3 Abs. 1 Nr. 2:
    - Prüfungsdauer 170 Minuten – Theoretische Prüfung
    - Prüfungsdauer 120 Minuten – Fahrprüfung
    - Prüfungsdauer 30 Minuten – Praktischer Prüfungsteil
    - Prüfungsdauer max. 60 Minuten – kritische Situationen
    c) Umsteiger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3:
    - Prüfungsdauer 110 Minuten – Theoretische Prüfung
    - Prüfungsdauer 60 Minuten – Fahrprüfung
    - Prüfungsdauer 30 Minuten – Praktischer Prüfungsteil
    - Prüfungsdauer max. 30 Minuten – kritische Situationen
(5) Die Gesamtprüfung oder die theoretische Prüfung oder die praktische Prüfung dürfen wiederholt werden.

§ 11 Durchführung der Prüfung beschleunigte Grundqualifikation

(1) Die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1-3 („beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“, „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“, „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“) besteht aus einer theoretischen Prüfung.
(2) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet.
(3) Die Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z. B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken und Piktogrammen).
(4) Die Dauer der Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation beträgt:
  • Regelprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 – Prüfungsdauer 90 Minuten – theoretische Prüfung
  • Quereinsteiger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 – Prüfungsdauer 60 Minuten – theoretische Prüfung
  • Umsteiger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 – Prüfungsdauer 45 Minuten – theoretische Prüfung
(5) Die Prüfung darf wiederholt werden.

§ 12 Anforderungen in der theoretischen Prüfung

(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung:
Die in der Anlage 1 der BKrFQV genannten Kenntnisbereiche sind Gegenstand der jeweiligen Prüfungen für den Güterkraftverkehr und den Personenverkehr gemäß der nachstehenden Tabelle:
Kenntnis­bereiche
Kenntnisse Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der BKrFQV
Grundqualifikation Regelprüfung
beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung
Grundqualifikation Quereinsteiger
beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger
Grundqualifikation Umsteiger
beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger
1.
1.1
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
1.2
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
1.3
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
1.4
Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr
1.5
Personenverkehr
Personenverkehr
Personenverkehr
1.6
Personenverkehr
Personenverkehr
Personenverkehr
2.
2.1
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
-
2.2
Güterkraftverkehr
-
Güterkraftverkehr
2.3
Personenverkehr
-
Personenverkehr
3.
3.1
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
3.2
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
3.3
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
3.4
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
3.5
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
3.6
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
3.7
Güterkraftverkehr
-
Güterkraftverkehr
3.8
Personenverkehr
-
Personenverkehr
(1) Grundsätze für die Prüfungsaufgaben Grundqualifikation
  1. Die Prüfung besteht, bezogen auf die jeweilige Gesamtpunktzahl, zu gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und der Erörterung von Praxissituationen, sofern sie Gegenstand der Prüfung sind. Die Kenntnisbereiche 1., 2. und 3. werden, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, zu gleichen Teilen berücksichtigt.
  2. Multiple-Choice-Fragen werden mit maximal vier Punkten bewertet. Sie können mehrere Antwortvorschläge enthalten, von denen bis zu vier Antwortvorgaben richtig sein können.
  3. Fragen mit direkter Antwort haben eine Wertigkeit von maximal fünf Punkten.
  4. Die Erörterung einer Praxissituation besteht aus verbundenen Fragen mit direkter Antwort.
(2) Grundsätze für die Prüfungsaufgaben beschleunigte Grundqualifikation
  1. Die Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z. B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken oder Piktogrammen). Die Kenntnisbereiche 1., 2. und 3 werden, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, zu gleichen Teilen berücksichtigt.
  2. Multiple-Choice-Fragen werden mit maximal vier Punkten bewertet. Sie können mehrere Antwortvorschläge enthalten, von denen bis zu vier Antwortvorgaben richtig sein können
  3. Fragen mit direkter Antwort haben eine Wertigkeit von maximal fünf Punkten.

§ 13 Anforderungen in der praktischen Prüfung

(1) Fahrprüfung
  1. Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen oder Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden.
  2. Die Fahrprüfung soll vorzeitig beendet werden, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin grobe Fahr- und Verhaltensfehler in Bezug auf die StVO zeigt.
  3. Wird die Fahrprüfung vorzeitig beendet, wird sie mit null Punkten bewertet.
(2) Praktischer Prüfungsteil
Ziel dieses Prüfungsteils ist die Bewertung der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Anlagen 1 und 2 der BKrFQV genannten Kenntnisbereiche gemäß der nachstehenden Tabelle:
Kenntnis­bereiche
Kenntnisse/ Fähigkeiten gemäß Anlage 1 und 2 BKrFQV
Grund­qualifikation
Regelprüfung
Grund­qualifikation
Quereinsteiger
Grund­qualifikation
Umsteiger
1.
1.4
Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr
1.5
Personenverkehr
Personenverkehr
Personenverkehr
1.6
Personenverkehr
Personenverkehr
Personenverkehr
3.
3.2
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
3.3
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
-
3.5
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
(3) Bewältigung kritischer Fahrsituationen
  1. Ziel bei der Bewältigung kritischer Fahrsituationen ist insbesondere die Bewertung der Fähigkeiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin bezüglich der Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.
  2. Die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird auf einem geeigneten Gelände durchgeführt, wobei Gefährdungen für Dritte ausgeschlossen sein müssen.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Bewertung der Prüfungen für die Grundqualifikation
  1. Die Bewertung der Prüfungsfragen – außer bei Multiple-Choice Fragen - ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig.
  2. Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in der theoretischen und der praktischen Prüfung erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden.
  3. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden:
    a) Regelprüfung – Mögliche Gesamtpunktzahl 162
    b) Quereinsteiger – Mögliche Gesamtpunktzahl 114
    c) Umsteiger – Mögliche Gesamtpunktzahl 72
  4. Die Teile der praktischen Prüfung gemäß § 10 Abs. 4 werden jeweils getrennt voneinander bewertet.
    Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß der nachfolgenden Aufstellung erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 20 % der jeweils möglichen Punktzahl liegt.
    In den praktischen Prüfungen Güterkraftverkehr und Personenverkehr sind insgesamt höchstens folgende Punkte erreichbar:

    a) Regelprüfung Gesamtpunktzahl: 120 (Fahrprüfung 60 Punkte / Praktischer Prüfungsteil 30 Punkte / kritische Situationen 30 Punkte)
    b) Quereinsteiger Gesamtpunktzahl: 120 (Fahrprüfung 60 Punkte / Praktischer Prüfungsteil 30 Punkte / kritische Situationen 30 Punkte)
    c) Umsteiger Gesamtpunktzahl: 80 (Fahrprüfung 80 Punkte / Praktischer Prüfungsteil 30 Punkte / kritische Situationen 20 Punkte)

    Der Prüfer/die Prüferin hat nach Beendigung des jeweiligen praktischen Prüfungsteils dem Teilnehmer/der Teilnehmerin die Bewertung und deren wesentliche Gründe mitzuteilen. Der Prüfer/die Prüferin hat ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und der IHK auszuhändigen.
  5. Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn die theoretische und die praktische Prüfung bestanden wurden.
(2) Bewertung der Prüfungen für die beschleunigte Grundqualifikation
  1. Die Bewertung der Prüfungsfragen – außer bei Multiple-Choice Fragen - ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig.
  2. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden.
    a) Regelprüfung beschleunigte Grundqualifikation – Mögliche Gesamtpunktzahl 60
    b) Quereinsteiger beschleunigte Grundqualifikation – Mögliche Gesamtpunktzahl 40
    c) Umsteiger beschleunigte Grundqualifikation – Mögliche Gesamtpunktzahl 30
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nichtbestehen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 15 Niederschrift

Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
  • den Namen, den Vornamen, ggf. den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, Geburtsland sowie die Anschrift und Nationalität des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
  • Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
  • die Art und Bestandteile der Prüfung,
  • die Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit,
  • die Belehrung des Teilnehmers/der Teilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
  • Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung,
  • das Prüfungsergebnis, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
  • Name/Namen und Unterschrift(en) der Prüfer/Prüferinnen

§ 16 Erteilung der Bescheinigung

Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin eine Bescheinigung der IHK über das Bestehen der Prüfung.

§ 17 Nichtbestehen der Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK über das Nichtbestehen der Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 15  zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen vom 30.04.2008 außer Kraft.
Mainz, 29.07.2018
Gez. Dr. Engelbert Günster Präsident
Gez. Günter Jertz Hauptgeschäftsführer
Genehmigung
Die von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen am 29.08.2018 beschlossene Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr wird im Einvernehmen mit dem Ministerium  für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau genehmigt.
i.A. Dr. Dagmar von Braunschweig