Wachstumschancengesetz
Der Bundesrat stimmte am 22. März 2024 dem sogenannten Wachstumschancengesetz (WtcG) in einer stark verkürzten Fassung mit einer Entlastung von 3,2 Milliarden Euro für die Wirtschaft zu.
Überblick der Änderungen und Neuregelungen
Änderungen und Neuregelungen
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Details
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Dienstwagenbesteuerung
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Das Reichweitekriterium bei der Dienstwagenbesteuerung der Hybridelektrofahrzeuge soll erhalten bleiben. Der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die Vierteilung der Bemessungsgrundlage bei E-Fahrzeugen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung soll auf 70.000 Euro (ab 1. Januar 2024) angehoben werden.
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Abschaffung der sogenannten Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
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Die Abschaffung der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren soll umgesetzt werden, allerdings – wie von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft vorgeschlagen – nicht rückwirkend, sondern zum 1. Januar 2025.
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Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer
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Die Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer auf neun Euro soll umgesetzt werden.
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Abfragemöglichkeit bezüglich der Identifikationsnummer von Beschäftigten |
Die Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer von Beschäftigten durch das Finanzamt soll – wie bereits vom Bundesrat vorgeschlagen – eingeführt werden.
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Digitales Verfahren zur Ermittlung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung
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Es wird ein digitales Verfahren (ab 1. Juli 2025) zur Ermittlung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung eingeführt und Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren werden vorgenommen.
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Neuregelung zur Besteuerung von Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice |
Um für die bestehende und für zukünftige entsprechen-de DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird das Einkommensteuerrecht ergänzt. Die nicht-selbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.
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Degressive Abschreibung
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Ursprünglich 25 Prozent nun 20 Prozent/nur für neun Monate (April bis Dezember 2024).
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Verlustvortrag
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Grenze der Mindestgewinnbesteuerung 70 Prozent für vier Jahre – ohne Gewerbesteuer.
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Thesaurierungsbegünstigung
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Verbesserung bei Berücksichtigung gezahlter Ertrags-steuern.
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Degressive Gebäude-AfA
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Fünf Prozent
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Investitionsabzugsbetrag § 7g EstG
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Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent (ursprünglich 50 Prozent).
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Forschungszulage
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Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage von vier auf zehn Millionen Euro.
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Elektronische Rechnungsstellung in der Umsatzsteuer
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Die auf das Inland beschränkte verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich soll zum 1. Januar 2025 eingeführt werden. Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen ist eine Übergangsregelung enthalten.
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Ausweitung Ist-Versteuerung
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Die Grenze für die Aufwendung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung soll von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.
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Nichtbeanstandungsregelung §13b UStG
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Vereinfachungsregelung ist bei fälschlicher Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
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Befreiung von USt-Voranmeldungen
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Anhebung der Grenze zur Befreiung von der Abgabe vierteljährlicher USt-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro; soll für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
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Verzicht auf USt-Erklärung von Kleinunternehmern |
Kleinunternehmer müssen künftig keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben; soll für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
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Warum sind Entlastungen gerade wichtig?
Die IHK-Organisation schätzt die Herausforderungen der deutschen Wirtschaft derzeit als sehr groß ein. Die aktuelle Lage ist besorgniserregend. Gerade bei energieintensiven Branchen droht eine massive Abwanderung mit negativen Folgen für die Wertschöpfungsketten und die Gesamtwirtschaft. Die deutsche Wirtschaft wird absehbar weiter schrumpfen und die Insolvenzahlen steigen. Die konjunkturelle Weltlage ist schwierig und geopolitische Verschiebungen fordern hiesige Unternehmen weiter hinaus
Das Wachstumschancengesetz ist Teil eines 10-Punkte-Plans für den Wirtschaftsstandort Deutschland zur Stärkung der Wirtschaft mit Impulsen für mehr Wirtschaftswachstum. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, zielgerichtete Maßnahmen zu ergreifen, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können.
Obwohl während des Gesetzgebungsverfahrens das Volumen der Entlastungen von ursprünglich rund 7 Milliarden Euro jährlich auf 3,2 Milliarden Euro reduziert wurde, ist das Wachstumschancengesetz ein wichtiger Schritt zur Reduzierung der Steuerbelastung für deutsche Unternehmen. Damit Investitionen in Deutschland sich wieder lohnen, sollten weitere Maßnahmen folgen.
Änderungen zum ursprünglichen Regierungsentwurf
- Prämie für Investitionen in den Klimaschutz wurde nicht eingeführt
- Scheitern der Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro
- Wegfall der Anhebung der Verpflegungspauschale und der GWG-Grenze auf 1.000 Euro sowie die Verbesserung der Pool-Abschreibung (bisher geplante Grenze von 5.000 Euro, drei Jahre).
- Streichung der Erweiterung des Verlustrücktrags für drei Jahre (statt bisher zwei Jahre)
- Vorzeitige Anhebung des USt-Satzes bei Gas-/Fernwärmelieferungen, der ermäßigte USt-Satz gilt bis Ende März 2024, nicht umgesetzt
- Keine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
- Voraussichtlich keine Umsetzung in anderen Steuergesetzen bis zum Ende der Legislaturperiode
Die DIHK erläutert in einer Analyse, was das Wachstumschancengesetz den Unternehmen bringt.
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