Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und bringt neue Verpflichtungen für Unternehmen, um die Teilhabe aller Menschen am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Es umfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, sowie die Vertragsschlussoption auf Websites, was besonders Onlineshops betrifft.
- Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
- Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
- Welche Unternehmen sind betroffen?
- Wie werden Webseiten barrierefrei?
- Was passiert bei Verstößen?
- Wo finden Sie Unterstützung?
- Veranstaltungen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt grundsätzlich für folgende Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.
Produkte, für die nach § 1 Abs. 2 BFSG Barrierefreiheit verlangt wird:
- Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme (z. B. Computer)
- Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-In-Automaten
- Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z. B. Mobiltelefone)
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z. B. interaktive Fernseher)
- E-Book-Lesegeräte
Hersteller dürfen Produkte, die barrierefrei sein müssen, erst auf den Markt bringen beziehungsweise anbieten, wenn bestimmte Prüf-, Nachweis- und Mitteilungspflichten erfüllt sind:
- Konformitätsbewertungsverfahren mit den Barrierefreiheitsanforderungen
- Technische Dokumentation nach Anlage 2 des BFSG
- CE-Kennzeichnung und Erstellung einer Konformitätserklärung
- Leicht verständliche deutschsprachige Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
- Klare Kennzeichnung des Produkts und Informationen über den Hersteller (insbesondere die Postanschrift)
Diese Anforderungen müssen auch Importeure und Händler erfüllen, die quasi wie Hersteller auftreten, wenn sie die Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen. Haben Händler Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllt, darf es nicht vertrieben werden. Bevor sie diese Produkte anbieten müssen sich Händler von der Einhaltung der barrierefreien Vorgaben an Hersteller und Importeure überzeugen. Die zuständigem Marktüberwachungsbehörden in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, sind zu informieren.
Alle Wirtschaftsakteure müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde mindestens für fünf Jahre ab Bezug oder Abgabe eines Produkts Auskunft darüber erteilen können, von wem Produkte bezogen und an wen Produkte abgegeben wurden.
Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals mit Ausnahme solcher, die integraler Bestandteil von Fahrzeugen sind
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern beispielsweise:
- Online-Shops
- Online-Marktplätze
- Online-Termin-Buchungs-Tools
- Formularelemente wie Kontaktformulare
- Sterne-Bewertungen
- Warenkörbe und Bezahlvorgänge
- mobile Apps, die eine Vertragsschlussmöglichkeit bieten
Zentrales Merkmal bei Dienstleistungen ist das Hinwirken auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags unabhängig davon welches Produkt oder welcher Dienst angeboten wird. Ein Verbrauchervertrag kommt auch zustande, wenn der Verbraucher sich auf einer Webseite oder in einer mobilen App unentgeltlich registrieren muss. Anmelde- bzw. Registrierungsseiten müssen auch barrierefrei sein.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen erbringen.
Achtung: Kleinstunternehmen, die vom Gesetz umfasste Produkte herstellen, sind wiederum zur Barrierefreiheit verpflichtet. Für diese sieht das Gesetz eine Beratungsmöglichkeit durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit vor.
Wie werden Webseiten barrierefrei?
Maßnahmen für eine barrierefrei Webeseite sind unter anderem:
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund (z. B. durch bestimmte Farbtöne)
- Leicht verständliche Texte sowie in ausreichender Schriftgröße
- Videos und Audiodateien bieten Untertitel an
- Die Webseite kann allein mit der Tastatur angesteuert und genutzt werden
- Bilder sind mit Alternativtext versehen
- Formulare, Links, Schaltflächen, Eingabefelder können mittels Screenreader vorgelesen werden
Auf der Webseite muss eine “Erklärung zur Barrierefreiheit” mit Informationen, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird, verfügbar sein. Diese Erklärung enthält auch Angaben dazu welche Teile der Website oder des Onlineshops noch nicht barrierefrei sind. Diese Erklärung kann im Footer der Webseite, wie beim Impressum oder der Datenschutzerklärung, stehen. Der Gesetzestext des BFSG enthält keine genauen Definitionen für die Umsetzung der Barrierefreiheit. Verwiesen wird auf die europäische Norm EN 301 549.
Diese wiederum bezieht sich auf die AA-Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Diese Guidelines geben eine Orientierung, wie ein barrierefreier Zugang von Webseiten erreicht werden kann.
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Unternehmen können bei Verstößen von Mitbewerbern oder qualifizierten Wirtschaftsverbänden abgemahnt werden.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann bestimmen, dass ein Angebot oder eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf, wenn sie nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt wird.
Wo finden Sie Unterstützung?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erstellt. Darin wird der Inhalt des Gesetzes unter anderem anhand von praktischen Beispielen erläutert.
Hilfestellung zur Umsetzung des BFSG bietet die Bundesstelle Barrierefreiheit. Hier finden Sie z. B. eine FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Veranstaltungen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Sie möchten neben den Hintergründen zum rechtlichen Rahmen auch Praxishinweise für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen erhalten? Dann sind unsere Online-Seminare über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz genau das Richtige!
An dieser Stelle werden wir Sie informieren, wenn wir weitere Veranstaltungen anbieten. Für den Herbst planen wir eine Veranstaltung zu den Auswirkungen des BSFG in der Praxis.
Jederzeit verfügbar und spezielle für die Zielgruppe E-Commerce finden Sie auf der Seite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit das Angebot einer aufgezeichneten Webinar-Reihe BFSG 2025.
IHK-Newsletter
Bleiben Sie up to date zum Thema Recht und Steuern! Mit unserem kostenfreien Newsletter informieren wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen. Jetzt Rubrik “Recht und Steuern” auswählen und Newsletter abonnieren!
Bleiben Sie up to date zum Thema Recht und Steuern! Mit unserem kostenfreien Newsletter informieren wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen. Jetzt Rubrik “Recht und Steuern” auswählen und Newsletter abonnieren!