Importe in die EU

CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM für Importe

Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen seit 1. Oktober 2023 mit Meldepflichten im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) rechnen. Berichtspflichtig ist der Einführer/Anmelder oder dessen indirekter Vertreter. Die national zuständige Behörde (NCA) ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Welche Lasten die neuen EU-Vorschriften für hiesige Betriebe mit sich bringen, zeigen die DIHK und der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) in einem gemeinsamen Positionspapier kritisch auf.

1. Aktuelle Infos

Aktuelle Infos finden Sie jeweils in unseren letzten Quartalsupdates.
Der Artikel im folgenden beschäftigt sich mit den Grundlagen des CBAM.

2. Grundlage des CBAM

Im Juli 2021 wurde das „Fit for 55“-Paket von der Europäischen Kommission vorgestellt, ein Schlüsselelement davon ist das CO²-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM). Ziel dessen ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO²-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
Am seit 2005 existierenden, zentralen Klimaschutzinstrument, dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an:
Das bedeutet, Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Dabei soll CBAM auch sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Ein weiterer Aspekt soll sein, Anreize für Unternehmen in Drittländern zu schaffen, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt Fuß fassen zu können.
Zum ersten Vorschlag im Juli 2021 zur Einführung eines CO²-Grenzausgleichmechanismus haben sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 die EU-Einigung über CO²-Grenzausgleichsmechanismus CBAM und einen vorläufigen Verordnungsentwurf veröffentlicht.
Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems in Kraft getreten, die EU-Kommission hat am 17.08.2023 die Durchführungsverordnung zu CBAM veröffentlicht.
Die weiteren Durchführungsverordnungen werden im EUR-Lex oder der CBAM Seite der Kommission veröffentlicht.

3. Anwendungsbereiche des CBAM

CBAM betrifft den Import der in Anhang I + II der in Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab S.39), diese sind nach ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst:
  • Eisen und Stahl (Kapitel 72 und 73 weitgehend)
  • Aluminium (Kapitel 76 weitgehend)
  • Zement (2507 0080, Position 2523)
  • Düngemittel (Position 2808, 2814, 2834, 3102, 3105)
  • Eisenerz (2601 1200)
  • Elektrizität (Position 2716)
  • Wasserstoff (Position 2804) sowie unter bestimmten Bedingungen auch für indirekte Emissionen
  • bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326)
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ausgeweitet wird.
Von CBAM erfasst sind damit grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt (Regelung bis 31.12.2025)
  • Waren für den persönlichen Gebrauch
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Waren, die befreit sind. Aber seit 01.01.2026 gilt eine Bagatellschwelle von 50 to pro Jahr (weitere Infos s.u.).
Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Wichtig:
Der Ursprung der eingeführten Waren muss bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK.
Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Wie immer gilt: Die Warentarifnummer MUSS richtig sein. Umdeklarierungen um CBAM zu vermeiden sind strafbewehrt.

4. Pflichten für Unternehmen

CBAM wird phasenweise eingeführt und startete mit ersten Meldepflichten zum 01.Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2025. Während des Übergangszeitraums waren folgende Verpflichtungen für Importeure zu beachten:
  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Waren entstanden sind
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt
    • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO²e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO²e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
    • die gesamten indirekten Emissionen,
    • den CO²-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs. Einen Überblick über die ETS Systeme weltweit gibt das Carbon Pricing Dashboard der Weltbank.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Art. 203 UZK.
Die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ist nur mit Datenzulieferung des ausländischen Herstellers möglich. Für die ersten drei Quartalsberichte 30. Juni 2024 waren Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Auch danach konnten berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen bis Ende 2025 auf die Standardwerte zurückgreifen, nämlich für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte.
Finanzielle Ausgleichszahlungen mussten in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.
Ab 2026 muss mit weitergehenden Verpflichtungen für Importeure gerechnet werden:
  • Bagatellschwelle von 50 to CBAM-pflichtiger Güter pro Jahr. Liegt die Menge darunter, entstehen keine CBAM-Pflichten.
  • Liegt die importierte Menge über der Bagatellschelle ist die Beantragung einer CBAM-Bewilligung als „zugelassener Anmelder“ notwendig. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Andernfalls droht ein Importstopp.
  • Berechnung und Meldung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrgüter in die EU, vereinfachte Emissionsberechnung bei Vorprodukten aus Drittstaaten.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind. Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des Auktionspreises der EU-EHS-Zertifikate berechnet, ausgedrückt in EUR/Tonne CO2 emittiert, als Quartalsdurchschnitt im Jahr 2026 und als Wochendurchschnitt ab 2027. Zertifikatskauf findet erst ab Februar 2027 statt, aber rückwirkend für 2026.
  • Wenn Importeure nachweisen können, dass bei der Herstellung der eingeführten Waren bereits ein CO2-Preis gezahlt wurde, kann der entsprechende Betrag abgezogen werden.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.09. jeden darauffolgenden Kalenderjahres für die mit den im Vorjahr importierten Gütern verbundenen Emissionen
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch nicht definiert, wer zuständig sein wird).
Teilweise rühren die aktuell gültigen Verpflichtungen aus den CBAM: Vereinfachungen aus dem Omnibus-Paket her.

5. Vorbereitung

Falls Sie Importwaren aus den o.g. Kapiteln/Positionen beziehen
  • legen Sie fest, wer künftig für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten in Ihrem Betrieb verantwortlich ist
  • stimmen Sie sich bitte frühzeitig mit Ihren Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO² Emissionen ab
  • stellen Sie sicher, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung Ihrer Waren kennen, Ursprung unbekannt ist nicht mehr möglich
  • prüfen Sie die Anpassung von Lieferketten und Umstellung von Beschaffungswegen, da CBAM (und auch die Neue EU-Stahlschutzmaßnahmen ab 01. Juli 2026 die Einfuhren verteuern.
Da sich die betroffenen Waren und auch die Bagatellschwelle ändern können, verfolgen Sie das Thema bitte fortlaufend.
Die wichtigsten ersten Schritte als Checkliste:
  • Identifizieren von Import-Waren bzw. Lieferanten die dem CBAM unterliegen
  • Identifizierung der notwendigen Meldedaten und Berechnungswege
  • Sensibilisierung der Lieferanten, Emissionsdaten zu liefern
  • interne Klarstellung der Zuständigkeiten
  • Registrierung/Abmeldung im Melde-Portal
  • Einarbeitung der Standardwerte
  • Überdenken/Verlagerung der Beschaffungsstruktur