01.02.2023
Zollpräferenzen bei Einfuhren aus UK oder Japan
In einer Fachmeldung vom 23.01.2023 (
LINK) teilt der deutsche Zoll mit, dass Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen (EzUM) aus dem Vereinigten Königreich oder Japan grundsätzlich anerkannt werden.
Im Detail heißt es: „Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Die unter
www.zoll.de veröffentlichten Merkblätter zum TCA (
automatischer Download (PDF)) bzw. zum EU-Japan-EPA (
automatischer Download, PDF)) wurden bereits entsprechend angepasst.
Bezüglich in der Vergangenheit erfolgter Ablehnungen der Präferenzbehandlung aus vorgenanntem Grund besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auf die Mindestgrenze des Art. 116 Abs. 2 UZK (Mindesterstattungsbetrag 10 Euro) wird hingewiesen.“
Die neue Rechtsauslegung stellt insofern eine Erleichterung für Unternehmen dar, als dass eine EzUM nun nicht mehr zwingend vor Beginn der Gültigkeitsdauer ausgestellt werden muss, sondern auch nachträglich zum Datum des Gültigkeitsbeginns ausgestellt werden kann. Eine Ablehnung einer Präferenzbehandlung für alle Sendungen innerhalb des Gültigkeitszeitraums wegen dieses ausschließlich formalen Fehlers erfolgt damit nicht mehr.
Zum anderen ermöglicht die neue Rechtsauslegung eine Präferenzbehandlung nicht nur bei Einfuhren, die nach dem Ausstellungsdatum der EzUM für eine Präferenzbehandlung angemeldet werden, sondern auch für Einfuhren, die bereits vor dem Ausstellungsdatum ab Beginn des Gültigkeitszeitraums erfolgt sind. Darüber informiert die DIHK nach einem Gespräch mit der Genenralzolldirektion Ende Januar 2023 abweichend zu einer früheren Einschätzung worin es noch hieß, dass Präferenzen nur für Sendungen gewährt werden, die nach dem Ausfertigungsdatum erfolgen bzw. erfolgt sind.
Praxisbeispiel
Ein britischer Exporteur stellt eine EzUM am 1.4.2023 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 für seine Sendungen in die EU aus. Es erfolgen in 2023 insgesamt zwölf Einfuhren und zwar jeweils eine Einfuhr zum 15. eines jeden Monats.
Für die Einfuhren in den Monaten April bis Dezember 2023 kann der Importeur auf Grundlage der EzUM vom 1.4.2023 eine Präferenzbehandlung im Rahmen des normalen Abfertigungsverfahrens direkt zum Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhren (15. jedes Monats) anmelden.
Für die Monate Januar bis März 2023 sind die Einfuhren dagegen im Rahmen des normalen Abfertigungsverfahrens bereits ohne Präferenzbehandlung erfolgt, da die EzUM vom 1.4.2023 zu diesen Zeitpunkten selbsterklärend nicht vorgelegen hat. Dennoch besteht hier nachträglich die Möglichkeit einer Präferenzgewährung. Für die Einfuhren der Monate Januar bis März 2023 kann der Importeur die Präferenzbehandlung nachträglich im Rahmen des o.g. Erstattungsverfahrens beim zuständigen Hauptzollamt geltend machen.
Ausgeschlossen wäre eine Anerkennung lediglich dann, wenn für die Monate Januar bis März bereits eine Präferenzbehandlung angemeldet worden wäre, ohne dass die hierfür nötige EzUM bereits existiert hat und dies im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt.
Lobbyerfolg
Für eine solche vollumfängliche Anerkennung von EzU für Mehrfachsendungen hatte sich die DIHK zusammen mit der Generalzolldirektion gegenüber der EU-Kommission seit In-Kraft-Treten des TCA zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich immer wieder eingesetzt.
Ein britischer Exporteur stellt eine EzUM am 1.4.2023 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 für seine Sendungen in die EU aus. Es erfolgen in 2023 insgesamt zwölf Einfuhren und zwar jeweils eine Einfuhr zum 15. eines jeden Monats.
Für die Einfuhren in den Monaten April bis Dezember 2023 kann der Importeur auf Grundlage der EzUM vom 1.4.2023 eine Präferenzbehandlung im Rahmen des normalen Abfertigungsverfahrens direkt zum Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhren (15. jedes Monats) anmelden.
Für die Monate Januar bis März 2023 sind die Einfuhren dagegen im Rahmen des normalen Abfertigungsverfahrens bereits ohne Präferenzbehandlung erfolgt, da die EzUM vom 1.4.2023 zu diesen Zeitpunkten selbsterklärend nicht vorgelegen hat. Dennoch besteht hier nachträglich die Möglichkeit einer Präferenzgewährung. Für die Einfuhren der Monate Januar bis März 2023 kann der Importeur die Präferenzbehandlung nachträglich im Rahmen des o.g. Erstattungsverfahrens beim zuständigen Hauptzollamt geltend machen.
Ausgeschlossen wäre eine Anerkennung lediglich dann, wenn für die Monate Januar bis März bereits eine Präferenzbehandlung angemeldet worden wäre, ohne dass die hierfür nötige EzUM bereits existiert hat und dies im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt.
Lobbyerfolg
Für eine solche vollumfängliche Anerkennung von EzU für Mehrfachsendungen hatte sich die DIHK zusammen mit der Generalzolldirektion gegenüber der EU-Kommission seit In-Kraft-Treten des TCA zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich immer wieder eingesetzt.
Quellen: Generalzolldirektion, Deutsche Industrie- und Handelskammer