15.03.2023

Vereinfachte Zollabfertigung von leeren (Mehrweg-)Verpackungen

Seit dem 15.03.2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen beim Import in die EU einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden. Eine mündliche Anmeldung oder das Eintreffen der Verpackungen am zuständigen Zollamt können eine förmliche Einfuhranmeldung ersetzen.
Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen. Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen. Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr). Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden.
Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (Z.B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.
Rechtsgrundlage der Änderung ist die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) (siehe EU-Amtsblatt L 54 vom 22.02.2023).
Mit dieser Vereinfachung einer konkludenten Zollanmeldung für Mehrwegverpackungen, die im Zuge der vorübergehenden Verwendung leer in die EU eingeführt und anschließend befüllt wieder ausgeführt werden, kommt die EU in weiten Teilen einer langjährigen Forderung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) nach. Im „DIHK-Ideenpapier für Vereinfachungen im EU-Zollrecht“ (pdf) wurde seit langem eine solche Möglichkeit gefordert. Dadurch wird der Grenzübertritt von leeren Mehrwegverpackungen signifikant vereinfacht. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen gegenüber Einwegverpackungen wird gestärkt und dadurch die Umwelt geschont (Stichwort Green Deal) bei. Gleichzeitig bewirkt diese Maßnahme einen Bürokratieabbau bei Unternehmen und Zollverwaltung aufgrund der reduzierten Zollformalitäten.
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)