28.02.2024

Zollbefreiung bei vorübergehender Einfuhr

Eine vorübergehende Einfuhr liegt vor, wenn Waren nur vorübergehend oder für bestimmte Zwecke eingeführt werden ohne eine Veränderung zu erfahren. Außerhalb des Carnet-ATA-Verfahrens, welches nur zwischen den Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens genutzt werden kann, können Waren in das jeweilige Land zur vorübergehenden Verwendung unter Gewährung einer Abgabenfreiheit eingeführt werden. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass
  • bis auf wenige Ausnahmen für die Einfuhrabgaben Sicherheit geleistet wird durch Hinterlegung des Betrages
  • die Waren nur zu dem in der Anmeldung vorgesehenen Zweck verwendet werden und die gestellte Wiederausfuhrfrist eingehalten wird
  • die Nämlichkeit der Waren festgehalten werden kann (bspw. durch Vermerk von Fabrikmarken, Nummern oder aufgedruckten Daten, durch Entnahme von Proben, Vorlage von Plänen, Fotografien u. a.).
Für die vorübergehende Verwendung wird eine Verwendungsfrist von maximal 2 Jahren festgesetzt. Statt der Wiederausfuhr ist auch eine Abfertigung zum freien Inlandsverkehr bei gleichzeitiger endgültiger Zahlung der Einfuhrabgaben möglich. Die vorübergehende Verwendung in der EU ist jedoch nur zulässig, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebietes der Union ansässig ist. Weitere Informationen zur vorübergehenden Verwendung ohne und mit Carnet-ATA stellt der deutsche Zoll zur Verfügung.

Quelle: GZD