Zugelassener CBAM-Anmelder: Verzögerungen im Zulassungsverfahren
Ab dem 01.01.2026 wird die Einfuhr von Waren, die dem CO2-Grenzausgleich (CBAM) der EU unterliegen, nur noch möglich sein, wenn der Anmelder ein sog. zugelassener CBAM-Anmelder ist. Die Zulassung für diesen Status kann aber, anders als von der EU geplant, derzeit noch nicht beantragt werden, sondern voraussichtlich erst im Laufe des ersten Quartals 2025.
Der erforderliche Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Regelung des Antragsverfahrens für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 der CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bisher noch nicht beschlossen worden und ist daher nicht wie geplant zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit zur Antragstellung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register auch erst verspätet möglich sein.
Zudem wird das CBAM-Register für die CBAM-Regelphase, über das die Zulassungsanträge zu stellen sind, aufgrund der Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess erst im Laufe des ersten Quartals 2025 von der EU-Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nähere Informationen zu den Verzögerungen und zum zugelassenen CBAM-Anmelder veröffentlicht.
Quelle: Umweltbundesamt / Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)