12.05.2022
Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen gelten nicht länger für Russland
Russland wurde als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union herausgenommen.
Anhang II der EU-Dual-Use-Verordnung enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Russland war bisher in den drei nachfolgenden AGG als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:
- EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
- EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
- EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).
Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich dieser AGG herausgenommen.
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Quelle: DIHK