Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Aufgrund des 18. EU-Sanktionspakets gegen Russland hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekanntgegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 wird bis zum 31. März 2027 verlängert.
Daneben wird der Kreis der zugelassenen Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 um natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert, sofern diese in einem Partnerland im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) ansässig oder niedergelassen sind und die Bereitstellung der in Anhang XXXIX aufgeführten Software aus dem Inland heraus erfolgt. Partnerländer in diesem Sinne sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.
Weiterführende Informationen und den Link zur Volltextfassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 finden Sie auf der Internetseite des BAFA zu den Allgemeinen Genehmigungen.

Quelle: BAFA