28.02.2024

EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus

Die EU hat aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der Unterstützung der russischen Aggression durch Belarus eine Vielzahl von Sanktionen gegen Russland und Belarus beschlossen. Diese kommen zu den bereits seit 2014 bestehenden restriktiven Maßnahmen hinzu. Es gelten nun zahlreiche güterbezogene, personenbezogene und weitere Maßnahmen. Die güterbezogenen Vorschriften finden sich – bis auf das Waffenembargo – vollständig gesammelt in den EU-Verordnungen Nr. 833/2014 (Russland) bzw. 765/2006 (Belarus).

Ausfuhrverbote bzgl. Russland

Seit dem 28. Februar 2024 ist das 13. Sanktionspaket gegen Russland in Kraft.
Die Verbote sind weit gefasst und erfassen nicht nur die unmittelbare und direkte Ausfuhr, sondern u.a. auch bereits den Verkauf oder die Lieferung innerhalb der EU, wenn bekannt ist, dass eine spätere Ausfuhr nach Russland beabsichtigt ist. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmeregelungen, beispielsweise für humanitäre Zwecke und gesundheitliche Notlagen, die jedoch teilweise genehmigungspflichtig sind. Zudem sind für viele Arten von Gütern / Technologien auch die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungs- und anderen Diensten sowie Finanzmittel/-hilfen verboten.
Betroffene Warengruppen gemäß EU-Verordnung 833/2014:
  • Dual-Use-Güter (Art. 2): Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU-Verordnung 2021/821)
  • Waren, die zur Stärkung der russischen Industriekapazitäten beitragen können (Art. 3k): in Anhang XXIII der EU-Verordnung 833/2014 aufgeführte Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, Achtung: umfasst zahlreiche, sehr unterschiedliche Güter, von Pflanzen und Papier über Chemikalien und Holzprodukte bis hin zu Motoren, Maschinen, Krane, Gabelstapler etc.
  • Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands (Art. 2a): Güter und Technologien aus Anhang VII, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands bzw. zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können
  • Luxusgüter (Art. 3h): Güter nach Anhang XVIII, deren Wert – sofern nichts anderes bestimmt ist – 300 Euro je Stück übersteigt, umfasst zahlreiche, sehr unterschiedliche Güter, z.B. Kleidung, Uhren, Edelsteine, Elektrogeräte, Fahrzeuge
  • Güter und Technologien für den Einsatz in der Luftfahrt- oder Raumfahrtindustrie (Art. 3c): Güter und Technologien nach Anhang XI
  • Güter und Technologien für den Einsatz in der Seeschifffahrt (Art. 3f): Güter und Technologien nach Anhang XVI
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Art. 3c): Güter und Technologien nach Anhang XX
  • Güter zur Erdöl-/Erdgasexploration u.Ä. (Art. 3): Güter und Technologien nach Anhang II  mit oder ohne Ursprung in der EU
  • Güter und Technologien zur Verwendung in der Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas (Art. 3b): Güter und Technologien nach Anhang X
  • Banknoten (Art. 5i)
  • Feuerwaffen, Komponenten und Munition (Art. 2aa) nach Anhang I der EU-Verordnung 258/2012
Auch die Durchfuhr bestimmter Güter (Dual-Use-Güter, Feuerwaffen etc.) durch Russland in andere Nicht-EU-Staaten ist verboten. Dass solche Güter nicht durch das Gebiet Russlands transportiert werden, kann in der Ausfuhranmeldung mit der Negativcodierung Y873 erklärt werden. Auch bei anderen Gütern kann die Anmeldung der Codierung Y873 laut der ATLAS-Info 0564/24 des deutschen Zolls (pdf) sinnvoll sein.
Daneben besteht ein Waffenembargo (s. Abschnitt Weitere Sanktionen).

Einfuhrverbote bzgl. Russland

Die Verbote sind weit gefasst und erfassen nicht nur die unmittelbare und direkte Einfuhr aus Russland, sondern u.a. auch bereits den Kauf oder das Verbringen aus einem anderen EU-Staat, wenn es sich um Ware mit Ursprung in Russland handelt. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Altverträge, die jedoch teilweise genehmigungspflichtig sind. Zudem sind die Erbringung technischer Hilfe und von Vermittlungs- und anderen Diensten in diesem Zusammenhang verboten.
Betroffene Warengruppen gemäß EU-Verordnung 833/2014:
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse (Art. 3g): Güter nach Anhang XVII; siehe Details nach dieser Auflistung
  • Güter, die Russland erhebliche Einnahmen bringen (Art. 3i): Güter nach Anhang XXI, umfasst sehr unterschiedliche Güter, u.a. Zement, Dünger, Holzprodukte, Bitumen, Asphalt, synthetischer Kautschuk, Silber, Kaviar, Wodka
  • Kohle und andere fossile Brennstoffe (Art. 3j): Güter nach Anhang XXII
  • Rohöl und Erdölerzeugnisse (Art. 3m): Güter nach Anhang XXV
  • Flüssiggas (LPG)
  • Gold und Golderzeugnisse (Art. 3o): Güter nach den Anhängen XXVI und XXVII
  • Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (Art. 3p): Güter nach Anhang XXXVIIIA
Daneben besteht ein Waffenembargo (s. Abschnitt Weitere Sanktionen).

Verbotene Eisen- und Stahlimporte im Rahmen des 11. Sanktionspaketes, VO (EU) 833/2014, Art. 3g Abs. 1 Buchst. (d)

Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, die in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Nachweise

Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern nach Art. 3g (Anhang XVII) aus Drittländern sind Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Der deutsche Zoll informiert dazu auf seiner Website wie folgt:

" (...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.”
Eine Erleichterung folgte durch das 12. Sanktionspaket: Bei der Einfuhr aus der Schweiz und aus Norwegen entfällt die Nachweispflicht (Art. 3g (1) i.V.m. Anhang XXXVI der EU-Verordnung 833/2014). Mit dem 13. Sanktionspaket wurde klargestellt, dass in bestimmten Fällen auch keine Nachweise bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich notwendig sind.
Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht ergab:
 
1. Konkrete Nennung des Ursprungslandes ist nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist
 
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
 
2. Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
 
Die Nachweispflicht nach Art. 3g Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).

Kauf von Eisen und Stahl innerhalb der EU

Für Käufe von in Anhang XVII des Russland-Embargos aufgeführten Eisen- und Stahlprodukten aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, gilt die in Art. 3g d) letzter Satz des Russland-Embargos stipulierte Nachweispflicht nicht. Sollten von Käufern dennoch Nachweise gefordert werden, ist das Ausdruck von Over-Compliance. 
Adressat des Nachweisgebots ist allein der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 3g d) letzter Satz VO 833/2014: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte […] vorlegen“.
Auch die ausführlichen, englischsprachigen FAQs der Kommission zu den Russland-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments) informieren in den Ausführungen zu Frage 8 auf S. 173f. des Dokuments dazu: „the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“

Personenbezogene Sanktionen bzgl. Russland

Mehrere Hundert Personen und Organisationen, die in Anhang I der EU-Verordnung 269/2014 gelistet sind, unterliegen restriktiven Maßnahmen: In der EU befindliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen / Organisationen werden eingefroren und diesen Personen / Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dadurch sind u.a. der Verkauf von Waren an bzw. der Kauf von diesen Personen / Organisationen verboten. Ob eine konkrete Person / Organisation gelistet ist, kann in der Finanzsanktionsliste geprüft werden.
Darüber hinaus besteht gemäß Art. 5aa der EU-Verordnung 833/2014 ein Verbot, Geschäfte jeglicher Art mit juristischen Personen / Organisationen zu tätigen, die von den in Anhang XIX der EU-Verordnung 833/2014 gelisteten russischen Staatsunternehmen zu mehr als 50 % gehalten werden oder in deren Namen bzw. auf deren Anweisung handeln.

Weitere Sanktionen bzgl. Russland

Die folgende Aufzählung umfasst die für Unternehmen wichtigsten Maßnahmen in aller Kürze, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Informationen lesen Sie bitte in den unten verlinkten Quellen bzw. den Rechtsgrundlagen nach:
  • Finanzsanktionen: Es ist verboten, Finanzmittel oder -hilfen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bestehen umfangreiche Sanktionen im Finanzbereich gegen Russland. U.a. sind eine Reihe russischer Banken vom internationalen Zahlungsverkehrssystem SWIFT ausgeschlossen. Dadurch sind Banküberweisungen nach und aus Russland erheblich erschwert. Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Bundesbank.
  • Verbot der Erbringung diverser Dienstleistungen für russische Kunden: Bereitstellung von Unternehmensverwaltungs- und industrieller Entwicklungssoftware, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Rechtsberatung, Steuerberatung, Unternehmensberatung, PR-Beratung, IT-Beratung, Markt- und Meinungsforschung, Werbung, Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, technische physikalische und chemische Untersuchung (Art. 5n EU-Verordnung 833/2014)
  • Verbot des Technologietransfers in Verbindung mit sanktionierten Gütern
  • Verpflichtung der Ausführer, die Wiederausfuhr bestimmter Kategorien sensibler Güter (Luftfahrtgüter, Flugturbinenkraftstoff, Schusswaffen und Güter mit hoher Priorität von der gemeinsamen Liste) nach Russland vertraglich zu untersagen (Art. 12g EU-Verordnung 833/2014). Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel zur No-Russia-Klausel.
  • Hinweispflicht: Mit dem 11. EU-Sanktionspaket gegen Russland wurde unter Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eine Pflicht verankert, die Behörden auf mögliche Sanktionsverstöße hinzuweisen. Diese Pflicht richtet sich an jedermann: an sämtliche natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen (ausgenommen Rechtsanwälte bezüglich ihren Mandanten). Damit sind sowohl Unternehmen und andere Organisationen als auch Privatpersonen betroffen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einige Antworten auf häufige Fragen zu dieser sog. “Jedermannspflicht” in seiner FAQ-Sammlung zu den Russland-Sanktionen ab Frage 58 veröffentlicht.
  • Waffen: Es gilt ein umfassendes Verbot sowohl bzgl. Ausfuhr nach Russland als auch bzgl. Einfuhr aus Russland für Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art sowie der Leistung von technischer Hilfe, Vermittlungs- und anderer Dienste sowie Finanzmittel/-hilfen in diesem Zusammenhang (§§ 74, 77 Außenwirtschaftsverordnung).
  • Verbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, Güter im Straßenverkehr in der EU zu befördern (Art. 3l EU-Verordnung 833/2014)
  • Start-, Lande- und Überflugverbot in der EU für Flugzeuge, die von russischen Unternehmen betrieben werden oder in Russland registriert sind oder Eigentum russischer Personen / Organisationen sind (Art. 3d EU-Verordnung 833/2014)
  • Zugangsverbot für Schiffe unter russischer Flagge zu Häfen in der EU (Art. 3ea EU-Verordnung 833/2014)
  • Verbot von Investitionen in den russischen Bergbausektor (Beschluss (GASP) 2022/2478)
  • Verbot für Personen mit russischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Russland, bestimmte Funktionen in der kritischen Infrastruktur in der EU auszuüben
  • Restriktive Maßnahmen bezüglich der besetzten Gebiete in den Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja: Einfuhren von Waren mit Ursprung aus den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donzek und Luhansk sowie die Ausfuhr / Lieferung von Waren des Anhangs II der EU-Verordnung 2022/263  in diese Gebiete sind verboten. Daneben bestehen Beschränkungen für Investitionen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus und Infrastruktur in diesen Gebieten.
  • Restriktive Maßnahmen bezüglich Krim / Sewastopol: Einfuhren von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in der Stadt Sewastopol sowie die Ausfuhr / Lieferung von Waren des Anhangs II der EU-Verordnung 692/2014 auf die Krim oder nach Sewastopol sind verboten. Daneben bestehen Beschränkungen für Investitionen und tourismusbezogene Dienstleistungen in diesen Gebieten.

Ausfuhrverbote bzgl. Belarus

Die Verbote sind weit gefasst und erfassen nicht nur die unmittelbare und direkte Ausfuhr, sondern u.a. auch bereits den Verkauf oder die Lieferung innerhalb der EU, wenn bekannt ist, dass eine spätere Ausfuhr nach Belarus beabsichtigt ist. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmeregelungen, beispielsweise für humanitäre Zwecke und gesundheitliche Notlagen, die jedoch teilweise genehmigungspflichtig sind. Zudem sind für viele Arten von Gütern / Technologien auch die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungs- und anderen Diensten sowie Finanzmittel/-hilfen verboten.
Betroffene Warengruppen gemäß EU-Verordnung 765/2006:
  • Dual-Use-Güter (Art. 1e): Güter mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch), die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU-Verordnung 2021/821) gelistet sind
  • Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Belarus‘ (Art. 1f): Güter nach Anhang Va der EU-Verordnung 765/2006
  • Maschinen, Apparate und Geräte (Art. 1s): Güter nach Anhang XIV, erfasst vielfältige Maschinen, bestimmte Motoren, Pumpen, elektrische Bauteile, Datenverarbeitungsgeräte, etc.
  • Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind (Art. 1sa): Güter nach Anhang XVII
  • Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs (Art. 1c): Güter nach Anhang IV
  • Ausrüstung für die interne Repression (Art. 1a): Güter nach Anhang III
  • Feuerwaffen und andere Waffen sowie wesentliche Komponenten und Munition (Art. 1ba): Güter nach Anhang XVI
  • Güter für die Tabakindustrie (Art. 1g): Güter nach Anhang VI
  • Banknoten (Art. 1za)
Daneben besteht ein Waffenembargo (s. Abschnitt Weitere Sanktionen).

Einfuhrverbote bzgl. Belarus

Die Verbote sind weit gefasst und erfassen nicht nur die unmittelbare und direkte Einfuhr aus Belarus, sondern u.a. auch bereits den Kauf oder die Einfuhr / das Verbringen aus einem anderen Staat, wenn es sich um Ware mit Ursprung in Belarus handelt. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Altverträge, die jedoch teilweise genehmigungspflichtig sind. Zudem sind die Erbringung technischer Hilfe und von Vermittlungs- und anderen Diensten in diesem Zusammenhang verboten.
Betroffene Warengruppen gemäß EU-Verordnung 765/2006:
  • Mineralölerzeugnisse (Art. 1h): Güter nach Anhang VII
  • Kaliumchloridprodukte (Art. 1i): Güter nach Anhang VIII
  • Holzerzeugnisse (Art. 1o): Güter nach Anhang X
  • Zementerzeugnisse (Art. 1p): Güter nach Anhang XI
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse (Art. 1q): Güter nach Anhang XII
  • Kautschukerzeugnisse (Art. 1r): Güter nach Anhang XIII

Personenbezogene Sanktionen bzgl. Belarus

Es bestehen personenbezogene Maßnahmen gegen zahlreiche Personen, Organisationen und Einrichtungen. Diese sind in Anhang I der EU-Verordnung 765/2006 aufgeführt. In der EU befindliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen / Organisationen werden eingefroren und diesen Personen / Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dadurch sind u.a. der Verkauf von Waren an bzw. der Kauf von diesen Personen / Organisationen verboten. Ob eine konkrete Person / Organisation gelistet ist, kann in der Finanzsanktionsliste geprüft werden.

Weitere Sanktionen bzgl. Belarus

  • Waffen (§ 74 Außenwirtschaftsverordnung): Der Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Belarus sind verboten. Auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Verbindung mit solchen Gütern sind verboten.
  • Verbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, Güter im Straßenverkehr in der EU zu befördern (Art. 1zc EU-Verordnung 765/2006)
  • Einschränkung des Zugangs zu den Kapitalmärkten der EU (Art. 1j, 1ja, 1jb, 1k, 1l, 1zb)

Weiterführende Informationen

  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt detaillierte Informationen zu den Sanktionen auf seinen Internetseiten zu Russland bzw. Belarus und in einem Merkblatt zu den Russland-Sanktionen (pdf) bereit.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt hier umfangreiche FAQs zu den Russland-Sanktionen zur Verfügung. Zudem stellt das BMWK hier ein deutschsprachiges, allgemeines Hinweispapier zum Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen bereit.
  • Übersichten der Sanktionsmaßnahmen sowie Prüfschemas für Güterlieferungen als unverbindliches Hilfsmittel finden Sie auf den Internetseiten der IHK Düsseldorf (Russland) und der IHK Region Stuttgart (Russland und Belarus).
  • Ein im September 2023 veröffentlichter Leitfaden der EU-Kommission (englischsprachiges PDF) soll Wirtschaftsakteure in der EU dabei unterstützen, mögliche Risiken mit Hinblick auf eine Sanktionsumgehung bezüglich Russland zu erkennen, zu bewerten und zu vermeiden
  • Die EU-Kommission hat zu den Sanktionen gegen Russland und Belarus eine umfangreiche englischsprachige FAQ-Sammlung veröffentlicht.
Quellen: BAFA, Zoll, EU-Kommission, DIHK