20.05.2026

No-Russia-/No-Belarus-Klausel: Verbot der Wiederausfuhr nach Russland bzw. Belarus

Seit dem 20. März 2024 müssen Verkäufer bestimmter Waren die Wiederausfuhr nach Russland bzw. Belarus vertraglich untersagen.
Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ ist Bestandteil des 12. EU-Sanktionspakets gegen Russland und gilt für Verkäufer bestimmter Güter seit dem 20. März 2024.
Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen:
  • Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
  • Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  • Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
  • Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
  • Anhang I der EU-Verordnung 258/201: bestimmte Feuerwaffen und Munition
Von der Vorschrift ausgenommen sind Verkäufe / Lieferungen in bestimmte Partnerländer, die in Anhang VIII der EU-Verordnung 833/2014 aufgeführt sind. Aktuell (Stand 20. Mai 2026) sind dies die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Island.
Die EU-Kommission hat eine englischsprachige FAQ-Sammlung zur “No re-export to Russia clause” (PDF) veröffentlicht. Darin enthalten ist auch ein Formulierungsvorschlag, wie die Klausel vertraglich umgesetzt werden kann.
Eine sehr ähnliche Vorschrift gilt auch bezüglich Belarus: Die Wiederausfuhr bestimmter Waren nach Belarus muss in gleicher Weise in Verträgen mit Partnern aus Drittländern untersagt werden (Art. 8g Verordnung (EG) Nr. 765/2006).
Quellen: DIHK, EU-Kommission