Erlaubnis nach § 34f/h GewO
Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34f GewO bzw. § 34h GewO sowie eine Eintragung ins Vermittlerregister. Die IHK unterstützt Sie im Erlaubnisverfahren und stellt alle relevanten Informationen zur Verfügung.
- Finanzanlagenvermittler
- Honorar-Finanzanlagenberater
- Vermittlerregister
- Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34f/h GewO zu erfüllen?
- Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
- Erlaubnisverzicht zur Löschung der Erlaubnis nach § 34f/h GewO
- Jährliche Prüfpflicht nach § 24 FinVermV
Diese Erlaubnis stellt sicher, dass Vermittler über die notwendige Sachkunde verfügen, zuverlässig sind und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. In Nordrhein-Westfalen ist die IHK zuständig für die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister.
Finanzanlagenvermittler
Wer als Finanzanlagenvermittler Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen innerhalb der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG oder des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 Wertpapierinstitutsgesetz beraten möchte, benötigt seit dem Jahr 2013 eine Erlaubnis nach § 34f GewO. Zudem muss er sich nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Die Erlaubnis nach § 34f GewO wird in drei Teilbereiche unterteilt und umfasst folgende Kategorien:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (offenes Investmentvermögen, § 34f Abs. 1 S.1 Nr.1 GewO)
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (geschlossenes Investmentvermögen, § 34f Abs. 1 S.1 Nr.2 GewO)
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34f Abs. 1 S.1 Nr.3 GewO)
Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden.
Honorar-Finanzanlagenberater
Seit dem Jahr 2014 wird die Honorar-Finanzanlagenberatung in § 34h GewO geregelt. Wer also gewerblich über Finanzanlagen beraten will, braucht eine Erlaubnis gemäß § 34h GewO und ist auch in das Vermittlerregister einzutragen. Bisher war dies von der Erlaubnis des § 34f GewO mit abgedeckt.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis und Registrierung sind identisch mit denen der Finanzanlagenvermittler. Besitzer einer Erlaubnis gemäß § 34f GewO haben die Möglichkeit Ihre bisherige Erlaubnis in einem vereinfachten Verfahren umschreiben zu lassen.
Vermittlerregister
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f/h GewO müssen sich im von den Industrie- und Handelskammern geführten Vermittlerregister registrieren lassen. Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Finanzanlagenvermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
Nach § 34f Abs. 5 und 6 der GewO sind Erlaubnisinhaber dazu verpflichtet, sich selbst und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen (Arbeitnehmer) unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen.
Die Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister als Finanzanlagenvermittler in das Vermittlerregister können Sie mit Klick auf die Links online beantragen.
Oder Sie nutzen die nachfolgenden Antragsformulare zum Download:
- Antrag - Erlaubnis nach § 34f GewO als natürliche Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 217 KB) (Nr. 6826412)
- Antrag - Erlaubnis nach § 34f GewO als juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 222 KB) (Nr. 6826406)
- Anlage zum Antrag - Erlaubnis nach § 34f GewO als juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 127 KB) (Nr. 6826396)
- Antrag - Erlaubnis nach § 34h GewO als natürliche Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 217 KB) (Nr. 6826532)
- Antrag - Erlaubnis nach § 34h GewO als juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 222 KB) (Nr. 6826534)
- Anlage zum Antrag - Erlaubnis nach § 34h GewO als juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 127 KB) (Nr. 6826528)
- Antrag - Registrierung Angestellte nach § 34f/h Abs. 6 GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB) (Nr. 6826442)
Auch Änderungen gegenüber den im Vermittlerregister gespeicherten Daten müssen der Registerbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Formular zum Download: Änderung der Registerdaten - § 34f & h Abs. 5 - 6 Satz 2 GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 158 KB)
Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34f/h GewO zu erfüllen?
- Persönliche Zuverlässigkeit
Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen. - Geordnete Vermögensverhältnisse
Nachweis, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. - Berufshaftpflichtversicherung
Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist laut gesetzlicher Vorgabe durch eine Versicherungsbestätigung nachzuweisen. - Sachkunde
Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.
Welche Dokumente im Einzelnen zu besorgen und einzureichen sind, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 34h GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 143 KB).
Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung
Eine der Erlaubnisvoraussetzungen ist das Bestehen einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung. Diese muss der zuständigen Erlaubnisbehörde durch das Vorlegen einer Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden. Bei Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung muss dies ebenfalls der zuständigen Erlaubnisbehörde mitgeteilt werden.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) unter § 9 und § 10 zu entnehmen.
Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Von der Sachkundeprüfung befreit sind all die, die eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können. Der Gesetzgeber hat mit § 4 FinVermV einen abschließenden Katalog von Berufsqualifikationen (und deren Nachfolgeberufe) geschaffen. Teilweise ist zusätzlich zu dem Abschluss der Nachweis der Berufserfahrung im Bereich der Anlagenberatung oder Anlagenvermittlung erforderlich. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, muss keine Sachkundeprüfung ablegen.
Alle Informationen, Termine und Anmeldemöglichkeiten zur Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater finden Sie mit Klick auf den Link.
Erlaubnisverzicht zur Löschung der Erlaubnis nach § 34f/h GewO
Für die Löschung im Vermittlerregister (hier online beantragen) wird der ausgestellte Erlaubnisbescheid im Original zurück benötigt oder es muss auf die Erlaubnis verzichtet (hier online erklären) werden.
Formular zum Download: Verzichtserklärung - § 34f GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 122 KB) / Verzichtserklärung - § 34h GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 122 KB)
Jährliche Prüfpflicht nach § 24 FinVermV
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater i. S. v. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht zur Abgabe von jährlichen Prüfungsberichten oder Negativerklärungen. Diese sind jeweils jährlich, unaufgefordert und schriftlich bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Den jährlichen Prüfungsbericht oder die Negativerklärung können Sie mit Klick auf den Link online einreichen.
Sie können den jährlichen Prüfungsbericht oder die Negativerklärung auch per Post oder per E-Mail bei uns einreichen.
Für die Negativerklärung können Sie die nachfolgende Vorlage zum Download nutzen: Negativerklärung nach § 24 FinVermV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 101 KB)
