Versicherungs- und Finanzwirtschaft
Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung
Prüfberichte / Negativerklärungen nach § 24 FinVermV
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sind verpflichtet, jährlich einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung einzureichen. Erfahren Sie, welche Fristen gelten, wer prüfen darf und welche Konsequenzen bei Nichtabgabe drohen.
Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater i. S. v. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht zur Abgabe von jährlichen Prüfungsberichten oder Negativerklärungen. Diese sind jeweils unaufgefordert und schriftlich bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.
Abgabetermin
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einzureichen.
Wer darf einen Prüfungsbericht erstellen?
Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände. Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen.
Negativerklärungen
Hat der Gewerbetreibende im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, so hat er anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln. Eine Negativerklärung ist jedoch schon dann nicht mehr möglich, wenn der Gewerbetreibende auch nur eine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung getätigt hat.
Systemprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV
Für Ausschließlichkeitsvermittler von Vertriebsgesellschaften, die über ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) die Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinVermV durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden sicherstellen, besteht die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichtes einen Systemprüfungsbericht der Vertriebsgesellschaft einschließlich einer Zusatzerklärung und Tätigkeitsnachweis einzureichen.
Was geschieht, wenn kein Prüfbericht abgegeben wird?
Die Erlaubnisinhaber nach § 34f/h GewO sind zur unaufgeforderten Abgabe des Prüfungsberichtes oder einer entsprechenden Negativerklärung verpflichtet. Die Nichtabgabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet. Zudem kann die wiederholte Nichtabgabe zu Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit führen und damit zum Widerruf der Erlaubnis.
