IHK Ostwestfalen

Regeln für Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO)

1. Erlaubnis und Registrierung nach § 34f GewO


Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem § 34f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt:
  • Nr.1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Nr.2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  • Nr.3: Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes

2. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis zu erfüllen?


Nach § 34f GewO sind, angelehnt an die Vorschriften für Versicherungsvermittler und Immobiliardarlehensvermittler, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Für natürliche Personen (Einzelunternehmer, e. K. Inhaber einer KG, GbR oder OHG):
Persönliche Zuverlässigkeit
Mit Antragstellung einzureichen sind:
  • Polizeiliches Führungszeugnis - zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister - zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO (Belegart 9)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (Bescheinigung in Steuersachen)
Geordnete Vermögensverhältnisse
Mit Antragstellung einzureichen sind:
  • Bescheinigung vom Insolvenzgericht (ein sogenanntes Negativattest)
  • Auszug aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht (AG Hagen – eine kostenlose Selbstauskunft unter www.vollstreckungsportal.de)
Berufshaftpflichtversicherung
Mit Antragstellung einzureichen ist:
  • Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung lt. gesetzlicher Vorgabe (Versicherungsbestätigung)
Sachkunde
Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge, z. T. nebst Praxiserfahrung, oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.


Für juristische Personen (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG):
Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen gelten vom Grundsatz her dieselben Voraussetzungen, jedoch werden einige Unterlagen sowohl von den Geschäftsführern als auch von der juristischen Person selbst angefordert (siehe Checkliste)
Achtung:
Auch Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Zudem müssen Sie in das Vermittlerregister eingetragen werden.


3. Welche Abschlüsse werden als Sachkundenachweis anerkannt?


§ 4 FinVermV:
Sachkundeprüfung bei der IHK Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK)
Gleichgestellte Berufsqualifikationen (inkl. deren Vorläufer und Nachfolger):
  • Vorlage des Abschlusszeugnisses (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
  1. Geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin
  2. Geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen
  3. Geprüfter Investmentfachwirt oder -wirtin
  4. Geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung
  5. Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
  6. Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
  7. Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzanlagen
  8. Investmentfondskaufmann oder -frau
  • Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung)
  1. Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  2. Geprüfter Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung
  3. Geprüfter Finanzfachwirt/-wirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
  • Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung)
  1. Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen
  • Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist (mit zusätzlich mind. 3-jähriger Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder -vermittlung)


4. Wie ist die Sachkundeprüfung geregelt?


Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling muss sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen.

Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Prüfung ist bundesweit einheitlich. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, die die Sachkundeprüfung anbietet. Die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld bietet die Prüfung an.

Ausnahmen für Inhaber von Erlaubnissen nach § 34d GewO oder § 34i GewO
Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34d GewO oder nach § 34i GewO besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, hat die Möglichkeit, von dem praktischen Prüfungsteil der Sachkundeprüfung befreit zu werden. Es ist lediglich der theoretische Teil der Prüfung abzulegen. Dies gilt jedoch nur für eine auf die 1. Kategorie „offene Investmentvermögen“ beschränkte Prüfung.


5. Registrierungspflicht


Die Registrierung erfolgt über ein internet-basiertes öffentliches Register ähnlich dem Versicherungsvermittlerregister. Wenn Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung und –vermittlung betrauen, müssen sie diese unmittelbar nach Aufnahme deren Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Im Übrigen dürfen Angestellte nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind.

Nicht registrierungspflichtig, aber anzeigepflichtig sind Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Der Gewerbetreibende muss die Angaben zu Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag und –ort sowie die Anschrift an die Erlaubnisbehörde unverzüglich melden.


6. Informations-, Beratungs-, Dokumentations-, und Offenlegungs-pflichten

  • Statusbezogene Informationspflichten
    Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen (§ 12 FinVermV).
  • Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
    Dem Anleger müssen vom Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden (§ 13 FinVermV).
    Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen.
  • Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
    Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein (§ 14 FinVermV).
  • Bereitstellung des Informationsblatts
    Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sog. „Beipackzettel“) zur Verfügung zu stellen (§ 15 FinVermV).
  • Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
    Der Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann (§ 16 FinVermV).
    Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.
  • Offenlegung von Zuwendungen
    Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen (§ 17 FinVermV).
    Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen.
  • Anfertigung eines Beratungsprotokolls
    Der Gewerbetreibende muss dem Anleger, der Privatkunde im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung stellen. Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde. Wird für die Anlageberatung ein Fernkommunikationsmittel gewählt, dass die Übermittlung der Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht erlaubt, darf der Gewerbetreibende die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn der Anleger dem zugestimmt hat (§ 18 FinVermV).
Auch Mitarbeiter des Gewerbetreibenden müssen diese Pflichten einhalten.

Nähere Einzelheiten zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).


7. Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung


Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater i. S. v. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht zur Abgabe von jährlichen Prüfungsberichten oder Negativerklärungen.
Diese sind jeweils unaufgefordert und schriftlich im Original oder per E-Mail mit Scan im Anhang bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen. Ergänzende Regelungen zur Prüfungspflicht finden sich in § 25 FinVermV. Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einzureichen.