IHK Ostwestfalen

Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h Gewerbeordnung (GewO)

Mit Wirkung zum 01.08.2014 ist das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft getreten. Mit § 34h wurde ein neuer Erlaubnistatbestand für Honorar-Finanzanlagenberater in die Gewerbeordnung (GewO) einführt. Ebenso wie für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO besteht für Honorar-Finanzanlagenberater eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.


1. Rechtsgrundlagen


Die Regelung des § 34h GewO ist dem Erlaubnistatbestand des § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler nachgebildet. In § 34h Abs. 1 S. 4 GewO wird weitgehend auf die Erlaubnisvorschriften des § 34f GewO Bezug genommen. Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Honorar-Finanzanlagenberater sind daher neben § 34h GewO auch die §§ 34f, 11a GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 34f GewO ergangene FinVermV.
In diesem Merkblatt wird z. T. auch auf die Regelungen des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG), des Kreditwesengesetzes (KWG), des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sowie der Wertpapierhandelsgesetzbuches (WpHG) Bezug genommen.


2. Erlaubnispflicht nach § 34h GewO


Die Erlaubnis nach § 34h GewO benötigt, wer zu Finanzanlageprodukten i. S. v. § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar des Anlegers beraten möchte.

Die Erlaubnisvorschrift des § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO lautet wie folgt:
„Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist dadurch gekennzeichnet, dass er sein Honorar vom Anleger bekommt. Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, darf er grundsätzlich nicht annehmen, insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.
Hinweis:
Eine Honorarberatung schließt nicht per se eine damit in Zusammenhang stehende Vermittlung eines Anlageprodukts aus. § 34h Abs. 3 GewO befasst sich nur mit der Vergütung des Beraters, die ausschließlich vom Kunden zu erfolgen hat. Eine Vermittlung ist daher nur zulässig, wenn sie unentgeltlich erfolgt. Da in der Praxis die Preise vieler Anlageprodukte bereits einen Provisionsanteil (= Vertriebskosten) enthalten, ist in solchen Fällen gem. § 34h Abs. 3 S. 3 GewO diese Zuwendung an den Kunden auszukehren. Damit besteht ein entscheidender Unterschied zum strikten Provisionsannahmeverbot des Versicherungsberaters nach § 34 d Abs. 2 GewO.

3. Anlageberatung


Die Anlageberatung ist in § 1 Abs. 1a Nr. 1a des KWG legal definiert und umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“

Nach § 34h Abs. 2 S. 2 GewO müssen Honorar-Finanzanlagenberater „ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.“


4. Anlagevermittlung


Eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i. S. v. § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG liegt vor, wenn der Gewerbetreibende eine auf den Erwerb einer Finanzanlage i. S. v. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO gerichtete Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer einer Finanzanlage überbringt, z. B. den vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein an den Veräußerer weiterleitet. Auch wer auf den Anleger mit der Zielsetzung einwirkt, dass dieser eine Finanzanlage von einem Dritten erwirbt und dessen Bereitschaft zum Abschluss eines derartigen Geschäfts somit fördert, erbringt eine Anlagevermittlung im Sinne der Erlaubnisvorschrift. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an. Der Begriff der „Vermittlung“ erfordert zudem eine Drei-Personen-Konstellation von Anbieter, Vermittler und Interessent.
Achtung:
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts wurde die Abschlussvermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG, d.h. die Anschaffung und Veräußerung der vorgenannten Finanzanlagen im fremden Namen für fremde Rechnung seit 19. Juli 2014 aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass nur noch die Anlageberatung und -vermittlung im o. g. Sinne im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert seit dem 19. Juli 2014 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Keine Anlagevermittlung liegt in der reinen „Tippgebung“. Hierunter versteht man die bloße Benennung von Kaufinteressenten gegenüber Anlageanbietern oder Finanzanlagenvermittlern sowie die reine Namhaftmachung der Möglichkeit des Erwerbs von Finanzanlagen gegenüber potentiellen Kunden, ohne dass deren Abschussbereitschaft gezielt gefördert wird.


5. Umfang der Bereichsausnahme


Nur für diejenigen Gewerbetreibenden, die im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG eine Beratung zu Finanzanlagen i. S. v. § 34f Abs. 1 GewO erbringen, reicht eine Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 GewO aus. Für eine darüber hinausgehende Anlageberatung zu Finanzanlagen, die nicht in § 34f Abs. 1 GewO genannt sind, wie z. B. Aktien, ist hingegen eine KWG-Erlaubnis erforderlich.


6. Umfang der Erlaubnis


Hinsichtlich der Produktkategorien von Finanzanlagen, für die eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragt werden kann, wird in § 34h Abs. 1 Satz 4 auf die in § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO genannten Produktkategorien Bezug genommen.
  • Produktkategorie 1
    Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO
  • Produktkategorie 2
    Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
  • Produktkategorie 3
    Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG (§ 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO)
Die Erlaubnis kann auf einzelne Produktkategorien beschränkt werden oder als eine alle drei Produktkategorien umfassende Erlaubnis beantragt werden.


7. Ausnahmeregelungen


Auch die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO gelten über § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO entsprechend. Gewerbetreibende, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts beratend tätig werden, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen, das hier abrufbar ist: https://portal.mvp.bafin.de/database/VGVInfo/
Keiner eigenen Erlaubnis bedürfen ferner Angestellte von selbständigen Honorar-Finanzanlageberatern. Sofern sie jedoch bei der Beratung unmittelbar mitwirken, hat der Gewerbetreibende zu gewährleisten, dass sie zuverlässig und sachkundig sind. Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.


8. Antragsteller


Antragsteller können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, UGs, Aktiengesellschaften) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personen-gebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Honorar-Finanzanlagen-berater im Sinne von § 34h GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).


9. Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde


Der Bundesgesetzgeber hat keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen. Der Landesgesetzgeber hat hier dieselbe Stelle als zuständige Erlaubnisbehörde bestimmt, welche auch für die Erlaubnis von Finanzanlagenvermittlern zuständig ist. Welche Behörden von den Ländern hierfür als zuständig erklärt wurden, können Sie der auf der Homepage vom DIHK unter folgendem Link veröffentlichten Liste entnehmen: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/recht-in-der-wirtschaft/gewerberecht/finanzdienstleister/honorar-finanzanlagenberater-nach-gewo-4954

Für die Registrierung im Vermittlerregister sind in allen Bundesländern die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig.


10. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung


Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt (nähere Informationen zu den benötigten Unterlagen, entnehmen sie bitte unserer Checkliste). Diese sind angelehnt an die Vorschriften für Versicherungsvermittler, Immobiliardarlehensvermittler und Finanzanlagenvermittler:

Persönliche Zuverlässigkeit
Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung betraute Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Geordnete Vermögensverhältnisse
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind geordnete Vermögensverhältnisse. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Berufshaftpflichtversicherung
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34h GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können. Die näheren Voraussetzungen sind in § 34 h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 3 Nr. 3 GewO, §§ 9, 10 FinVermV geregelt.
Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, GbR):
Wenn der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, wobei letzterer auch Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit abdecken darf.
Sachkunde
Ferner muss der Antragsteller die notwendige Sachkunde für die Honorar-Finanzanlagenberatung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachweisen.
Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Honorar-Finanzanlagenberatung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.
Wichtig:
Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich.

11. Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen


Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.

12. Geltungsbereich der Erlaubnis


Die Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 GewO berechtigt im erteilten Umfang bundesweit zur gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberatung, ermöglicht aber keine Auslandstätigkeiten, da die EU-Dienstleistungsrichtlinie im Finanzbereich nicht anwendbar ist. Auch wurde für Honorar-Finanzanlagenberater keine dem § 11a Abs. 4 GewO vergleichbare Regelung über die Meldung von vorübergehenden grenzüberschreitenden Auslandstätigkeiten wie bei den Versicherungsvermittlern getroffen. Anwendbar sind jedoch die Vorschriften der EU-Berufs-Anerkennungsrichtlinie, die sämtliche reglementierte Berufe erfasst.


13. Vereinfachtes Verfahren nach § 34h Abs. 1 S. 5, 6 GewO:


Wechsel vom Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO
Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO können unter erleichterten Voraussetzungen die Erlaubnis nach § 34h GewO erhalten. Wird die Erlaubnis nach § 34h GewO unter Vorlage der Erlaubnis nach § 34f GewO sowie des Versicherungsnachweises für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlageberater (neue Versicherungsbestätigung erforderlich!) im Umfang der erforderlichen Erlaubnis beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und der Sachkunde.
Achtung:
Für den Fall, dass
  • die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO im vereinfachten Verfahren nach § 157 Abs. 2 S. 1 und 3, Abs. 3 GewO erteilt wurde und der Sachkundenachweis nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO noch bis zum 01.01.2015 nachzureichen ist
    oder
  • im Rahmen des Erlaubnisantrags nach § 34h Abs. 1 GewO die Erlaubnis auf Produktkategorien erweitert werden soll, die nicht von der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO umfasst sind,
ist ein Sachkundenachweis für Honorar-Finanzanlagenberater nach den Vorgaben unter Ziff. 4 c) dd) einzureichen. Die Sachkunde muss in diesen Fällen bis spätestens 01.01.2015 nachgewiesen werden.
Die Erlaubnis nach § 34f GewO erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO, da die beiden Gewerbe nicht nebeneinander ausgeübt werden dürfen, vgl. § 34h Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Gewerbetreibende muss sich daher für eine Erlaubnis entscheiden.
Ein erneuter Wechsel vom Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO zum Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist nicht mehr unter den oben genannten erleichterten Voraussetzungen möglich, sondern nur in einem Regelverfahren.
Der Gewerbetreibende erhält beim Wechsel von § 34f GewO zu § 34h GewO eine neue Registrierungsnummer.


14. Registrierung im Vermittlerregister


Ebenso wie für Versicherungsvermittler/–berater und Finanzanlagenvermittler besteht für Honorar-Finanzanlagenberater die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen. Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Ist der Honorar-Finanzanlagenberater z. B. zusätzlich als Versicherungsberater tätig, erhält er eine weitere Registrierungsnummer. Im Vermittlerregister werden die in § 6 FinVermV genannten Angaben gespeichert.
Sofern der Gewerbetreibende Angestellte mit der Honorar-Finanzanlageberatung betraut, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister zu melden.
Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Eine gleichzeitige Eintragung des Antragstellers als Honorar-Finanzanlagenberater im Vermittlerregister (§ 11a Abs. 1 GewO) und als vertraglich gebundener Vermittler in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Register (§ 2 Abs. 10 S. 6 KWG) ist in der Regel nicht zulässig.
Beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG und möchte er auf Grundlage einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 34h GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister zu stellen.
Wichtiger Hinweis:
Spannungsfeld zu § 36D ABS. 1 WPHG
Auf Grund des am 01.08.2014 ebenfalls in Kraft getretenen § 36d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) dürfen Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO die Bezeichnungen:
  • Honorar-Anlageberater/-in,
  • Honoraranlageberater/-in,
  • Honorar-Anlageberatung,
  • Honoraranlageberatung
auch in abweichender Schreibweise nicht führen oder verwenden. Hiervon sind auch Schreibweisen oder Bezeichnungen umfasst, welche diese Begriffe enthalten. Die aufgeführten Bezeichnungen sind der Berufsgruppe der im BaFin-Register nach § 36c WpHG eingetragenen Honorar-Anlageberater vorbehalten. Dies sollte bei der Wahl der Firmen- oder Geschäftsbezeichnung, bei der Bezeichnung des Geschäftszwecks, ggf. bei einem Eintrag in das Handelsregister sowie im Rahmen der Werbung beachtet werden.