Mehrbelastungen bei Erbschaftsteuer vermeiden

(19.10.2015) „Die geplante Erbschaftsteuer-Reform kann die Existenz von Familienunternehmen bedrohen, wenn die Unternehmenswerte wie bisher unrealistisch hoch angesetzt werden“, erklärte Matthias Hopster, Vorsitzender des IHK-Finanz- und Steuerausschusses im Anschluss der Ausschusssitzung.
Derzeit wird der Verkehrswert von vielen kleinen und mittleren Unternehmen nach dem sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt. Die Regelungen im Bewertungsgesetz sehen vor, den durchschnittlichen Ertrag der vorangegangenen drei Jahre mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Dieser Kapitalisierungsfaktor wird aus dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und einem gesetzlich vorgeschriebenen Risikozuschlag ermittelt. Dabei gilt: Je niedriger der Basiszinssatz ist, desto höher ist der Kapitalisierungsfaktor und damit der rechnerische „Wert“ des Unternehmens.
Als das Verfahren 2008 entwickelt wurde, lag der Faktor bei 11, inzwischen liegt er aufgrund des niedrigen Zinses bei über 18. Allein von 2014 bis 2015 stieg der so berechnete durchschnittliche Wert von Betrieben in Deutschland um 30 %, ohne dass eine Änderung der Marktsituation dies widerspiegelt. „Dies führt zu einer Überbewertung der Unternehmen und damit auch zu einer überhöhten Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Hier muss der Gesetzgeber nachbessern“, so Hopster.
Hopster forderte außerdem, dass die Reform nicht über das hinausgehen dürfe, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil gefordert hatte. Denn es seien insbesondere die mittelständischen Familienunternehmen, die den Standort Deutschland prägten und erfolgreich machten. Diese Unternehmen dürften durch die Reform der Erbschaftsteuer nicht gefährdet werden.
Der IHK-Finanz- und Steuerausschuss hatte immer wieder deutlich gemacht, dass eine Neuregelung nicht zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Betriebe führen dürfe. Dabei hat er betont, dass die Übertragung von Unternehmen in Deutschland von einer Generation auf die nächste ohne Substanzverlust möglich sein solle.