Gegen Neuregelung der Schulferien

„Eine Neuregelung der niedersächsischen Ferienordnung für die Jahre 2017-2024 ist nicht sinnvoll. So ist insbesondere nicht sinnvoll, neben den Weihnachtsferien zusätzliche Winterferien einzuführen. Dies würde für die jetzt als Saisonanbieter geführten Betriebe besonders im ländlichen Raum die Auslastung in der Saison weiter reduzieren. Allein wegen der problematischen Mitarbeiterrekrutierung wäre eine einwöchige Öffnung undurchführbar“, sagt Friedhelm Freiherr von Landsberg-Velen, Vorsitzender des IHK-Tourismusausschusses anlässlich der jüngsten Sitzung in der Artland-Arena in Quakenbrück.
Nennenswerte positive Impulse durch einwöchige Winterferien z. B. im Februar seien für die Tourismuswirtschaft der Region Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim nicht zu erwarten. Darin waren sich die Mitglieder mit dem Ausschussvorsitzenden einig und plädierten für die Beibehaltung des Status Quo. Dies habe den Vorteil eingespielter Abläufe bei Anbietern wie bei den Gästen. Wenn die Ferienordnung dennoch geändert werden solle, seien allenfalls längere Pfingstferien sinnvoll. Hintergrund der Diskussion ist ein Prüfauftrag zur Einführung von Winterferien. Diesen hatte der Niedersächsische Landtag bereits im Jahr 2013 der Landesregierung erteilt. In der Wintersaison, die in Niedersachsen von November bis April reicht, haben rund zehn Prozent der Betriebe geschlossen. Dabei handelt es sich zum einen um Saisonbetriebe, deren Angebote auf die wärmeren Tage ausgerichtet sind. Darunter sind aber auch Betriebe, die die nachfrageschwache Zeit im Winter für Investitionen nutzen.
Weiteres Thema der Sitzung war u.a. der gesetzliche Mindestlohn, der seit Beginn des Jahres in Kraft ist. Für die regionalen Tourismusbetriebe gestaltet sich die Umsetzung dieser Auflage in den ersten Monaten sehr aufwändig, da u. a. die Pflichten zur Dokumentation der Arbeitszeit gerade in Hotellerie und Gastronomie wenig praxistauglich sind. Zudem irritierten Kontrollen mit bewaffnetem Zoll-Personal die Betriebe. Auch seien die Haftungsregeln, nach denen ein Betrieb die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften in beauftragten Unternehmen garantieren muss, kaum pragmatisch umzusetzen.