Werbung durch Kundenbewertungen

Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Unternehmenshomepage kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt, entschied das OLG Köln (vgl. Urt.v. 24.05.2017 - AZ.: 6 U 161/16).
Im vorliegenden Fall bewarb eine Handelsgesellschaft die von ihr vertriebenen sogenannten "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch der Waschmaschine oder des Geschirrspülers mit der Angabe "Spart Waschmittel".
Ein Wettbewerbsverband sah darin eine Irreführung der Kunden, da der Aussage "Spart Waschmittel" keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde liegen. Deshalb forderte der Verband das Unternehmen auf, diese Werbeaussage zu unterlassen. Die Handelsgesellschaft gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung daraufhin ab.
Vor und nach der Abgabe der Unterlassungserklärung veröffentlichte das beklagte Unternehmen auf ihrer Homepage mehrere Kundenbewertungen zu der "Zauberwaschkugel". Unter anderem schrieben die Kunden: "Ich benutze weniger Waschmittel"; "brauchte weniger Waschmittel" oder auch "funktioniert wirklich (...)Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge".
Nach dem Urteil der Kölner Richter fallen auch diese Bewertungen unter die Unterlassungserklärung. Aus dem Wortlaut der Unterlassungserklärung werde nicht deutlich, welche Handlungen erfasst sein sollen, da eine Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung fehle. Außerdem sei der Begriff der "Werbung" in der Unterlassungserklärung allgemeingehalten. Dies spreche dafür, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien jede Werbung mit der Darstellung "Spart Waschmittel" umfassen sollte.
Die Bewertungen sind auch als Werbung anzusehen, obwohl sie eine Meinung widerspiegeln, da sie bei potenziellen Käufern Vertrauen in die Leistung des Produkts schaffen und deshalb geeignet sind, den Absatz des Produkts zu fördern.
Fazit
Bei der Formulierung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen ist auf eine genaue Formulierung zu achten. Insbesondere sollte die Verletzungshandlung genau umschrieben sein.

Stand: Juni 2017