BGH zur E-Mail Werbung

Der BGH hat sich am 14.März 2017 (Az. VI ZR 721/15) erneut mit der Frage einer wirksamen Einwilligung in die E-Mail Werbung auseinandergesetzt.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden im Rahmen des Downloads einer Free-Ware-Software die nachfolgende Einwilligung eingeholt, seine Kontaktdaten für die E-Mail-Werbung seiner 26 Sponsoren zu verwenden:
"Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von der F.M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F.M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an info@f...m...com widersprechen."
Grundsätzlich ist die E-Mail Werbung gegenüber Neukunden nur mit einer vorherigen Einwilligung gestattet. Nach Auffassung des Gerichts habe jedoch keine wirksame Einwilligung des Kunden vorgelegen. Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Vorliegen einer Einwilligung stellt deshalb einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb und damit in die Rechte des Kunden dar.
Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, so die Begründung des Gerichts. Bei der Verwendung von AGBs sei der Verwender solcher Klauseln verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.Dies war vorliegend gerade nicht gegeben. Das Wort "hier" in der Einwilligungserklärung war mit einer Liste von 26 Unternehmen verlinkt. Damit war für den Kunden gerade nicht hinreichend klar, wofür er seine Einwilligung erklärt. Auch die Nennung der Firmen ist dabei nicht ausreichend, denn eine Einwilligung ist "jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt". Eine Kenntnis der Sachlage ist  nur anzunehmen, wenn bereits im Einwilligungstext die zukünftig beworbenen Produkte oder Dienstleistungen der Unternehmen konkret erfasst sind. Allein aus der Nennung der Unternehmen kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden.
Fazit
Für eine wirksame Einwilligung muss deutlich sein, für welche Produkte oder Dienstleistungen in Zukunft geworben wird. Andernfalls ist die Einwilligung unwirksam und für den Versender unbrauchbar. Werden nach der erteilten Einwilligung neue Produkte oder Dienstleistungen in das Sortiment aufgenommen und sollen auch diese mittels einer E-Mail beworben werden, muss der Versender eine neue Einwilligung einholen.
Bisher noch ungeklärt ist die Frage, ob es ausreichend ist, anzukündigen, Werbung zu Produkten "aus unserem Sortiment" zu verschicken.
Achten Sie deshalb darauf, die Produkte und Dienstleistungen explizit zu nennen, sofern Sie mehrere oder wechselnde Produktbereiche bewerben.
Stand: Juni 2017