Beschäftigung Schwerbehinderter: Ausgleichsabgabe

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber) sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2007 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2008 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Dazu teilt die Agentur für Arbeit Osnabrück folgendes mit:

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhalten Anfang Januar 2008 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM. Es kann auch unter http://www.rehadat-elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.rehadat-elan.de anzufordern.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren können sich Arbeitgeber an ihre zuständige Agentur für Arbeit wenden.
Für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Osnabrück wird für Rückfragen ein telefonischer Beratungsservice unter 0541 980-124, - 129 , - 131 angeboten.