Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusseses

Zum Jahresende läuft für viele Unternehmen die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2022 ab. Wird die rechtzeitige und vollständige Offenlegung versäumt, drohen Bußgelder. 
Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Unternehmergesellschaften (UG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen jährlich offenzulegen bzw. unter bestimmten größenabhängigen Voraussetzungen zu hinterlegen.
Die Einreichungsfrist beträgt höchstens ein Jahr. Sie wird vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs an berechnet. Der Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 ist daher spätestens am 31. Dezember 2023 einzureichen. 
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 müssen Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 nicht mehr an den Bundesanzeiger, sondern direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden.
Wird die rechtzeitige und vollständige Offenlegung versäumt, drohen Bußgelder. Umfangreiche Informationen sind auf der Seite des Bundesamtes für Justiz (BfJ) und dem Unternehmensregister zu finden.