Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich erforderlich, wenn staatliche Institutionen oder Einrichtungen wie z. B. Bundeswehr, Technisches Hilfswerk oder Bundespolizei wirtschaftliche Leistungen für Privatleute, Firmen, Vereine oder Gebietskörperschaften etc. ausführen und dabei in Konkurrenz zu Unternehmen treten wollen.
Die IHK bescheinigt im Einzelfall, dass es aus Sicht der Wirtschaft unbedenklich ist, diese Institutionen für zivile Aufgaben einzusetzen, weil keine gewerblichen Unternehmen zur Verfügung stehen.
Gleiches gilt für geförderte Arbeitsmaßnahmen. Hier darf eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten sein.

1. Arbeiten der Bundeswehr

Die Bundeswehr kann zur Förderung ihrer Ausbildung oder im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich Betrieben der gewerblichen Wirtschaft vorbehaltene Arbeiten übernehmen, die ihrer Art nach auch zu den besonderen Ausbildungsgebieten und Funktionen der Truppe gehören.
Die Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind zulässig, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer vorliegt, dass die Arbeiten der Bundeswehr keine wirtschaftlich beeinträchtigenden oder nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe der gewerblichen Wirtschaft haben. Rechtsgrundlage dafür ist der Erlass "Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit" vom 25. Juni 2013.

2. Öffentlich geförderte Beschäftigungen

Ist eine Vermittlung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in den "Ersten Arbeitsmarkt" aus individuellen Gründen nicht unmittelbar möglich, können befristete Arbeitsgelegenheiten (AGH) eingerichtet werden (z. B. Maßnahmen zur beruflichen Aktivierung und Eingliederung, § 45 SGB III).
Die vorrangige Zielsetzung von öffentlich geförderter Beschäftigung in Form der Arbeitsgelegenheit ist die Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit und die Heranführung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Jobcenter führen die Maßnahmen nicht selber durch. Sie bedienen sich hierzu sogenannter Maßnahmeträger (meist öffentlich-rechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen), die bestimmte Kriterien erfüllen und die Maßnahmen beantragen müssen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wird der Maßnahmeträger i. d. R. verpflichtet, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Kammer vorzulegen (Geschäftsanweisung SGB II Nr. 18/2012 der Bundesagentur für Arbeit v. 10.07.2012).
Die Industrie- und Handelskammer prüft, ob ein gewerblicher Betrieb bereit ist, die Maßnahme oder einen Teil hiervon zu übernehmen. In diesem Fall kann die Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden, weil die öffentlich geförderte Maßnahme in einen ungleichen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft träte.

3. Arbeiten des Technischen Hilfswerks (THW)

Das Technische Hilfswerk ist die 1950 gegründete Zivil- und Katastrophenschutzorganisation der Bundesregierung. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums. Das Gesetz über das Technische Hilfswerk weist dem THW Aufgaben im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes, in der humanitären Hilfe der Bundesregierung im Ausland und in der Gefahrenabwehr auf Anforderung der zuständigen Stellen zu.
Will das Technische Hilfswerk ausnahmsweise eine wirtschaftliche Leistung erbringen, so muss zuvor die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer bescheinigen, dass die Arbeiten des THW zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft führen. Dafür werden sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt.
Diese hat grundsätzlich vor Durchführung einer solchen sonstigen technischen Hilfeleistung vorzuliegen. In besonders eiligen Fällen, in denen die Einholung der Bescheinigung vor Durchführung der Hilfeleistung nicht möglich ist, kann sie nachgereicht werden. Die Industrie- und Handelskammer prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zur Abrechnungsverordnung des THW, THW-AbrVV, § 47, Stand 15.03.2013:
"[...] Sonstige technische Hilfeleistungen können übernommen werden, wenn
durch ihre Erbringung die Ausbildung der Helferinnen und Helfer gefördert wird. Über die gemäß Stärke- und Ausbildungsnachweis (StAN) erforderliche Ausbildung hinaus kommen hierfür die Vertiefung, Verbreiterung, realitätsnahe Anwendung und Übung der Zusammenarbeit hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht. Die Feststellungen zur Ausbildungsförderung sind vor der Durchführung der Hilfeleistung in einem Vermerk festzuhalten; [...]
die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber dem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer darüber beifügt, dass die sonstige technische Hilfeleistung des THW zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft führt. In dringlichen Fällen kann die Bescheinigung nachgereicht werden. Bei öffentlichen Auftraggebern genügt die schriftliche Bestätigung, dass auf eine Ausschreibung Angebote nicht eingegangen sind, [...]"

4. Antragstellung

Anträge sind formlos schriftlich oder per E-Mail an die IHK zu stellen. Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:
  • Art der beabsichtigten Maßnahme bzw. des Einsatzes,
  • Dauer der Maßnahme, Einsatzort,
  • Geplanter Einsatz von THW, Bundeswehr oder ähnliche Einrichtungen, welche Ortsgruppe, Einsatzzweck,
  • Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt,
  • Komplette Anschrift des Antragstellers mit Telefon/E-Mail für Rückfragen.
Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt kostenfrei.

5. Prüfung durch die IHK

  • Handelt es sich bei dem Antrag um Leistungen, die in die Zuständigkeit der IHK fallen?
  • Welche wirtschaftliche Leistung soll durchgeführt werden (z.B. Baumfällung, Demontagearbeiten)?
  • Wer soll die Leistung erbringen?
  • Warum kann die Arbeit von keiner Firma ausgeführt werden?
  • Befinden sich im IHK-Bezirk oder in den angrenzenden Regionen Unternehmen, die die beantragte Leistung übernehmen oder ausführen können?
  • Welche Unternehmen kommen dafür in Frage?
  • Sind die Unternehmen personell und technisch geeignet, haben sie die Kapazität, diese Leistung entsprechend auszuführen?
  • Sind diese Unternehmen telefonisch oder schriftlich befragt worden, ob sie gegen die beantragte Ausführung des Auftrages Bedenken haben bzw. ob sie selbst diese Arbeit in einer annehmbaren Zeit übernehmen können oder wollen?
  • Kann die beantragte Leistung evtl. aufgeteilt werden (z.B. weil nur ein Teil des Auftrags in den Leistungsbereich des Unternehmens passt oder weil die Kapazitäten zur Auftragserfüllung nur teilweise zur Verfügung stehen)?