”Versicherter Versand” im Online-Handel ist irreführend
Viele ebay-Händler bieten ihren Kunden die Versandart "versicherter Versand" an, ohne darauf hinzuweisen, dass der Verkäufer unabhängig von der Versandart das Transportrisiko trägt. Das kann zu Konflikten mit dem Wettbewerbsrecht führen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt (Beschluss vom 06.11.2007, Az. 315 O 888/07). Danach sei es irreführend, im Handel mit Verbrauchern einen "versicherten Versand" anzubieten, da der Händler im Versandhandel mit Verbrauchern ohnehin das Versandrisiko trage. Die Aussage sei - nach Einschätzung des Gerichts - eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Verbraucher sich die falsche Vorstellung machen, eine besondere Leistung erworben zu haben, obwohl der Verkäufer verpflichtet sei, die Ware auf eigene Gefahr zu verschicken. Auch fehle eine genauere Angabe zu den Kosten der - für ihn unnötigen - Versicherung, so dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Im gewerblichen Onlinehandel mit Endverbrauchern findet die allgemeine Regelung im Versendungskauf, dass die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB), keine Anwendung. Vielmehr bestimmt § 474 Abs. 2 BGB, dass es im so genannten Verbrauchsgüterkauf auf die tatsächliche Ablieferung der Ware beim Kunden ankommt. Geht die Ware unterwegs verloren oder wird sie beschädigt, muss der Händler zwar nicht noch einmal neu liefern, jedoch dem Kunden einen bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.
Im gewerblichen Onlinehandel mit Endverbrauchern findet die allgemeine Regelung im Versendungskauf, dass die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB), keine Anwendung. Vielmehr bestimmt § 474 Abs. 2 BGB, dass es im so genannten Verbrauchsgüterkauf auf die tatsächliche Ablieferung der Ware beim Kunden ankommt. Geht die Ware unterwegs verloren oder wird sie beschädigt, muss der Händler zwar nicht noch einmal neu liefern, jedoch dem Kunden einen bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.
Um Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt die IHK Online-Händlern, auf die Nennung einer potenziell gefährlichen Versandart zu verzichten und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eher unverfängliche Versandarten anzugeben. Vorsichtige Online-Anbieter können statt vom "versicherten Versand" künftig vom "DHL-Paket" o.ä. (je nach Versandart) sprechen.
Allerdings ist fraglich, ob die bloße Bezeichnung als "versicherter Versand" wirklich immer irreführend ist, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn die Versicherung als besondere Leistung beworben oder in den Versandkosten ein Teil des Warenpreises versteckt wird. Der Verbraucher ist nämlich über die "Einzelheiten der Lieferung" zu informieren, wozu auch der Versender und die Versandart zählen. Wird lediglich neutral und ohne werbliche Herausstellung darüber informiert, dass der Kunde neben dem Händler den Transporteur im Schadensfall zusätzlich heranziehen kann, ist dies nach unserer Auffassung nicht irreführend. Dann ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die Kosten von Versicherung und eigentlichem Versand ganz deutlich aufgegliedert werden.
Allerdings ist fraglich, ob die bloße Bezeichnung als "versicherter Versand" wirklich immer irreführend ist, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn die Versicherung als besondere Leistung beworben oder in den Versandkosten ein Teil des Warenpreises versteckt wird. Der Verbraucher ist nämlich über die "Einzelheiten der Lieferung" zu informieren, wozu auch der Versender und die Versandart zählen. Wird lediglich neutral und ohne werbliche Herausstellung darüber informiert, dass der Kunde neben dem Händler den Transporteur im Schadensfall zusätzlich heranziehen kann, ist dies nach unserer Auffassung nicht irreführend. Dann ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die Kosten von Versicherung und eigentlichem Versand ganz deutlich aufgegliedert werden.