Jetzt rechtssicher WLAN für Kunden und Gäste öffnen

WLAN für Kunden und Gäste gehört für viele Gewerbetreibende zum guten Ton. Die Kunden fragen es schließlich nach. Jedoch war damit bisher das Risiko einer Haftung für eventuelle Urheberrechtsverletzungen verbunden. Nach Inkrafttreten der nunmehr dritten Gesetzesänderung des Telemediengesetzes (TMG) zum 13. Oktober 2017 müssen Gewerbetreibende keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr befürchten. Die Störerhaftung für WLAN-Betreiber gehört damit der Vergangenheit an.
Jetzt wirklich: Ende der WLAN-Störerhaftung
Jetzt können WLAN-Anbieter nicht mehr von Urheberrechtsinhabern auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn Nutzer gegen bestehende Rechte verstoßen. Außerdem werden WLAN-Betreiber wirksam von der Pflicht zur Zahlung der Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen (Anwaltsgebühren) befreit. Damit können Gewerbetreibende nun den Anfragen ihrer Kunden nachkommen und einfacher als bisher einen "drahtlosen" Internetzugang zur Verfügung stellen. 
Keine Pflicht zur Registrierung oder Verschlüsselung
Es wurde geregelt, dass WLAN-Betreiber nicht verpflichtet werden dürfen, die Nutzer vorab zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes einzustellen. Grundsätzlich reicht also nun einfach das Abschalten der Verschlüsselung oder Bekanntgeben der Zugangsdaten zum Anbieten von offenem WLAN aus. 
WLAN-Betreiber können WLAN für ihre Kunden also auch anbieten, ohne dass sie es mit einem Passwort verschlüsseln müssen. Auch sogenannte Vorschaltseiten sind nicht mehr nötig. Betreiber dürfen aber die hier genannten Maßnahmen, etwa eine Registrierung der Nutzer, auf freiwilliger Basis weiterhin ergreifen bzw. weiterführen.
Aber Sperrung statt Störerhaftung
Der Gesetzgeber sieht das geistige Eigentum auch weiterhin als schützenswert an. Deshalb wurde in § 7 Abs. 4 der neuen Fassung des TMG eine Anspruchsgrundlage für Rechteinhaber geschaffen, wonach diese in Zukunft vom WLAN-Betreiber im Fall einer Rechtsverletzung die Sperrung bestimmter Inhalte und Internetseiten verlangen können. Dies soll eine Wiederholung von Verstößen unterbinden. Viele handelsübliche Internetrouter bringen entsprechende Filterfunktionen mit, die sich gegebenenfalls aktivieren lassen.
Die Kosten solcher Sperranordnungen sind ebenfalls vom Rechteinhaber selbst zu tragen. Es kann dennoch sinnvoll sein, einschlägige Internetseiten und Dienste vorsorglich zu sperren, wenn diese primär für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden.
§ 7 Abs. 4 TMG lautet nun: "Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht."
Insbesondere ist nun in § 8 Abs. 1 S. 2 TMG klargestellt, dass der WLAN-Anbieter die Kosten nicht tragen muss: "Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“
Rückblick und Hintergrund
Schon mit dem am 28. Juli 2016 in Kraft getretenem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ sollte alles besser werden. Die in Kraft getretene Gesetzesänderung erwies sich jedoch als löchrig und nicht ganz ungefährlich. Die IHK-Organisation hatte sich im Gesetzgebungsverfahren wiederholt für eine möglichst unternehmerfreundliche Lösung eingesetzt. Denn der damalige Gesetzestext schloss nicht ausdrücklich aus, dass Anbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnten. 
Fazit
Mit der zum 13. Oktober 2017 in Kraft getretenen Änderung des TMG hat der Gesetzgeber die angekündigte Nachbesserung vorgenommen und damit für die notwendige Rechtssicherheit für Gewerbetreibende gesorgt. Nach zwei Jahren soll das Gesetz, insbesondere hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Rechteinhaber, evaluiert werden.
Update
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juli 2018 die neue gesetzliche Regelung des TMG zur Störerhaftung mit kleinen Einschränkungen bestätigt. Betreiber unverschlüsselter, offen zugänglicher WLANs können demnach nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn im offenen Netzwerk von Dritten illegal Daten, etwa für Filesharing-Dienste, hochgeladen werden. Allerdings kann der Rechteinhaber mit Verweis auf § 7 Absatz 4 TMG Sperrmaßnahmen vor Gericht einklagen. Dieser Anspruch ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann je nach Einzelfall auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen. 
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Stand: August 2018.