Insolvenzrechtsreform mit neuen Sanierungsmöglichkeiten

Am 1. Januar 2021 ist das „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ (SanInsFoG) in Kraft treten. Hauptziel ist es, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich aus eigener Kraft und Verantwortung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens selbst zu sanieren. Unternehmen können sich ab sofort mittels eines Restrukturierungsverfahrens sanieren, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

Restrukturierungsrahmen als neue Sanierungsmöglichkeit eingeführt

Kernstück der Reform ist das neue „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG), das ein neues, im Wesentlichen außergerichtliches und vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren einführt. Es soll den Eintritt der Insolvenz für möglichst viele Unternehmen verhindern und so die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie begegnen.

Für wen kommt ein Restrukturierungsverfahren nach dem SanInsFoG in Betracht?

Zugang zum Sanierungskonzept des Restrukturierungsrahmens erhalten nur Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt zwei Jahre.

Positive Aussicht auf Sanierung erforderlich

Ferner ist es erforderlich, dass die Aussicht auf eine Sanierung gut ist. Bisher konnten Unternehmen in solchen Fällen Insolvenz beantragen und hierüber eine Sanierung erreichen. Alternativ soll dies nun auch durch ein Restrukturierungsverfahren ermöglicht werden, das vor Gericht beantragt wird. Zuständig sind die Amtsgerichte.

Unterschiede zum Insolvenzverfahren

Für die Sanierung im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens ist kein Insolvenzantrag nötig. Stattdessen wird dem Unternehmen vom Amtsgericht ein Restrukturierungsbeauftragter zur Seite gestellt. Das Unternehmen erarbeitet mit den Gläubigern einen Restrukturierungsplan, dem die Mehrheit der Gläubiger zustimmen müssen. Es genügt die Mehrheit der Gläubigerstimmen, einzelne Gläubiger können überstimmt werden.

Ablauf des Restrukturierungsverfahrens    

Das Restrukturierungsvorhaben beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht. Anders als im Insolvenzverfahren, ermöglicht es der Geschäftsführung, sehr individuell abgestimmt auf die Unternehmensbedürfnisse bestimmte Maßnahmen einzuleiten.
Umgestaltet werden können unter anderem Forderungen, Absonderungsanwartschaften, Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte. Es ist möglich, gegenseitige Verträge anzupassen und Vollstreckungsmaßnahmen gerichtlich bis zu drei Monate lang vorübergehend zu stoppen. Lohn- und Gehaltsansprüche sowie betriebliche Altersvorsorgen sind jedoch unantastbar.
Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Schuldner die Krisenanzeichen frühzeitig erkennt, Gläubigerinteressen wahrt und sehr gründlich einen umfassenden Restrukturierungsplan erstellt, in dem er unter anderem die aktuelle Situation des Unternehmens darstellt, die von dem Plan Betroffenen benennt, sie je nach Rechtsstellung in Gruppen einteilt und die Rettungsmaßnahmen beschreibt, die den Betrieb nachvollziehbar vor der Insolvenz bewahren sollen. Stimmen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zu, kann er ohne gerichtliche Einbeziehung umgesetzt werden. Wenn die Mehrheit zustimmt, wird der Plan dem Gericht vorgelegt, das ihn mit Wirkung auch für die ablehnenden Gläubiger bestätigen kann. Der Plan muss dann wie vorgezeigt umgesetzt werden. Das Gericht kann einen neutralen Restrukturierungsbeauftragten oder einen Gläubigerbeirat zur Überwachung und Prüfung einsetzen. Auch eine Sanierungsmoderation ist denkbar.

Unternehmer bleibt eigenständig und flexibel bei Sanierungsbemühungen

Während des Restrukturierungsverfahrens führt der Unternehmer seinen Betrieb selbstständig weiter. Er ist für drei Monate vor Zwangsvollstreckungen geschützt. Die Sanierung wird vom Restrukturierungsbeauftragten überwacht und unterstützt. Auf Anordnung des Gerichts kann der Restrukturierungsbeauftragte die wirtschaftliche Lage des Betriebes überprüfen und den Zahlungsverkehr während des Restrukturierungsverfahrens überwachen.
Stand: 5. Januar 2021