Verjährungsfristen

Ansprüche verjähren regelmäßig, also im Normalfall, in drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe der Sache. Zwischen Unternehmern können die Frist verkürzt oder Ansprüche sogar ganz ausgeschlossen werden. Mängelansprüche aus einem Werkvertrag verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Abnahme des Werks.
Drängt die Zeit, bietet es sich häufig an, die Verjährung durch einen gerichtlichen Mahnbescheid (vorübergehend) zu hemmen. Achtung: In Niedersachsen ist nur das Amtsgericht Uelzen für Mahnbescheide zuständig.
Umfassende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt "Verjährungsfristen" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 174 KB).
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 195 ff. BGB).