Fotos von Personen

Die Pressearbeit und Unternehmensdarstellung, auch im Internet auf sozialen Netzwerken, ist wichtig. Oft werden Fotos von Mitarbeitern oder von Veranstaltungen veröffentlicht und ins Netz gestellt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was erlaubt und welche rechtlichen Regeln zu beachten sind.
Recht am eigenen Bild
Zu berücksichtigen ist vor allem das Recht am eigenen Bild. Dabei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Speziell ist das Recht am eigenen Bild in §§ 22 ff. des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) geregelt. Unter dem Recht am eigenen Bild wird verstanden, dass jeder grundsätzlich selbst darüber bestimmen kann, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von seiner Person veröffentlicht werden.
Einwilligung
Nach § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine öffentliche Darstellung eines Fotos ist gegeben, wenn es jedermann und nicht nur einer geschlossenen Nutzergruppe zugänglich ist.
Die Veröffentlichung eines Fotos in firmeninternen Netzwerken (Intranet) fällt wegen einer geschlossenen Nutzergruppe nicht unter § 22 S. 2 KunstUrhG. Selbst dann ist aber noch eine Einwilligung zur Nutzung des Bildes nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erforderlich. Auch wenn ein Foto ins Intranet eingestellt wird, bedarf es also einer Einwilligung des Abgebildeten.
Einwilligung bedeutet eine Zustimmung des Abgebildeten vor der Veröffentlichung. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Bei Minderjährigen muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten erklärt werden. Eine Besonderheit besteht bei einsichtsfähigen Minderjährigen (etwa ab 12 Jahren): Auch von diesen selbst ist eine Einwilligung erforderlich, es müssen somit zwei Einwilligungen vorliegen.
Form der Einwilligung
Nach § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG muss die Einwilligung schriftlich erfolgen. Im KunstUrhG ist das Schriftformerfordernis nicht geregelt. Es empfiehlt sich dennoch aus Beweiszwecken immer eine schriftliche Einwilligung des Abgebildeten einzuholen. In einem Rechtsstreit muss diejenige Person, die die Abbildung verbreitet hat, das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung beweisen.
Neben der ausdrücklichen ist auch eine konkludente Einwilligung, etwa durch Honorarzahlung möglich. Erhält der Abgebildete ein Honorar für die Abteilung wird nach § 22 S. 2 KunstUrhG vermutet, dass damit eine Einwilligung zur Veröffentlichung erklärt wurde. Der Zahlende wird dadurch aber nicht berechtigt zur unbegrenzten Veröffentlichung der Aufnahmen. Der Umfang der Nutzung ergibt sich aus dem Vertrag. Zu Beweiszwecken sollte die Einwilligung schriftlich erfolgen.
Sollen die Fotos im Internet, insbesondere für social media (Facebook & Co.), verwendet werden, sollte dieser Nutzungszweck ausdrücklich auf der Einwilligungserklärung aufgeführt sein. Generell sollte der geplante Nutzungszweck und Verbreitungsumfang genannt werden, dies gilt insbesondere, wenn die abgebildete Person durch Namensnennung oder einfache Zuordnung identifizierbar ist.
Keine Einwilligung notwendig
In vielen Fällen bedarf es keiner Einwilligung des oder der Abgebildeten:
  • Eine Einwilligung ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG nicht erforderlich, wenn die abgebildete Person nur Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit ist. Dabei soll die Person nicht Zweck der Aufnahme sein. Der Motivschwerpunkt muss erkennbar auf den Landschaften, Objekten oder Gebäuden liegen. Sobald die abgebildeten Personen einen wesentlichen Charakter der Bildaussage darstellen, sind sie nicht mehr Beiwerk und es bedarf einer Einwilligung.
  • Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG können Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden. Es geht dabei meistens um Fotos von Prominenten. Es stellt sich die Frage, wann ein Bildnis aus dem Bereich des Zeitgeschehens vorliegt. Dabei ist der Begriff „Zeitgeschehen“ weit zu verstehen. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst es nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse.
  • Eine Einwilligung bedarf es nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG nicht, wenn die Personen Teilnehmer einer Versammlung oder einer Veranstaltung sind. Bei öffentlichen Veranstaltungen kann aufgrund der regelmäßigen Präsenz von Medienvertretern oder der erkennbaren Erstellung von Pressefotos auch bereits von einer stillschweigenden Einwilligung der anwesenden Personen ausgegangen werden. In den Bildern soll die Veranstaltung als solche und nicht die teilnehmende Person im Vordergrund stehen.
    Ist die Veranstaltung nicht öffentlich oder soll eine teilnehmende Person im Mittelpunkt des Fotos stehen, bedarf es wiederrum einer Einwilligung. In der Praxis ist es nur sehr schwer möglich, jeden einzelnen Teilnehmer über eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos zu befragen. Eine Möglichkeit wäre bereits in Einladungen oder auf einem Aushang bei der Veranstaltung darauf hinzuweisen und somit den Teilnehmern zu ermöglichen, der Veröffentlichung zu widersprechen.
Zuvor den Fotografen fragen
Auch muss der jeweilige Fotograf der Veröffentlichung zustimmen. Der Fotograf ist Urheber und ist gem. § 72 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Fotografien.
Widerruf und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Abgebildete kann grundsätzlich jederzeit der Veröffentlichung mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Eine weitere Frage ist, was mit Image- und Werbefotos von Mitarbeitern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Fotos weiterhin auf seiner Homepage präsentieren. Es ist vom Fortbestand einer zuvor erteilten Einwilligung auszugehen. Dies gilt aber nur solange, bis der ehemalige Mitarbeiter der Verwendung widerspricht. Dann muss der Arbeitgeber das Foto löschen, solange der Widerruf nicht missbräuchlich ist. Einzelne Mitarbeiterportraitfotos sind jedoch grundsätzlich zu löschen. Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, die Frage der Nutzung von Fotos über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus mit dem Arbeitnehmer zu klären und dies schriftlich festzuhalten.
Folgen bei Verletzung
Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, kann dies verschiedene Folgen haben. Nach  § 33 KunstUrhG kann derjenige, der wissentlich ein Bild ohne Erlaubnis verbreitet oder zur Schau stellt mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Weitere Folgen, wie die Pflicht zur Vernichtung der Fotos, sind in §§ 37, 38 KunstUrhG geregelt. Der Abgebildete kann die Herausgabe des Bildmaterials gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 248 S. 1 BGB verlangen. Auch kann der Abgebildete einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Stand: April 2015.