Mutterschutz und Elternzeit

Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, was er nun alles beachten muss bzw. welche Rechte und Pflichten nun bestehen. Diese IHK-Information soll einen kurzen Überblick geben. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung.
Rechtliche Grundlagen sind das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) und das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG). Das Mutterschutzrecht regelt die Zeit während der Schwangerschaft sowie unmittelbar vor und nach der Entbindung. Das BEEG hingegen normiert die daran anschließenden Ansprüche auf Elternzeit und Elterngeld.
Stand: Februar 2018
 
Teil 1  Mutterschutz
1. Geltungsbereich
Das MuSchG gilt seit 01.01.2018 für alle Beschäftigten im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist, dass sich der Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Damit gilt es nun beispielsweise auch für Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH. Es gilt weiterhin für in Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet, zur Probe, haupt- oder nebenberuflich, geringfügig, oder in einem Praktikum beschäftigte (werdende) Mütter. Ebenso für im Familienhaushalte angestellte Frauen. Es findet Anwendung auf
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind (mit Ausnahme von §§ 17 bis 21 MuSchG),
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne (mit Ausnahme von § 9 und § 13 MuSchG)
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (mit Ausnahme von §§ 17, 18 Absatz 2 und § 19 MuSchG) und
  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (mit Ausnahme von §§ 16 bis 23 MuSchG).
2. Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten von Arbeitnehmerin und Arbeitgeber
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen (vgl.  § 27 Abs. 1 MuSchG). Das dazu notwendige Formular finden Sie auf der Informationsseite zum Thema Mutterschutz der Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen. Die Mitteilung ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu übersenden. In Niedersachsen sind dies die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Aber nicht nur die Überwachung obliegt diesen Ämtern, sondern auch die Information und Beratung von sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
Information und Beratung im Bezirk der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Johann-Domann-Straße 2, 49080 Osnabrück
Telefon: 0541 503-500, Telefax: 0541 503-501
E-Mail-Adresse: poststelle@gaa-os.niedersachsen.de
Aufsichtsbezirk: Stadt Osnabrück und Landkreise Grafschaft Bentheim, Osnabrück und Emsland mit Ausnahme der Gemeinden der Altkreise Aschendorf-Hümmling und Meppen
Neben den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern informiert auch – besonders bei medizinischen Fragen – der Gewerbeärztliche Dienst der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht über Fragen des Mutterschutzes:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Zentrale Unterstützungsstelle Gewerbeärztlicher Dienst und Psychische Belastungen (ZUS GP),
Dezernat 21 Gewerbeärztlicher Dienst
Am Listholze 74
30177 Hannover
Telefon: (0511) 9096-0
Telefax: (0511) 9096-199
E-Mail: poststelle@gaa-h.niedersachsen.de
3. Gesundheitsschutz
3.1 Schutzfristen
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (§ 3 Abs. 1 MuSchG). In dieser Zeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) und den Zuschuss des Arbeitgebers (§ 20 MuSchG).
Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot für acht Wochen; bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB 9 ärztlich festgestellt, verlängert sich die Schutzfrist auf Antrag der Mutter ebenfalls auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um den nicht in Anspruch genommenen Teil. Dieser wird nach der Geburt hinzugerechnet.
3.2 Beschäftigungsverbot laut ärztlichem Attest
Unabhängig von den Schutzfristen vor und nach der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihrer Kinder bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 16 Abs. 1 MuSchG). Das ärztliche Zeugnis muss das Beschäftigungsverbot, seinen Umfang sowie die Gründe konkret bezeichnen. Aus dem Attest muss präzise hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere noch verrichten kann.
Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden (§ 16 Abs. 2 MuSchG).
4. Gefahrenschutz
4.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird (§ 9 Abs. 2 MuSchG).
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.
4.2 Verbotene Tätigkeiten
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Beim Umgang mit Druckluft, Röntgenstrahlen und radioaktiven Stoffen schützen besondere Vorschriften die werdende und stillende Mutter. Auch chemische und biologische Schadstoffe können eine Gefährdung bedeuten.
Zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr darf eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigt werden. Bis 22:00 Uhr ist eine Beschäftigung zulässig, wenn sich die betroffene Frau hierzu ausdrücklich bereit erklärt, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt und unter Einhaltung des Arbeitsschutzes sowie mit behördlicher Genehmigung gearbeitet wird. Neu ist, dass dies für alle Berufsgruppen und während der gesamten Schwangerschaft gilt. Für Zeiten nach 22:00 Uhr können in Einzelfällen Ausnahme von diesem Verbot nach § 29 MuSchG erteilt werden.
Werdende und stillende Mütter dürfen auch nicht in Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), nicht an Sonn-und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Sie dürfen arbeitstäglich nicht mehr als maximal 8,5 Stunden oder 90 Stunden pro Doppelwoche, Frauen unter 18 Jahren arbeitstäglich maximal 8 Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. In Einzelfällen sind auch hier Ausnahmegenehmigungen nach § 29 MuSchG möglich. Für Auszubildende gelten Sonderregelungen.
Auch Akkord-und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sind für Schwangere und stillende Mütter verboten.
Insbesondere gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter:
  • bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bei Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  • bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  • bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,
  • die mit dem Schälen von Holz befasst sind,
  • bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  • nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
  • bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind.
4.3 Stillzeit
Stillenden Müttern ist auf Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, freizugeben. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten (§ 7 Abs. 2 MuSchG).
 4.4 Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist nun auch eine Beurteilung jeder Tätigkeit unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen für Schwangere oder Stillende durchzuführen, die sogenannte „schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung“. Es sind die gegebenenfalls  erforderlichen Schutzmaßnahmen im Falle von Schwangerschaft oder Stillen für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz zu ermitteln.
Kommt der Arbeitgeber hierbei zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Schwangerschaft oder des Stillens Maßnahmen ergriffen werden müssten, so sind diese ab Mitteilung der Schwangerschaft oder des Stillens unverzüglich tatsächlich umzusetzen oder es besteht ein betriebliches Beschäftigungsverbot, bis diese umgesetzt wurden. Die Durchführung und das Ergebnis der „schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung“ sind neben der „allgemeinen“ Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zusätzlich zu dokumentieren.
Zusätzlich ist einer schwangeren oder stillenden Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber anzubieten.
5. Kündigungsschutz
Für den Arbeitgeber besteht ein Kündigungsverbot ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Eine Kündigung ist verboten und damit unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Unzulässig ist jegliche Art von Kündigung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung handelt. Der Kündigungsschutz wirkt auch in der Probezeit.
In seltenen Ausnahmefällen kann auf Antrag des Arbeitgebers gem. § 17 Abs. 2 MuSchG das Gewerbeaufsichtsamt als Aufsichtsbehörde eine Kündigung zulassen. Die Kündigung kann in diesen Fällen erst nach der Zustimmungserklärung der Behörde ausgesprochen werden.
Das Vorliegen einer solchen Ausnahme wurde bisher bejaht bei einer Existenzgefährdung des Arbeitgebers, bei einer Stillegung des Betriebs oder eines Betriebsteils ohne Umsetzungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin und bei strafrechtlichen Verfehlungen der Arbeitnehmerin. Die Kündigung kann in diesen Fällen erst nach der Zustimmungserklärung der Behörde ausgesprochen werden.
Dem Kündigungsverbot unterliegen nicht sonstige Beendigungstatbestände des Arbeitsverhältnisses, so beispielsweise:
  • wirksame Befristung des Arbeitsvertrages
  • Anfechtung des Arbeitsvertrages
  • einvernehmlicher Aufhebungsvertrag
  • Kündigung durch die Schwangere
6. Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat die (werdende) Mutter für die Zeit bezahlt freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Die Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie können  nicht auf Ruhepausen angerechnet werden, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben sind.
7. Finanzielle Leistungen
7.1 Mutterschaftsgeld
Für die Zeiten der Schutzfristen (vgl. 3.1) erhalten Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, auf Antrag von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld bis zur Höhe von 13,00 € kalendertäglich.
Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, jedoch bei Beginn der Schutzfristen in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210,00 € zu Lasten des Bundes vom
Bundesversicherungsamt
(Mutterschaftsgeldstelle)
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon 0228 619-1888
E-Mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de
7.2 Arbeitgeberzuschuss
Bei einem höheren durchschnittlichen Nettoverdienst hat der Arbeitgeber zur Sicherung des Lebensstandards der Mutter zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss gemäß § 20 MuSchG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesem und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den drei letzten abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. Diesen Arbeitgeberzuschuss kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse im Rahmen des Umlageverfahrens (sog. U2-Verfahren) auf Grundlage von § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) erstattet verlangen.
 7.3 Mutterschutzlohn
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmerinnen, die wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen müssen, den Einkommensverlust auszugleichen. Dieser sogenannte Mutterschutzlohn berechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (§ 18 MuSchG). Auch hier erstattet die Krankenkasse im U2-Verfahren dem Arbeitgeber auf Antrag das zu zahlende Arbeitsentgelt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG).
8. Erholungsurlaub
Der Anspruch auf Jahresurlaub verringert sich durch den Mutterschutz nicht. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
 
Teil 2  Elterngeld und Elternzeit
1. Elterngeld
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen. Stattdessen gibt es die finanzielle Unterstützung des Staates in Form von Elterngeld. Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und ersetzt das Erwerbseinkommen eines Elternteils, auf das zu Gunsten der Kindesbetreuung verzichtet wird.
 
1.1 Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, welche
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.
Auch selbstständig Erwerbstätige oder die Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist – können unter diesen Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel, Tanten und Geschwister) haben nur ausnahmsweise Anspruch auf Elterngeld, wenn sie wegen einer schweren Krankheit, einer Behinderung oder Tod der Eltern das Kind betreuen. Auszubildende und Studierende können Elterngeld beanspruchen (§ 20 Abs. 1 BEEG), auch wenn Sie ihre Ausbildung unvermindert vollzeitig fortsetzen, da sie nach § 1 Abs. 6 BEEG als nicht voll erwerbstätig gelten.
Bürger der EU, des EWR und der Schweiz können ebenfalls Elterngeld in Anspruch nehmen. Andere Ausländer, die zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt sind können Elterngeld beantragen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist. Elterngeld gibt es nicht nur für leibliche, sondern auch für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Es kann für die Dauer von bis zu 14 Monaten ab der Aufnahme in den Haushalt in Anspruch genommen werden. Das Elterngeld entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
 
1.2 Dauer und Berechnung
Das Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Zwei weitere Monate erhalten Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate als Bonus). Die Mindestbezugsdauer für Elterngeld beträgt zwei Monate.
Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens bei einem Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro. Bei einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Für Einkommen ab 1.200 Euro vor der Geburt sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes von 67 schrittweise auf 65 Prozent. Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, also auch Studierende, Hausfrauen / Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien können einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro (Geschwisterbonus) erhalten. Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld, dieser erhöht sich um 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.
 
1.3 Elterngeld Plus
Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, besteht für Eltern die Möglichkeit Elterngeld Plus in Anspruch zu nehmen.
Mit dem Elterngeld Plus erhalten Eltern, die frühzeitig wieder in Teilzeit in den Beruf einsteigen wollen, länger Unterstützung. Eltern, die bisher während des Elterngeldbezugs Teilzeit gearbeitet haben, hatten den Nachteil, dass sie mit Rückkehr in den Beruf einen Teil des Elterngeldanspruchs verloren; sie bekamen weniger als diejenigen, die ganz aus dem Beruf ausstiegen. Die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld Plus sind dieselben wie die des Elterngeldes. Jedoch bekommen Eltern, die im Elterngeldbezug Teilzeit arbeiten, doppelt so lange Elterngeld Plus, das heißt: aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate.
Grundsätzlich besteht daher die Möglichkeit bis zu 24 Monate Elterngeld Plus anstelle von Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Bei dem Elterngeldanspruch für ein Kind können Elterngeld und Elterngeld Plus auch in unterschiedlichen Monaten kombiniert werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus gilt auch für Studierende, Hausmänner /-frauen und Arbeitslose.
Wenn beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt erwerbstätig sind, hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monate Elterngeld Plus zu den 24 Monaten Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). Die monatliche Höhe des Elterngeld Plus ist begrenzt auf die Hälfte des Elterngeldes, das im Falle ohne Teilzeitarbeit dem Elternteil zustehen würde.
Ausführliche Informationen rund um das Elterngeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
 
2. Elternzeit
2.1 Anspruchsberechtigte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gemäß § 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit, wenn:
  • sie mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten (gilt auch für Vollzeit-Pflegeeltern).
Gemäß § 15 Abs. 1a BEEG besteht für Großeltern ein Anspruch auf Elternzeit für die Betreuung von Enkelkindern, wenn die sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  • ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Die Großeltern können jedoch nur in der Zeit Elternzeit in Anspruch nehmen, in der keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit in Anspruch nimmt.
Auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten haben einen Anspruch auf Elternzeit.
Die Elternzeit wird gemäß § 20 Abs. 1 BEEG nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet. Nach der Gesetzesbegründung soll ein Hochschulstudium wie eine Ausbildung behandelt werden.
 
2.2 Beantragung der Elternzeit
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen vor deren Beginn (für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen) schriftlich beim Arbeitgeber verlangen. Bei dringenden Gründen oder nicht zu vertretender Verhinderung an der Geltendmachung der Elternzeit können sich diese Fristen verkürzen. Werden die Fristen versäumt, führt dies nicht zum völligen Ausschluss des Anspruchs auf Elternzeit, sondern nur zu einer fristabhängigen Verschiebung.
Ein Telefax oder eine E-Mail wahren die Schriftform nicht und führen zur Nichtigkeit der Beantragung. Bei der Beantragung muss zudem erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Diese Erklärung ist bindend, so dass die Aufhebung oder Änderung der Elternzeit danach nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen kann. Die Elternzeit beginnt ohne weiteres nach Anzeige und Ablauf der oben genannten Fristen.
 
2.3 Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil 30 Stunden nicht übersteigt. Dementsprechend kann der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit beantragen (vgl. § 15 Abs. 5 BEEG). Der Antrag kann auch mit der Beantragung auf Elternzeit verbunden werden. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sollen sich über die Verringerung und ihre Ausgestaltung innerhalb von vier Wochen einigen. Der Arbeitgeber kann mit schriftlicher Begründung aus dringenden betrieblichen Gründen dem Antrag widersprechen – für die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes innerhalb von vier Wochen, für die Zeit zwischen dem 3. Lebensjahrs und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes innerhalb von acht Wochen. Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage erheben.
Kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht
  • in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitzählen
  • wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits sechs Monate ununterbrochen besteht
  • wenn die Verringerung der Arbeitszeit weniger als drei Monate andauern und unter 15 Wochenstunden fallen sollte
  • wenn dringende betriebliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen und
  • der Anspruch dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig, das heißt sieben Wochen für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bzw. 13 Wochen für den Zeitraum zwischen dem drittem und der Vollendung des achten Lebensjahres, vorher schriftlich mitgeteilt worden ist.
Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen. Das Arbeitsverhältnis lebt nach dem Ende der Elternzeit wieder auf, es sei denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Fortsetzung der Teilzeit nach Ablauf der Elternzeit oder andere Änderungen vereinbart.
 
2.4 Dauer und Gestaltungsmöglichkeiten
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und umfasst maximal drei Jahre. Die Elternzeit kann auch gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Bei Antritt der Elternzeit durch die Mutter ist zu beachten, dass die Zeit der Mutterschutzfrist des § 6 MuSchG auf ihre Elternzeit angerechnet wird. Die Elternzeit endet grundsätzlich einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes, kann aber auch vorzeitig beendet werden. Dies bedarf in der Regel der Zustimmung des Arbeitgebers (vgl. § 16 Abs. 3 BEEG).
Innerhalb des Gesamtzeitraums der Elternzeit kann diese mehrmals in Anspruch genommen werden; seit dem 1. Juli 2015 ist die Aufteilung der Elternzeit in insgesamt drei Abschnitte möglich. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bei mehreren Kindern für jedes einzelne Kind, auch bei Überschneidung der Zeiträume. Grundsätzlich kann die Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden; ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann aber auch auf die Zeit von Beginn des 4. Lebensjahres bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Ende der Elternzeit ist spätestens die Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Elternzeit.
 
2.5 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Während der Elternzeit hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. Allerdings kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen (sowohl gesetzlicher als auch aufgrund sonstiger Grundlagen). Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Gemäß § 21 BEEG kann der Arbeitgeber während der Elternzeit einer Mitarbeiterin eine Ersatzkraft befristet einstellen.
 
2.6 Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt acht Wochen vor Beginn der Elternzeit für die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahres des Kindes. Während der Elternzeit ist eine Kündigung ebenfalls nicht möglich. Nur in besonderen Fällen kann das Gewerbeaufsichtsamt ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären (§ 18 BEEG). Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG). Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht. Unzulässig ist es allerdings den befristeten Vertrag allein aufgrund der Schwangerschaft / Elternzeit nicht zu verlängern, obwohl man ihn sonst verlängert hätte.
3. Wenn eine neue Schwangerschaft die Elternzeit beendet
Häufig kündigt sich noch während der Elternzeit wieder Nachwuchs an. In einer solchen Situation kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen beendet werden. Diese neue Regelung hat erhebliche Folgen für Arbeitgeber:
Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Mit Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf. In den sechs Wochen vor dem Geburtstermin besteht dann das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG.
Der Arbeitgeber muss außerdem den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Für die Bemessungsgrundlage für diesen Zuschuss ist maßgeblich, ob die Arbeitnehmerin während der vorangegangenen Elternzeit gearbeitet hat oder nicht. Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) hat der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht – anders als das Mutterschutzgesetz – ausdrücklich eine Regelung zu Kürzung des Urlaubsanspruchs vor, § 17 Abs. 1 BEEG. Danach ist der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf, so dass ab diesem Zeitpunkt die Kürzung des Urlaubs nicht mehr möglich ist. Der Arbeitgeber hat den übertragenen Rest-Urlaub grundsätzlich nach der Elternzeit im laufenden oder im darauf folgenden Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Der aufgrund der ersten Elternzeit übertragene Urlaub verfällt auch dann nicht mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs, wenn er wegen einer sich unmittelbar an die erste Elternzeit anschließende zweite Elternzeit nicht genommen werden kann – auch dann gilt § 17 Abs. 2 BEEG.
Der durch die vorzeitige Beendigung nicht verbrauchte Zeitraum der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des ersten Kindes übertragen werden.
 
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.