Brückenteilzeit

Der Bundestag hat am 18. Oktober 2018 das Gesetz zur Brückenteilzeit beschlossen.  Das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" sieht einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) vor.
Die Neuerungen gelten für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Voraussetzung für den Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit ist, dass der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten in dem Betrieb bereits beschäftigt ist und der Betriebmehr als 45 Beschäftigte hat.
In Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten können Arbeitnehmer, wenn sie bereits mehr als sechs Monate dort beschäftigt sind, künftig eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen können. Dies soll für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkt von einem Jahr bis zu fünf Jahren möglich sein. Der neue Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Nach Ablauf der Brückenteilzeit sollen die Beschäftigten auf ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren können.
Zudem soll der Anspruch für bereits Teilzeitbeschäftigte ausgeweitet werden, ihre Arbeitszeit zu verlängern (Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers).
Weitere Informationen zur Brückenteilzeit stellt u. a. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Verfügung.
Weitere wichtige Voraussetzung: Sie arbeiten in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Kleinstunternehmen sind von den neuen Regelungen also nicht betroffen und auch Mittelständler mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren. Grundsätzlich ändert die Bundesregierung damit das Teilzeit- und Befristungsgesetz; dort wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt.