Aushangpflichtige Gesetze

Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen. Ziel der Aushangpflicht ist, die Arbeitnehmer über die für sie geltenden Schutzvorschriften zu informieren.

Aushangpflichten für Arbeitgeber
Je nach Regelung soll die Information in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Für den Arbeitgeber ist eine genaue Lektüre der jeweiligen Vorschriften unerlässlich, um die unterschiedlichen Vorgaben entsprechend umsetzen zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, sich ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichten Inhalt zu informieren.
Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem "schwarzen Brett" oder eine Auslage an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes, etwa in Aufenthalts- oder Pausenräumen. Teilweise sehen die gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangorte vor, zum Beispiel den Aushang der nach Heimarbeitergesetz erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann das eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich machen. Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über ein Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat. Nicht ausreichend ist oftmals ein Hinterlegen nur im Personal- oder Lohnbüro.
Auszuhängen sind nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen. So muss beispielsweise die Röntgenverordnung (RöV) nur dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt. Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen.

Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen. Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze sind:
1. Allgemein
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - bekanntmachungspflichtig nach § 12 AGG; umfasst zusätzlich Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle,
  • § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - bekanntmachungspflichtig nach § 12 AGG,
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - laut § 16 aushangpflichtig,
  • Für den Betrieb geltende, vom ArbZG abweichende, Rechtsverordnungen, Tarifverträge (siehe auch § 8 TVG), Betriebs- oder Dienstvereinbarungen - gemäß § 16 ArbZG,
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - nach § 47 aushangpflichtig ab einem jugendlichen Beschäftigten,
  • Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, Pausen und etwaiger Ausnahmebewilligungen für Jugendliche – nach §§ 48, 54 Abs. 3 JArbSchG,
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) - laut § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten - in Niedersachsen lt. § 1 Abs. III NLöffVZG nicht anzuwenden,
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) - nach § 26 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind,
  • Betriebsvereinbarungen - nach § 77 BetrVG.
2. Spezialgesetze/Verordnungen
Sie können die Gesetzestexte kostenlos unter http://www.gesetze-im-internet.de abrufen. Verschiedene Buchverlage bieten Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze in an. Die Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaft (UVV) erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft, häufig finden Sie diese auch auf der jeweiligen Internetseite.

Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Stand: Januar 2016.