Rechtliche Grundlagen für Beschaffungen der öffentlichen Hand
Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt zahlreichen Vorschriften, an die sich öffentliche Auftraggeber und private Anbieter gleichermaßen halten müssen. Was zunächst den Verdacht unnötiger Bürokratie erwecken mag, dient einer Reihe übergeordneter Ziele und nicht zuletzt der Rechtssicherheit der anbietenden Unternehmen der Wirtschaft.
Die rechtlichen Grundlagen für die Beschaffung der öffentlichen Hand sind
- das Haushaltsrecht,
- das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die Vergabeverordnung (VgV),
- die Vergabe- und Vertragsordnungen für den Baubereich (VOB) und
- zusätzliche rechtliche Bestimmungen auf Ebene der Bundesländer (in Niedersachsen zum Beispiel Rund-Erlasse und das Landesvergabegesetz).
Die bestimmenden Prinzipien für diese Rechtsgrundlagen regeln das Verhalten der öffentlichen Hand bei der Verwendung von Steuergeldern:
- Verpflichtung der öffentlichen Hand zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung.
- Wettbewerbsgrundsatz: Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen in einem formalisierten Verfahren möglichst viele Anbieter Gelegenheit haben, ihre Leistungen und Produkte anzubieten.
- Wirtschaftlichkeit: Entscheidend ist nicht alleine der niedrigste Preis, sondern das insgesamt wirtschaftlichste Angebot.
- Transparenz: Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge müssen nach für alle Beteiligten nachvollziehbaren und rechtlich überprüfbaren Grundsätzen geschehen.
- Nachverhandlungsverbot: Grundsätzlich dürfen öffentliche Auftraggeber mit den Anbietern nicht über deren Angebote nach verhandeln.
- Gleichbehandlung: Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen darf kein Unternehmen, das an einer öffentlichen Ausschreibung teilnimmt, benachteiligt werden.
EU-Recht hat erhebliche Bedeutung
Das Haushaltsrecht stellt insofern eine Besonderheit dar, als es keine Rechte für Dritte (also private Anbieter oder Auftragsnehmer) direkt begründet, sondern Innenrecht für die öffentliche Hand festsetzt. Die weiteren, oben genannten Rechtsquellen entfalten demgegenüber als besonderes Wettbewerbsrecht direkte Wirkung auch für Firmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen. Dabei ist auch in diesem Rechtsbereich die Entwicklung zu beobachten, dass das nationale Recht durch rechtliche Vorgaben auf europäischer Ebene bestimmt wird.
Wichtigste Inhalte sind die Festlegung der Vergabearten und der sogenannten Auftragsschwellenwerte, bei deren Überschreiten ein Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss, die Einrichtung von Vergabekammern, die im Rahmen eines "Nachprüfungsverfahrens" Rechtsschutz für beteiligte Bieter sicherstellt (oberhalb EU-Schwellenwerte), sowie die Wahrung mittelständischer Interessen durch Teilung der Aufträge in Teil- oder Fachlose. Die VgV verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber ab einer bestimmten Auftragshöhe zur Einhaltung der Vergabe- und Vertragsordnungen sowie zur Information aller nichtberücksichtigten Bieter über den Zuschlag vor Erteilung des Auftrages. Außerdem ermöglicht die VgV unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe elektronischer Angebote im öffentlichen Auftragswesen.
Wichtigste Rechtsquellen
Die allgemeinen Grundsätze der Vergabeverfahren sowie die Definitionen von Begriffen wie "öffentlicher Auftraggeber" oder "öffentlicher Auftrag" finden sich im GWB, Teil 4 "Vergabe öffentlicher Aufträge" (§ 97 ff. GWB). Auf der rechten Seite finden Sie Verlinkungen zu den wichtigsten Rechtsquellen.