Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat am 17.04.2026 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen. Das Gesetz folgt im Wesentlichen dem Regierungsentwurf und bringt umfassende Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht sowie im Finanzaufsichtsrecht mit sich. Ziel ist ein stärkerer Verbraucherschutz, insbesondere bei digitalen und kurzfristigen Kreditformen.
Im Zivilrecht wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts deutlich ausgeweitet. Künftig unterfallen auch unentgeltliche, kurzfristige Darlehen, Kleinstbeträge unter 200 EUR sowie viele Zahlungsaufschub‑Modelle (insbesondere „Buy now, pay later“) den strengen Verbraucherschutzvorgaben. Zugleich werden bestimmte Konstellationen – etwa begrenzte Zahlungsaufschübe beim Kauf auf Rechnung oder Debitkarten mit kurzfristigem, zinsfreiem Zahlungsaufschub – grundsätzlich ausgenommen. Für Überziehungskredite gelten strengere Informations- und Schutzpflichten, einschließlich eines Widerrufsrechts.
Weitere Neuerungen betreffen den Vertragsschluss (Textform statt Schriftform, Verbot voreingestellter Optionen) sowie wesentlich verschärfte Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung. Zudem muss die Werbung für Kreditprodukte mit einem klaren und auffallenden Warnhinweis auf die verbundenen Kosten versehen werden, wie z. B. „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder gleichwertige Formulierung.
Verbraucherdarlehen dürfen nur noch vergeben werden, wenn die Rückzahlung wahrscheinlich ist. Zusätzlich werden neue Pflichten zur Nachsicht bei Zahlungsschwierigkeiten, eine Höchstfrist für den Widerruf und eine zusätzliche Widerrufserinnerung bei schnellen Online‑Abschlüssen eingeführt.
Im parlamentarischen Verfahren sind außerdem neue Regelungen zum sog. “Scoring” hinzugekommen, die auf die fakultative Öffnungsklausel des Art. 22 Abs. 2 lit. b DS-GVO gestützt werden. Wahrscheinlichkeitswerte zum vertraglichen Verhalten einer Person oder ihrer Zahlungsfähig- und -willigkeit dürfen demnach insbesondere nicht auf Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten basieren oder minderjährige Personen betreffen. Weitere Daten, die nicht zur Erstellung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzt werden dürfen, ergeben sich aus Art. 37a Abs. 2 BDSG-neu.
Im Finanzaufsichtsrecht wird die Regulierung ausgedehnt: Vermittler von Allgemein‑Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen unterliegen künftig einer eigenständigen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO, flankiert von Register-, Sachkunde- und Weiterbildungspflichten sowie umfangreichen Übergangsregelungen. Daneben wird mit dem Absatzfinanzierungsgesetz (AbsFinAG) erstmals eine spezifische Aufsicht über Kreditgeber in der Absatzfinanzierung eingeführt; zuständig ist die BaFin, die auch mit Sanktions- und Veröffentlichungsbefugnissen ausgestattet wird.
Schließlich werden auch die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute verschärft und an das Niveau der Immobiliar-Verbraucherdarlehen angeglichen, etwa hinsichtlich Kreditwürdigkeitsprüfung, Personalqualifikation, interner Organisation und Vergütungssysteme.
Das Gesetz ist ab 20.11.2026 anzuwenden. Wichtige Übergangsfristen - vor allem für Erlaubnisse, Registrierungen und Meldungen - reichen bis 2027. Unternehmen und Institute müssen ihre Geschäftsmodelle frühzeitig überprüfen und anpassen.
Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-de-verbraucherkreditvertraege-1158224
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-de-verbraucherkreditvertraege-1158224
Die Stellungnahme der DIHK zu dem Referentenentwurf, Stand 16. Juli 2025, finden Sie hier:
https://www.dihk.de/resource/blob/134660/28d062e506160491332218a08b8e0cd3/recht-dihk-stellungnahme-verbraucherkreditrichtlinie-data
https://www.dihk.de/resource/blob/134660/28d062e506160491332218a08b8e0cd3/recht-dihk-stellungnahme-verbraucherkreditrichtlinie-data