Urheberrecht an Bildern

Manchmal sagen Bilder mehr als Worte . Deshalb sind Bilder gerade für den Internetauftritt zum Zwecke der Kundenansprache unerlässlich. Und es ist denkbar einfach: mit einem „Klick“ können Bilder kopiert und eingefügt werden. Doch hierbei ist Vorsicht geboten. Auch Fotografien und andere Bilder unterliegen dem Urheberschutz, sodass niemand ohne Erlaubnis das Werk eines anderen kopieren, veröffentlichen oder ausstellen darf. Dabei umfasst das Urheberrecht nicht nur künstlerische Werke, sondern jedes Bild, also beispielsweise auch den Schnappschuss aus dem Urlaub. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Gewinnabsicht verfolgt wird.
Wer nun fremde Fotos verwenden möchte, muss zunächst den Urheber, also denjenigen, der die Kamera auslöst, um seine Zustimmung bitten. Ist der Urheber mit der Verwendung seines Werkes einverstanden, räumt er dem Verwender ein Nutzungsrecht ein. Hierbei sollte der Nutzungsumfang genau festgelegt werden. So ist beispielsweise zu klären, ob das Foto nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf oder ob alle denkbaren Zwecke erlaubt sein sollen. Auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht kann ein Nutzungsrecht beschränkt oder erweitert werden.
Um Missverständnisse zu vermeiden: der Urheber bleibt auch bei Einräumung eines Nutzungsrechts immer der Urheber. Diese Position kann er nicht übertragen.
​​​​​​​Bildbearbeitung
Hier gilt: keine Bearbeitung ohne Nutzungsrecht, denn allein dadurch entsteht nicht automatisch ein neues Werk. Vielmehr hat der Urheber auch hier seine Einwilligung in eine Veränderung des Bildes zu geben. Erst wenn das Bild derart verfremdet wird, dass es mit dem Ausgangswerk nichts mehr gemein hat, handelt es sich um eine zulässige „freie Bearbeitung“. Wo hier allerdings die Grenze liegt, ist nicht eindeutig und eine Entscheidung im Einzelfall.
Kostenlose Bilder
Auch für kostenlose Bilder gibt es keine Ausnahmen. Aus der kostenfreien Zurverfügungstellung eines Bildes kann noch nicht geschlossen werden, dass der Urheber Unbekannten ein Nutzungsrecht am Bild einräumen möchte. Ebenso bedeutet das Fehlen eines copyright Vermerks nicht, dass es keinen Urheberschutz gibt. Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Vollendung eines Bildes, ohne das es einer Dokumentation nach außen bedarf. 

Nutzung von Bilderplattformen
Fotos von Bilderplattformen können ebenfalls nicht ohne Weiteres verwendet werden. In diesem Fall sollten immer erst die Lizenzbedingungen hinsichtlich des Umfangs eines Nutzungsrechts genau gelesen werden. Es sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob auch eine kommerzielle Nutzung erlaubt ist.
Weitere Pflicht: Angabe des Urhebers
Der Nutzer eines fremden Bildes ist grundsätzlich verpflichtet, den Urheber beziehungsweise Rechteinhaber ausdrücklich anzugeben, es sei denn, mit dem Urheber wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
Wer sich nicht an den Umfang des Nutzungsrechts hält oder den Urheber nicht angibt, begeht ebenfalls einen Urheberrechtsverstoß, sodass auch in diesem Fall die Gefahr besteht, eine kostenpflichtige Abmahnung zu erhalten. Bei jedem Urheberrechtsverstoß drohen zusätzlich Schadensersatzforderungen des Urhebers. Im Streitfall muss der Verwender fremder Fotos dann nachweisen, dass er ein Nutzungsrecht hat. Etwaige Zweifel gehen dabei zu seinen Lasten.
Fazit
Ist der Urheber des Bildes nicht zu ermitteln und kann seine Zustimmung nicht eingeholt werden, sollte von einer Verwendung des Bildes abgesehen werden. Dann ist es ratsam, selbst zum Urheber zu werden und eigene Bilder anzufertigen. Zwar mögen diese Bilder qualitativ hinter professionellen Fotos aus dem Netz zurückbleiben, bieten aber die Sicherheit, vor kostenpflichtigen Abmahnungen geschützt zu sein.

Stand: August 2017