Richtig über Garantien informieren

Garantien sind ein gutes Verkaufsargument gegenüber Verbrauchern. Wird für ein Produkt eine Garantie gewährt, bestehen für Onlinehändler Informationspflichten, die beachtet werden müssen.
Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB sind Online-Händler unter anderem verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über:
"gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von (...) Garantien". 
Inhalt einer Garantieerklärung
Der Inhalt einer Garantieerklärung ergibt sich aus § 477 Abs. 1 BGB. Danach muss eine Garantieerklärung grundsätzlich einfach und verständlich abgefasst sein und einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten. Gemeint sind damit die Rechte des Verbrauchers, wenn das Produkt mangelhaft ist, das heißt:  Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz.
Es ist darüber hinaus der Hinweis erforderlich, dass diese  Rechte nicht durch die Garantie eingeschränkt werden. Weiterhin ist der Händler verpflichtet, über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, Auskunft zu geben. Dazu zählen insbesondere die Dauer der Garantie unter Nennung des Fristbeginns, der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.
Informationen vor Kundenbestellung
Diese Informationen zur Garantie sind dem Verbraucher klar und verständlich bereits vor Abgabe seiner Bestellung zu geben.  Außerdem muss sie spätestens bei der Lieferung der Waren bzw. Ausführung der Dienstleistung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dies kann neben bedrucktem Papier auch eine E-Mail oder deren Anhänge sein.
Einen bestimmten Ort, an dem die Garantieinformationen gegeben werden müssen, gibt es allerdings nicht.
Hersteller- und Händlergarantie
Unerheblich ist, ob der Händler selbst die Garantie gewährt oder ob es sich um eine Garantie des Herstellers handelt.
Keine Informationspflicht
Eine Pflicht zur Information ist nicht erforderlich, wenn keine Garantie für das betreffende Produkt besteht.
Abmahnrisiko
Beachten Online-Händler ihre Informationspflichten nicht, laufen sie Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten.
Das OLG Hamm (Urt. v. 25.08.2016 - AZ: 4 U 1/16) hat dazu entschieden, dass ein Verkäufer, der mit einer 5-Jahres-Garantie warb, ohne weitere Erläuterungen zu geben, zurecht abgemahnt wurde.
Garantie und Gewährleistung
Nicht zu verwechseln ist die Garantie mit der Gewährleistung (vgl. Merkblatt "Gewährleistung und Garantie" Dok.-Nr. 14315).
Anders als bei der Garantie muss der Kunde hier nur Informationen über das Bestehen des Mängelhaftungsrechts erhalten.
Praxistipp
Unternehmer, die Produkte über das Internet vertreiben, sollten sich beim Hersteller erkundigen, ob dieser eine Garantie gewährt, über die Kunden zu informieren sind. Außerdem sollten die Angebote noch einmal bezüglich der Garantieinformationen überprüft werden.
Stand: Juli 2017