Neues im Bürgerlichen Gesetzbuch ab 2018
Ab dem 1. Januar 2018 traten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Änderungen in Kraft. Der Gesetzgeber reformiert insbesondere im Kaufrecht die Nacherfüllung sowie den Verkäuferregress und regelt das Bauvertragsrecht neu.
Nacherfüllung im Kaufrecht
Bezüglich der Nacherfüllung wurde aufgrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Änderung im deutschen Kaufrecht nötig. Nach der älteren Rechtsprechung war die Nacherfüllung, also etwa der Austausch einer defekten Sache, auf die Sache selbst beschränkt. Aus- und (Wieder-) Einbaukosten waren, je nach Fall, höchstens Mangelfolgekosten. Der Verkäufer muss für diese nur aufkommen, wenn ihn eine Schuld trifft.
Dies änderte sich 2009 als der Europäische Gerichtshof (betreffend einer Spülmaschine und Fliesen) entschied, dass grundsätzlich auch Aus- und Einbaukosten der Verkäufer zu zahlen hat. § 439 BGB wurde seitdem europarechtskonform ausgelegt. Ab 2018 wird es auch so im Gesetz stehen und für alle Kaufverträge gelten, nicht nur gegenüber Verbrauchern. § 439 Abs. 3 BGB (neu) wird eingefügt:
„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“
Verkäuferregress statt Unternehmerregress
Bislang galt nach den §§ 478 f. BGB ein Unternehmerregress bei Verbrauchsgüterkäufen. Der Verkäufer kann seine Aufwendungen aufgrund einer Nacherfüllung also an seinen Lieferanten weiterreichen. Bei reinen B2B-Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung war dies grundsätzlich nicht möglich.
Ab 2018 gilt mit den neuen §§ 445a und 445b BGB ein allgemeiner Verkäuferregress. Die Beteiligung eines Verbrauchers wird nicht mehr notwendige Voraussetzung zum Weiterreichen der Kosten für eine Nacherfüllung sein. Auszug aus § 445a Abs. 1 und 3 BGB (neu):
„(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.“
Neues Bauvertragsrecht
In den §§ 650a ff. BGB finden sich ab 2018 unter anderem neue Regeln zum Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag sowie zum Bauträgervertrag. Neu sind etwa die Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers und Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen. Geändert und ergänzt wurden auch die Regelungen zur Abnahme sowie zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Bei Bauverträgen von Verbrauchern werden darüber hinaus folgende Regelungen aufgenommen: Eine Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, die Pflicht zur verbindlichen Vereinbarung der Bauzeit, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen. Daneben finden sich einige Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge.
Änderungen gelten nur für Verträge ab 2018
Die Änderungen im BGB gelten grundsätzlich erst für im Jahr 2018 neu abgeschlossene Verträge. Für sogenannte Altverträge ist die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblich.
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Stand: November 2017