Kosten einer Servicetelefonnummer für Verbraucher

Nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie darf ein Verbraucher nicht verpflichtet werden mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn er den Unternehmer wegen Vertragsfragen telefonisch kontaktiert. 
Der Europäische Gerichtshof hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Begriff des Grundtarifs zu verstehen ist.
Nach Auffassung des Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15) beinhaltet der Begriff des Grundtarifs, dass  der Anruf einer (0180) Telefonnummer  wegen Fragen oder Erklärungen zum geschlossenen Vertrag für Verbraucher nicht mehr kosten dürfe als ein Anruf unter einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer. Gemeint sind damit die Standardkosten einer gewöhnlichen Verbindung, die der Verbraucher erwarten kann. Kurz gesagt: die Nutzung einer  vom Unternehmer eingerichteten Servicetelefonnummer darf beim Verbraucher keine Extrakosten verursachen. Die tatsächlich anfallenden Kosten kennt hingegen nur der Verbraucher aufgrund seines individuellen, mit dem jeweiligen Telekommunikationsanbieter geschlossenen Vertrages. 
Hintergrund der Richtlinie 
Mithilfe der Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Verbraucher nicht davon abgehalten werden, die Servicerufnummer tatsächlich zu nutzen, um Informationen zum Vertragsinhalt oder zum Produkt bzw. zur Dienstleistung zu erhalten oder ihre Rechte (z.B. das Widerrufsrecht oder Gewährleistungsrechte) geltend zu machen.  
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Unternehmer aus der Nutzung kostenpflichtiger 0180-Nummern Entgelte erzielt.
Das Verbot aus der EU-Richtlinie, den Verbraucher bei einer telefonischen Kontaktaufnahme zu Extrakosten zu verpflichten, wurde in § 312a Abs. 5 BGB umgesetzt.  Das Urteil des EuGH ist damit auch bei der Anwendung dieser nationalen Vorschrift zu beachten.
Dabei gilt diese Vorschrift grundsätzlich für alle Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine entgeltliche Leistung.
Ausgenommen sind nach § 312 Abs. 2 BGB unter anderem jedoch  folgende Verträge:
  • Beförderungsverträge
  • Verträge über Pauschalreisen, sofern sie im Fernabsatz geschlossen werden oder bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen, wenn die mündlichen Verhandlungen auf Bestellung des Verbrauchers erfolgen
  • Verträge über Lebensmittel und Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs
  • notariell beurkundete Verträge über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und ein Entgelt von 40 EUR nicht übersteigt
  • Automatenverträge
  • Telekommunikationsgestützte Einzelnutzungsverträge, z.B. Call-by-Call-Dienstleistungen
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nicht nur für die Vorwahl 0180 gilt. Betroffen sind auch andere kostenpflichtige Premium-Dienstenummern aus dem Bereich der  0190 und 0900 Telefonnummern, die in Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher stehen.
Die Entscheidung ist auch nicht als ein generelles  Verbot der Verwendung kostenpflichtiger Servicenummern zu verstehen. Nach wie vor ist die Verwendung von kostenpflichtigen Servicenummern z.B. als Bestellhotline möglich. 
Die IHK rät, die Servicenummern bei Vertragsfragen  hinsichtlich ihrer Kosten für Verbraucher zu überprüfen.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Stand: April 2017