Arbeiten bei hohen Temperaturen

Das Arbeiten bei hohen Temperaturen ist oft unangenehm und kann dem Einzelnen körperlich viel abverlangen. Es gibt daher Regelungen, in denen hilfreiche Maßnahmen zum Schutze von Mitarbeitern vor hohen Temperaturen beschrieben werden. Ein Anspruch auf Niederlegung der Arbeit ab bestimmten Temperaturen ergibt sich hieraus aber nicht. Der Großteil der arbeitenden Bevölkerung muss sich mit den klimatischen Gegebenheiten arrangieren und kann kein "Hitzefrei" vom Chef verlangen. Um rechtssicher durch den Sommer zu kommen, sollte der Arbeitgeber dennoch einige wichtige Punkte beachten. 
Arbeiten in Innenräumen ab 26 Grad Celsius
Die Arbeitsstättenverordnung und die dazugehörige Richtlinie zur Raumtemperatur in Arbeitsstätten regeln zunächst, dass ab einer Rauminnentemperatur von 26 Grad Celsius Maßnahmen ergriffen werden sollen, die ein sicheres Arbeiten im Büro ermöglichen. Dies können nach der Richtlinie neben geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen an Fenstern und Oberlichtern weitere Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung von Getränken, die Lockerung der Bekleidungsvorschriften oder eine flexible Arbeitszeit mit Einsatzzeiten in weniger wärmeintensiven Zeiträumen, wie etwa spätnachmittags oder am frühen Morgen sein. Der 26-Grad-Wert ist aber nur ein Soll-Wert, der dem Arbeitgeber rechtzeitig signalisieren soll, dass eine erhöhte Belastung der Arbeitnehmer durch die Temperaturen ab diesem Zeitpunkt möglich ist. Es handelt sich jedoch nicht um einen verbindlichen Grenzwert. 
Arbeiten in Innenräumen ab 30 Grad Celsius
Erst ab einer Temperatur von 30 Grad Celsius im Büro ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber konkrete Maßnahmen ergreift, die eine Reduzierung der Hitzebelastung seiner Arbeitnehmer bewirken. Hierbei kann es sich um die vorgenannten Maßnahmen handeln. Aber auch morgendliches Lüften oder die Reduzierung thermischer Lasten wie zum Beispiel das Ausschalten elektrischer Geräte über Nacht zählen hierzu.
Arbeiten in Innenräumen ab 35 Grad Celsius
Erreicht die Temperatur im Arbeitsraum hingegen 35 Grad Celsius, so ist dieser Büroraum grundsätzlich zu heiß um darin zu arbeiten. Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber durch technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung) ein sicheres Arbeiten ermöglicht. Bei Arbeiten in einem solchen Umfeld handelt es sich aber in der Regel nicht mehr um die klassische Büroarbeit, sondern um Arbeitsplätze im verarbeitenden Gewerbe und der Industrie. 
Überschreitet die Temperatur ausnahmsweise auch im Büro den Grenzwert von 35 Grad Celsius und sind technische und organisatorische Maßnahmen nicht möglich, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Zeit des Überschreitens des Grenzwerts auch an einem kühleren Arbeitsplatz einsetzen. Sobald der Grenzwert von 35 Grad Celsius im betroffenen Büroraum wieder unterschritten wird, steht der Raum auch wieder als Arbeitsplatz zur Verfügung.
​​​​​​​Arbeiten im Freien
Besonders schwer haben es Arbeitnehmer, die unter freien Himmel arbeiten. 
Draußen arbeitende Menschen müssen vor direkter Sonne geschützt werden. Dazu können Arbeitgeber etwa Sonnensegel spannen oder Schutzkleidung wie Mützen bereitstellen. Auch das Bereitstellen einer Sonnencreme mit einem hohen Lichtschutzfaktor oder kostenlose Getränke können geeignete Maßnahmen sein, um das Arbeiten bei hohen Temperaturen zu ermöglichen. 
Im Falle stark erhöhter Ozonwerte können zudem verbindliche Empfehlungen der zuständigen Behörden erfolgen.
Sonderregelungen für Schwangere, Mütter und gesundheitlich Beeinträchtigte
Sonderregelungen gibt es für Schwangere, stillende Mütter und gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass durch ein ärztliches Attest belegt wird, dass eine Arbeitsfähigkeit ab bestimmten Temperaturen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Für Schwangere und stillende Mütter finden sich die entsprechenden Regelungen im Mutterschutzgesetz. Für andere Arbeitnehmer, die ein ärztliches Attest vorlegen,  ergibt sich die Sonderregelung aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.