Wie ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz aufgebaut?
Die drei Säulen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde am 15. August 2019 vom Bundestag beschlossen und trat am 1. März 2020 in Kraft. Es ermöglicht Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten den Zuzug nach Deutschland, wenn der Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit gesichert wird. Dafür gilt eine Nachweispflicht.
Das FEG wurde zwischenzeitlich in mehreren Schritten novelliert. Anfangs richtete es sich ausschließlich an internationale Fachkräfte, die im Ausland ein Hochschulstudium absolviert oder eine Berufsqualifikation erworben hatten, die in Deutschland anerkannt wird. Auch ausländische Fachkräfte, die ihr Studium oder eine Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen hatten, gehörten schon zu Beginn zur Zielgruppe.
Die Regelungen wurden zwischenzeitlich erweitert, so dass auch Auszubildende, Personen mit einschlägiger Berufserfahrung und internationale Fachkräfte, die – nach dem Vorbild der Migrationsgesetze Kanadas – erfolgreich die notwendigen Punkte eines Kriterienkatalogs erfüllen (Chancenkarte), einreisen können.
Seit dem 1. März 2024 werden die erweiterten Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung von der folgenden Dreisäulenstruktur abgebildet: Fachkräftesäule, Erfahrungssäule und Potenzialsäule.
1. Fachkräftesäule
Die Fachkräftesäule soll die zentrale Säule der Fachkräfteeinwanderung sein. Hier sind internationale Fachkräfte gemeint, die
- im Ausland ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das in Deutschland anerkannt ist, oder
- im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben und im Berufsanerkennungsverfahren einen Bescheid über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss erhalten haben oder
- in Deutschland ein Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben.
2. Erfahrungssäule
Beschäftigung von Fachkräften auch ohne förmliches Anerkennungsverfahren in nicht-reglementierten Berufen
- Es können Fachkräfte ohne förmliches Anerkennungsverfahren in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben. Für diese gilt:
- Vorausgesetzt wird ein im Erwerbsland staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder eine mindestens 2-jährige Berufsqualifikation und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung auf Fachkraft-Niveau (innerhalb der letzten 5 Jahre), die in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit der in Deutschland angestrebten Tätigkeit steht.
- Verzicht auf Anerkennung in Deutschland bei nicht-reglementierten Berufen
- berufserfahrene Informations- und Kommunikations-Spezialisten müssen nur die einschlägige Berufserfahrung, aber keinen Abschluss nachweisen
Weitere Voraussetzungen:
- Mindestgehalt von 43.470 Euro im Jahr 2025 (45 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung) – tarifgebundene Unternehmen dürfen im Rahmen des Tarifvertrags nach unten abweichen
- Tätigkeit in einem in Bezug auf die Berufserfahrung verwandten Beruf
- vorliegendes Arbeitsplatzangebot oder vorliegender Arbeitsvertrag
3. Potenzialsäule
Personen können ohne Arbeitsplatzangebot oder Vertrag zur Suche einer Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für max. 12 Monate einreisen. Dafür müssen sie folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:
- gesicherter Lebensunterhalt und
- im Erwerbsland staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder eine mindestens 2-jährige Berufsqualifikation und
- mindestens Deutschkenntnisse Niveau A1 oder Englischkenntnisse Niveau B2
Zusätzlich müssen sie entweder eine volle Anerkennung ihres Berufs- oder Hochschulabschlusses oder mindestens 6 Punkte gemäß der so genannten Chancenkarte vorweisen.
Für Ausbildungsplatzsuchende (§ 17 AufenthG) wurden die bisherigen Voraussetzungen erleichtert und die Suchdauer von 6 auf 9 Monate verlängert.
Die Suchtitel ermöglichen:
- Probebeschäftigungen von jeweils 2 Wochen (Vollzeit); bei der Ausbildungsplatzsuche von insgesamt 2 Wochen
- Nebenbeschäftigung von maximal 20 Stunden pro Woche (auch zur Unterhaltssicherung)
Die Dreisäulenstruktur ist der Versuch einer Systematisierung des Regelwerks. Sie ersetzt aber nicht die Notwendigkeit, die spezifischen Besonderheiten der einzelnen Fachkräfteeinwanderungsverfahren und Aufenthaltstitel in den Blick zu nehmen. Für bestimmte Gruppen wie Berufskraftfahrer, Fachkräfte aus in Deutschland reglementierten Berufen und Asylbewerber mit Abschluss oder Berufserfahrung gelten zudem abweichende Regelungen. Deshalb gilt der Grundsatz: Für die verschiedenen Zuwanderungsmöglichkeiten müssen immer bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.