Neue Beschäftigungsverbote für Geduldete aus bestimmten Herkunftsstaaten
Bereits bisher konnten Geduldete aus bestimmten sicheren Herkunftsstaaten unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen sein. Durch die Umsetzung von Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde diese Regelung nun auf weitere Staaten ausgeweitet.
Neben den bereits erfassten sicheren Herkunftsstaaten – darunter die Länder des Westbalkans sowie Georgien, Ghana, Moldau und Senegal – betrifft die Neuregelung nun auch Geduldete aus:
- Ägypten
- Bangladesch
- Indien
- Kolumbien
- Marokko
- Tunesien
- Türkei
Für diese Personengruppe kann grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt werden. Das betrifft sowohl reguläre Beschäftigungsverhältnisse als auch die Aufnahme einer Berufsausbildung.
Übergangsregelung schützt bestehende Beschäftigungen
Um bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen.
Das neue Beschäftigungsverbot gilt nicht für Personen, die
- sich bereits am 6. Mai 2025 mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben oder
- am 11. Juni 2026 bereits im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis waren.
Beschäftigte, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen daher nicht mit dem Entzug ihrer Beschäftigungserlaubnis aufgrund der neuen Regelungen rechnen.
Auswirkungen auf Ausbildung und Neueinstellungen
Besonders relevant ist die Neuregelung bei geplanten Neueinstellungen und Ausbildungsaufnahmen. Betroffen können beispielsweise Personen sein, die erst nach dem 6. Mai 2025 eine Duldung erhalten haben und am 11. Juni 2026 noch keine Beschäftigungserlaubnis besaßen.
Gerade im Hinblick auf Ausbildungsbeginne zum 1. August oder 1. September 2026 sollten Unternehmen die individuelle Situation vorab sorgfältig prüfen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen, die Menschen mit Duldung aus den genannten Herkunftsstaaten beschäftigen oder eine Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung planen, sollten:
- den aktuellen Aufenthaltsstatus der betroffenen Person prüfen,
- klären, ob die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllt sind,
- bei Unsicherheiten frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen.
Da die aufenthaltsrechtliche Situation immer vom Einzelfall abhängt, ist eine frühzeitige Prüfung besonders bei geplanten Neueinstellungen und Ausbildungsstarts empfehlenswert.