Wie funktioniert das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht Arbeitgebern eine frühzeitigere Einreise von ausländischen Fachkräften als diese im Fall der Praktizierung des Standardverfahrens zu erreichen wäre.
Die Beschleunigung der Berufsanerkennung, der Zustimmung zur Beschäftigung und der Erteilung des Visums resultiert aus einer klaren Abfolge von sieben Schritten, die mit Vollmachten und Fristenregelungen verbunden ist. Als Gegenleistung für die schnelle Erteilung des Aufenthaltstitels erhebt die Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine Gebühr von 411 Euro.
Für die meisten Arbeitgeber ist eine schnelle Durchführung des Fachkräfteverfahrens ein Hauptanliegen im Prozess der Auslandsrekrutierung. Die verbindlichen Fristen in den jeweiligen Verfahrensschritten sorgen dafür, dass das Verfahren in vier bis maximal sechs Monaten abgeschlossen wird.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren basiert auf dem folgenden Prozedere.
  1. Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft
  2. Kontaktaufnahme des Arbeitgebers mit der Zentralstelle
  3. Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Zentralstelle
  4. Anerkennung der ausländischen Qualifikation innerhalb von zwei Monaten
  5. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit binnen Wochenfrist
  6. Aushändigung der Vorabzustimmung zum Visum an den Arbeitgeber seitens der Zentralstelle
  7. Visumantragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen; Beginn der Frist bis zur Entscheidung über den Antrag innerhalb von ebenfalls drei Wochen
Detaillierte Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden sich auf der Homepage der Zentralstelle des Landes Niedersachsen, die am 1. Juli 2025 ihren Dienst aufnahm und bei der Landesaufnahmebehörde am Standort Osnabrück angesiedelt ist : https://beschleunigtes-fachkraefteverfahren.niedersachsen.de/startseite