Welche besonderen Regelungen gelten für Berufskraftfahrer?

Berufskraftfahrer aus Nicht-EU-Staaten dürfen auch ohne formale Anerkennung einer mehrjährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb in Deutschland arbeiten. Sie müssen über eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, das erforderliche Sprachniveau und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Lkw-Fahrer verfügen.
Seit dem 18. März 2023 wird anlässlich der Einreise von Berufskraftfahrern seitens der Bundesagentur für Arbeit auf die Vorrangprüfung und auf die Prüfung der Berufsausübungsvoraussetzungen sowie die Prüfung des Vorliegens der Sprachkenntnisse verzichtet. Diese sollen nur im Einzelfall überprüft werden.
Der Arbeitgeber bestätigt das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und durch das Ausfüllen von Zusatzblatt C. Es obliegt somit dem Unternehmen, das Vorliegen der erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und der Berufskraftfahrerqualifikation zu überprüfen. Die Sammlung der erforderlichen Papiere ist durch den Arbeitgeber zu gewährleisten, ebenso das erforderliche Sprachniveau für Nachqualifizierungen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft im Zustimmungsverfahren lediglich die Beschäftigungsbedingungen, beispielsweise ob die Arbeitszeiten und das Gehalt der ausländischen Fachkraft den ortsüblichen Arbeitsbedingungen bei vergleichbarer Tätigkeit entsprechen.
Beschäftigte über 45 Jahre müssen ein Mindestgehalt für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen. Dieses Mindestgehalt liegt im Jahr 2025 bei 53.130 Euro.
Für die Erwerbszuwanderung von Berufskraftfahrern kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren zur Anwendung kommen.
Grundqualifikation
Die (beschleunigte) Grundqualifikation für Bus- und Lkw-Fahrer kann bei unserer IHK erworben werden. Informationen finden Sie hier.
Ein im Ausland erworbener Abschluss einer mehrjährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb kann gegebenenfalls in Deutschland als Grundqualifikationsnachweis anerkannt werden. Hierzu muss jedoch ein Berufsanerkennungsverfahren über das IHK-Kompetenzzentrum „Foreign Skills Approval“ (IHK FOSA) in Nürnberg erfolgen. Es wird geprüft, ob eine Gleichwertigkeit der Abschlüsse vorliegt. Lediglich Abschlüsse mit Vollanerkennung führen zur Anerkennung der Grundqualifikation. Eine Teilanerkennung von Inhalten allein reicht nicht aus.
Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten werden infolge der Wohnsitzverlagerung nach Deutschland abhängig vom Erwerbsstaat in Deutschland anerkannt. Hierbei ist die Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entscheidend. Aus der FeV Anlage 11 geht hervor, welche Fahrerlaubnisklassen aus welchen Drittstaaten in Deutschland wie umgeschrieben oder neu abgelegt werden müssen. Die meisten gelisteten Staaten in der Anlage 11 werden prüfungsfrei umgeschrieben.
Fahrerlaubnisse aus Staaten, die nicht in der Anlage 11 der FeV aufgeführt sind, müssen im Regelfall in Deutschland vollständig neu erworben werden.
In Drittstaaten erworbene Fahrerlaubnisse können gemäß § 29 Abs. 1 der FeV nach der Wohnsitzverlagerung nach Deutschland im Regelfall noch für bis zu sechs Monate genutzt werden. Voraussetzung im Fall der Klassen C1, C1E, C, CE sowie D1, D1E, D, DE ist allerdings das Vorhandensein der Grundqualifikation.