Welcher Spurwechsel ist für Asylbewerber möglich?
Seit dem 23. Dezember 2023 können Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung in Deutschland beantragen, wenn sie ein Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag haben und ihren Asylantrag zurücknehmen. Dies wurde im Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes geregelt und betrifft Personen, die
- bis zum 29. März 2023 eingereist sind und
- die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach §§ 18a (mit anerkanntem Berufsabschluss), 18b (mit anerkanntem Hochschulabschluss oder äquivalentem Abschluss) oder nach der Berufserfahrenen-Regelung 19c Abs. 2 AufenthG i. V. mit § 6 BeschV erfüllen.
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung
Parallel zur bestehenden Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) wurde zum 1. März 2024 eine neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG) geschaffen.
- Bis auf die Lebensunterhaltssicherung sind die Voraussetzungen für die neue Aufenthaltserlaubnis analog derer für die Ausbildungsduldung.
- Bei gesichertem Lebensunterhalt kann diese neue Aufenthaltserlaubnis beantragt bzw. aus der Ausbildungsduldung auf Antrag in sie gewechselt werden.
Erleichterungen bei der Beschäftigungsduldung
Zudem wurden im Rückführungsverbesserungsgesetz die Voraussetzungen für die bereits entfristete Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) erleichtert. Diese können Geduldete für 30 Monate erhalten, die bereits länger einer Beschäftigung nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können. Neuerungen:
- Verlegung des bisherigen Stichtags für die Einreise vom 1. August 2018 auf 31. Dezember 2022
- Verkürzung der geforderten Vorbeschäftigungszeit von 18 auf 12 Monate
- Reduzierung des wöchentlichen Mindestmaßes der Beschäftigung von 35 auf 20 Stunden